Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.Thüringen solenniter renunciiren müssen/ und seinen Söhnen aufgelet worden/ die zur Erstattung der aus Gnade zu Erfüllung 5000. fl. Einkommens ausgeworffene Aembter Schlösser und Städte von neuen in Lehen zu empfangen. Hortl. l. c. Muller Annal. Sax. ad annum 1547. daß also ein neues Reichs-Furstenthum daraus erigiret/ und dagegen ein regierender Churfürst/ von Hertzog Moritzen an bis auf die jetzige Königliche Majestät und Churfürstl. Durchl. in den Reichs Lehen-Briefen/ mit dem Landgrasthum Thüringen jederzeit von Fällen zu Fällen beliehen; denen Hertzogen aber der Weymarischen Linie die Mitbelehnschaft daran bekennet/ und in Kraft des Naumburgischen vorangezogenen Tractats, so wohl dieser Mitbelehnschaft halber der Titul, Wappen und Schild wieder gegeben und verliehen worden/ und dannenhero haben die Herrn Hertzoge/ der Ernestinischen Linie so wenig Theil an dem Landgräflichen Thüringischen Reichs-Voto/ als wenig sie auch das Sächsische und Meißnische Votum praetendiren können/ ob sie wohl/ ex more gentis und vor angeführten Uhrsachen auch die Mitbelehnschaft/ samt Titul und Wappen davon führen. Es ist auch so ferne/ daß Sie dagegen de facto etwas moviren werden/ als Sie vielmehr / bey gepflogener vertraulicher communication dabey ihre Gefälligkeit/ und sich des Wercks mit secundirung anzunehmen bezeuget. Denn/ wie Churfürst Moritz der erste acquirent der völligen Landgrafschaft/ in das Churfürstliche Collegium an- und aufgenommen worden/ hätte Er das Landgräfliche Votum gar wohl im Exercitio behalten können/ daß Er es aber unterlassen/ solches ist in re merae facultatis, nach dem im Reich üblichen Regulativo ein unschädliches Werck/ und kan mit Vorbewust der Kayserl. Majest. und des Reichs alle Tage reassumiret werden. 2. Die Provintz und Marggrafthum zu Meissen besitzen Ihro Königliche Majestät und Churfürstliche Durchlauchtigkeit zu Sachsen/ Reichskündiger massen gantz allein / als ein besonders immediates Reichs-Fürstenthum/ dannenhero ja billig ist / daß sie das/ von ihrem hohen Vorfahren geführte besondere Votum wieder ins exercitium bringen. Daß aber Kayser Heinrich der Erste die Marck zu Meissen / als ein sonderbahres Reichs-Fürstenthum allegiret/ und die Marggrafen allezeit / im Fürsten-Raht/ ihre fürnehme Stelle und suffragium gehabt/ solches zeigen die alten Diplomata und Reichs-Matriculn. In der güldenen Bull Kayser Carl des IV. tit. II. findet man/ daß der Marggraf zu Meissen den Hertzog zu Sachsen zur Wahlstadt begleiten solle. In der Matricul, welche Bauermeister de Jurisd. J. R. l. 2. c. I. und Wehnerus in observ. pract. fol. 451. edit. Schilt. in fol. heraus gegeben/ sind die Marggraffen zu Meissen den Land-Grafen in Thüringen vorgeschrieben worden/ und wenn das Alterthum den Rang gibt/ so kan es doch nicht fehlen/ in Betrachtung/ daß das Marggrafthum an die 200 Jahr älter/ als das Landgrafthum ist. Angesehen nun Ihr Königl. Majest. und Churfürstl. Durchl. Thüringen solenniter renunciiren müssen/ und seinen Söhnen aufgelet worden/ die zur Erstattung der aus Gnade zu Erfüllung 5000. fl. Einkommens ausgeworffene Aembter Schlösser und Städte von neuen in Lehen zu empfangen. Hortl. l. c. Muller Annal. Sax. ad annum 1547. daß also ein neues Reichs-Furstenthum daraus erigiret/ und dagegen ein regierender Churfürst/ von Hertzog Moritzen an bis auf die jetzige Königliche Majestät und Churfürstl. Durchl. in den Reichs Lehen-Briefen/ mit dem Landgrasthum Thüringen jederzeit von Fällen zu Fällen beliehen; denen Hertzogen aber der Weymarischen Linie die Mitbelehnschaft daran bekennet/ und in Kraft des Naumburgischen vorangezogenen Tractats, so wohl dieser Mitbelehnschaft halber der Titul, Wappen und Schild wieder gegeben und verliehen worden/ und dannenhero haben die Herrn Hertzoge/ der Ernestinischen Linie so wenig Theil an dem Landgräflichen Thüringischen Reichs-Voto/ als wenig sie auch das Sächsische und Meißnische Votum praetendiren können/ ob sie wohl/ ex more gentis und vor angeführten Uhrsachen auch die Mitbelehnschaft/ samt Titul und Wappen davon führen. Es ist auch so ferne/ daß Sie dagegen de facto etwas moviren werden/ als Sie vielmehr / bey gepflogener vertraulicher communication dabey ihre Gefälligkeit/ und sich des Wercks mit secundirung anzunehmen bezeuget. Denn/ wie Churfürst Moritz der erste acquirent der völligen Landgrafschaft/ in das Churfürstliche Collegium an- und aufgenommen worden/ hätte Er das Landgräfliche Votum gar wohl im Exercitio behalten können/ daß Er es aber unterlassen/ solches ist in re merae facultatis, nach dem im Reich üblichen Regulativo ein unschädliches Werck/ und kan mit Vorbewust der Kayserl. Majest. und des Reichs alle Tage reassumiret werden. 2. Die Provintz und Marggrafthum zu Meissen besitzen Ihro Königliche Majestät und Churfürstliche Durchlauchtigkeit zu Sachsen/ Reichskündiger massen gantz allein / als ein besonders immediates Reichs-Fürstenthum/ dannenhero ja billig ist / daß sie das/ von ihrem hohen Vorfahren geführte besondere Votum wieder ins exercitium bringen. Daß aber Kayser Heinrich der Erste die Marck zu Meissen / als ein sonderbahres Reichs-Fürstenthum allegiret/ und die Marggrafen allezeit / im Fürsten-Raht/ ihre fürnehme Stelle und suffragium gehabt/ solches zeigen die alten Diplomata und Reichs-Matriculn. In der güldenen Bull Kayser Carl des IV. tit. II. findet man/ daß der Marggraf zu Meissen den Hertzog zu Sachsen zur Wahlstadt begleiten solle. In der Matricul, welche Bauermeister de Jurisd. J. R. l. 2. c. I. und Wehnerus in observ. pract. fol. 451. edit. Schilt. in fol. heraus gegeben/ sind die Marggraffen zu Meissen den Land-Grafen in Thüringen vorgeschrieben worden/ und wenn das Alterthum den Rang gibt/ so kan es doch nicht fehlen/ in Betrachtung/ daß das Marggrafthum an die 200 Jahr älter/ als das Landgrafthum ist. Angesehen nun Ihr Königl. Majest. und Churfürstl. Durchl. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0138" n="95"/> Thüringen solenniter renunciiren müssen/ und seinen Söhnen aufgelet worden/ die zur Erstattung der aus Gnade zu Erfüllung 5000. fl. Einkommens ausgeworffene Aembter Schlösser und Städte von neuen in Lehen zu empfangen. Hortl. l. c. Muller Annal. Sax. ad annum 1547. daß also ein neues Reichs-Furstenthum daraus erigiret/ und dagegen ein regierender Churfürst/ von Hertzog Moritzen an bis auf die jetzige Königliche Majestät und Churfürstl. Durchl. in den Reichs Lehen-Briefen/ mit dem Landgrasthum Thüringen jederzeit von Fällen zu Fällen beliehen; denen Hertzogen aber der Weymarischen Linie die Mitbelehnschaft daran bekennet/ und in Kraft des Naumburgischen vorangezogenen Tractats, so wohl dieser Mitbelehnschaft halber der Titul, Wappen und Schild wieder gegeben und verliehen worden/ und dannenhero haben die Herrn Hertzoge/ der Ernestinischen Linie so wenig Theil an dem Landgräflichen Thüringischen Reichs-Voto/ als wenig sie auch das Sächsische und Meißnische Votum praetendiren können/ ob sie wohl/ ex more gentis und vor angeführten Uhrsachen auch die Mitbelehnschaft/ samt Titul und Wappen davon führen. Es ist auch so ferne/ daß Sie dagegen de facto etwas moviren werden/ als Sie vielmehr / bey gepflogener vertraulicher communication dabey ihre Gefälligkeit/ und sich des Wercks mit secundirung anzunehmen bezeuget. Denn/ wie Churfürst Moritz der erste acquirent der völligen Landgrafschaft/ in das Churfürstliche Collegium an- und aufgenommen worden/ hätte Er das Landgräfliche Votum gar wohl im Exercitio behalten können/ daß Er es aber unterlassen/ solches ist in re merae facultatis, nach dem im Reich üblichen Regulativo ein unschädliches Werck/ und kan mit Vorbewust der Kayserl. Majest. und des Reichs alle Tage reassumiret werden.</p> <p>2. Die Provintz und Marggrafthum zu Meissen besitzen Ihro Königliche Majestät und Churfürstliche Durchlauchtigkeit zu Sachsen/ Reichskündiger massen gantz allein / als ein besonders immediates Reichs-Fürstenthum/ dannenhero ja billig ist / daß sie das/ von ihrem hohen Vorfahren geführte besondere Votum wieder ins exercitium bringen. Daß aber Kayser Heinrich der Erste die Marck zu Meissen / als ein sonderbahres Reichs-Fürstenthum allegiret/ und die Marggrafen allezeit / im Fürsten-Raht/ ihre fürnehme Stelle und suffragium gehabt/ solches zeigen die alten Diplomata und Reichs-Matriculn. In der güldenen Bull Kayser Carl des IV. tit. II. findet man/ daß der Marggraf zu Meissen den Hertzog zu Sachsen zur Wahlstadt begleiten solle. In der Matricul, welche Bauermeister de Jurisd. J. R. l. 2. c. I. und Wehnerus in observ. pract. fol. 451. edit. Schilt. in fol. heraus gegeben/ sind die Marggraffen zu Meissen den Land-Grafen in Thüringen vorgeschrieben worden/ und wenn das Alterthum den Rang gibt/ so kan es doch nicht fehlen/ in Betrachtung/ daß das Marggrafthum an die 200 Jahr älter/ als das Landgrafthum ist. Angesehen nun Ihr Königl. Majest. und Churfürstl. Durchl. </p> </div> </body> </text> </TEI> [95/0138]
Thüringen solenniter renunciiren müssen/ und seinen Söhnen aufgelet worden/ die zur Erstattung der aus Gnade zu Erfüllung 5000. fl. Einkommens ausgeworffene Aembter Schlösser und Städte von neuen in Lehen zu empfangen. Hortl. l. c. Muller Annal. Sax. ad annum 1547. daß also ein neues Reichs-Furstenthum daraus erigiret/ und dagegen ein regierender Churfürst/ von Hertzog Moritzen an bis auf die jetzige Königliche Majestät und Churfürstl. Durchl. in den Reichs Lehen-Briefen/ mit dem Landgrasthum Thüringen jederzeit von Fällen zu Fällen beliehen; denen Hertzogen aber der Weymarischen Linie die Mitbelehnschaft daran bekennet/ und in Kraft des Naumburgischen vorangezogenen Tractats, so wohl dieser Mitbelehnschaft halber der Titul, Wappen und Schild wieder gegeben und verliehen worden/ und dannenhero haben die Herrn Hertzoge/ der Ernestinischen Linie so wenig Theil an dem Landgräflichen Thüringischen Reichs-Voto/ als wenig sie auch das Sächsische und Meißnische Votum praetendiren können/ ob sie wohl/ ex more gentis und vor angeführten Uhrsachen auch die Mitbelehnschaft/ samt Titul und Wappen davon führen. Es ist auch so ferne/ daß Sie dagegen de facto etwas moviren werden/ als Sie vielmehr / bey gepflogener vertraulicher communication dabey ihre Gefälligkeit/ und sich des Wercks mit secundirung anzunehmen bezeuget. Denn/ wie Churfürst Moritz der erste acquirent der völligen Landgrafschaft/ in das Churfürstliche Collegium an- und aufgenommen worden/ hätte Er das Landgräfliche Votum gar wohl im Exercitio behalten können/ daß Er es aber unterlassen/ solches ist in re merae facultatis, nach dem im Reich üblichen Regulativo ein unschädliches Werck/ und kan mit Vorbewust der Kayserl. Majest. und des Reichs alle Tage reassumiret werden.
2. Die Provintz und Marggrafthum zu Meissen besitzen Ihro Königliche Majestät und Churfürstliche Durchlauchtigkeit zu Sachsen/ Reichskündiger massen gantz allein / als ein besonders immediates Reichs-Fürstenthum/ dannenhero ja billig ist / daß sie das/ von ihrem hohen Vorfahren geführte besondere Votum wieder ins exercitium bringen. Daß aber Kayser Heinrich der Erste die Marck zu Meissen / als ein sonderbahres Reichs-Fürstenthum allegiret/ und die Marggrafen allezeit / im Fürsten-Raht/ ihre fürnehme Stelle und suffragium gehabt/ solches zeigen die alten Diplomata und Reichs-Matriculn. In der güldenen Bull Kayser Carl des IV. tit. II. findet man/ daß der Marggraf zu Meissen den Hertzog zu Sachsen zur Wahlstadt begleiten solle. In der Matricul, welche Bauermeister de Jurisd. J. R. l. 2. c. I. und Wehnerus in observ. pract. fol. 451. edit. Schilt. in fol. heraus gegeben/ sind die Marggraffen zu Meissen den Land-Grafen in Thüringen vorgeschrieben worden/ und wenn das Alterthum den Rang gibt/ so kan es doch nicht fehlen/ in Betrachtung/ daß das Marggrafthum an die 200 Jahr älter/ als das Landgrafthum ist. Angesehen nun Ihr Königl. Majest. und Churfürstl. Durchl.
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