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Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

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möchte. Andere theilen die Pfaltz in die Sachsen-Altstedtische und Sachsen-Lauchstedtische ein/ wiewohl der Ursprung sothaner Theilung nicht eigentlich determiniret werden kan/ ist auch dem Autori dieser Eintheilung / als einem irregulairen Scribenten/ gantz nicht zu trauen. Von der Chur-Würde / als womit dermahlen die Albertinische Linie versehen/ ist vorhin schon Erwehnung geschehen. Selbige war wie ebenfals bereits gedacht/ in den ältern Zeiten/ bey verschiedenen Familien/ ehe sie beständig auf die Sächsische gelangete. Und zwar besaß solche die Billingische/ und nachher die Anhaltinische Familie/ die auch noch einige Ansprüche darauf haben wil. Vor erwehnter massen aber gelangete sie unter Friderico Bellicoso, auf die Sächsische/ und zwar auf den Ernestinischen Stamm/ von der solche im XVI. seculo auf den Albertinischen devolviret ward. Das Ertz Marschal-Amt/ so ebenfals der Chur innectiret/ hat seinen Ursprung von den vormahligen Reichs-Hof-Aemtern/ von welchen bey denen Publicisten umständlich gehandelt wird. Unter die sonderbahren Vorzüge aber/ gehöret vornemlich/ das Jus de non appellando & non evocando, oder/ daß das Haus Sachsen in Justitz Sachen keinen höhern Richter erkennet als sich selbst/ dessen Unterthanen auch vor kein Reichs Gerichte in prima Instantia geladen werden können. Der Ursachen / warum es sothan besonders Recht erlanget/ werden von denen Publicisten verschiedene angegeben/ denen unter andern diese eine mit seyn soll/ weil das Sächsische Recht sehr schwer / und folglich leicht geschehen könte/ daß die Assessores der Cammer/ und Reichs-Hof-Raths/ von selbem nicht allemahl hinlänglich genung informiret wären; Allein/ ob dieses gleich etwas mit beytragen könte/ so ist es doch nicht die haupt Uhrsache/ die vornemlich aus den grossen Verdiensten dieses Hauses/ und weil es durch seine Macht sich in sothanige Rechte versetzet / herzuholen. Ob auch gleich die sämtliche Chur- und Fürsten/ samt andern Reichs-Ständen das Privilegium de non appellando ebenfals haben; so ist doch das Sächsische von jenen gantz different, indem selbige sich entweder nur auf eine gewisse Summe erstrecket/ oder aber blos bey der Chur-Linie beruhet/ dieses hingegen/ extendiret sich auf gesamtes Haus Sachsen/ von welcher beyden Rechten an angezogenen Orthen weiter nachzusehen/ alwo die sämtliche Privilegia zu finden. Von andern und mehrern hohen Vorzügen ist bey unten angeführten Autoribus weiter nachzusehen/ alwo/ die sämtlichen Privilegia zu finden.

Böhmische Sächsische Geschlechter und Wappen. Unters. pag. 35.
vid. Levin. von Amber. Sachsenlaub/ Streit/ Landes-Anfall.
Scharschmied. l. cit.
Weck Chron. Dresdens. Carpz. & Knichen de Privil. Dom. Sax Gylman, Symphor. Camer. Tom. 3.
Ludwig Germ. Princ. l. 3. c. 4. Bechmann, Exercit. Jur. Publ. 12. p. tot.

möchte. Andere theilen die Pfaltz in die Sachsen-Altstedtische und Sachsen-Lauchstedtische ein/ wiewohl der Ursprung sothaner Theilung nicht eigentlich determiniret werden kan/ ist auch dem Autori dieser Eintheilung / als einem irregulairen Scribenten/ gantz nicht zu trauen. Von der Chur-Würde / als womit dermahlen die Albertinische Linie versehen/ ist vorhin schon Erwehnung geschehen. Selbige war wie ebenfals bereits gedacht/ in den ältern Zeiten/ bey verschiedenen Familien/ ehe sie beständig auf die Sächsische gelangete. Und zwar besaß solche die Billingische/ und nachher die Anhaltinische Familie/ die auch noch einige Ansprüche darauf haben wil. Vor erwehnter massen aber gelangete sie unter Friderico Bellicoso, auf die Sächsische/ und zwar auf den Ernestinischen Stamm/ von der solche im XVI. seculo auf den Albertinischen devolviret ward. Das Ertz Marschal-Amt/ so ebenfals der Chur innectiret/ hat seinen Ursprung von den vormahligen Reichs-Hof-Aemtern/ von welchen bey denen Publicisten umständlich gehandelt wird. Unter die sonderbahren Vorzüge aber/ gehöret vornemlich/ das Jus de non appellando & non evocando, oder/ daß das Haus Sachsen in Justitz Sachen keinen höhern Richter erkennet als sich selbst/ dessen Unterthanen auch vor kein Reichs Gerichte in prima Instantia geladen werden können. Der Ursachen / warum es sothan besonders Recht erlanget/ werden von denen Publicisten verschiedene angegeben/ denen unter andern diese eine mit seyn soll/ weil das Sächsische Recht sehr schwer / und folglich leicht geschehen könte/ daß die Assessores der Cammer/ und Reichs-Hof-Raths/ von selbem nicht allemahl hinlänglich genung informiret wären; Allein/ ob dieses gleich etwas mit beytragen könte/ so ist es doch nicht die haupt Uhrsache/ die vornemlich aus den grossen Verdiensten dieses Hauses/ und weil es durch seine Macht sich in sothanige Rechte versetzet / herzuholen. Ob auch gleich die sämtliche Chur- und Fürsten/ samt andern Reichs-Ständen das Privilegium de non appellando ebenfals haben; so ist doch das Sächsische von jenen gantz different, indem selbige sich entweder nur auf eine gewisse Summe erstrecket/ oder aber blos bey der Chur-Linie beruhet/ dieses hingegen/ extendiret sich auf gesamtes Haus Sachsen/ von welcher beyden Rechten an angezogenen Orthen weiter nachzusehen/ alwo die sämtliche Privilegia zu finden. Von andern und mehrern hohen Vorzügen ist bey unten angeführten Autoribus weiter nachzusehen/ alwo/ die sämtlichen Privilegia zu finden.

Böhmische Sächsische Geschlechter und Wappen. Unters. pag. 35.
vid. Levin. von Amber. Sachsenlaub/ Streit/ Landes-Anfall.
Scharschmied. l. cit.
Weck Chron. Dresdens. Carpz. & Knichen de Privil. Dom. Sax Gylman, Symphor. Camer. Tom. 3.
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[174/0217] möchte. Andere theilen die Pfaltz in die Sachsen-Altstedtische und Sachsen-Lauchstedtische ein/ wiewohl der Ursprung sothaner Theilung nicht eigentlich determiniret werden kan/ ist auch dem Autori dieser Eintheilung / als einem irregulairen Scribenten/ gantz nicht zu trauen. Von der Chur-Würde / als womit dermahlen die Albertinische Linie versehen/ ist vorhin schon Erwehnung geschehen. Selbige war wie ebenfals bereits gedacht/ in den ältern Zeiten/ bey verschiedenen Familien/ ehe sie beständig auf die Sächsische gelangete. Und zwar besaß solche die Billingische/ und nachher die Anhaltinische Familie/ die auch noch einige Ansprüche darauf haben wil. Vor erwehnter massen aber gelangete sie unter Friderico Bellicoso, auf die Sächsische/ und zwar auf den Ernestinischen Stamm/ von der solche im XVI. seculo auf den Albertinischen devolviret ward. Das Ertz Marschal-Amt/ so ebenfals der Chur innectiret/ hat seinen Ursprung von den vormahligen Reichs-Hof-Aemtern/ von welchen bey denen Publicisten umständlich gehandelt wird. Unter die sonderbahren Vorzüge aber/ gehöret vornemlich/ das Jus de non appellando & non evocando, oder/ daß das Haus Sachsen in Justitz Sachen keinen höhern Richter erkennet als sich selbst/ dessen Unterthanen auch vor kein Reichs Gerichte in prima Instantia geladen werden können. Der Ursachen / warum es sothan besonders Recht erlanget/ werden von denen Publicisten verschiedene angegeben/ denen unter andern diese eine mit seyn soll/ weil das Sächsische Recht sehr schwer / und folglich leicht geschehen könte/ daß die Assessores der Cammer/ und Reichs-Hof-Raths/ von selbem nicht allemahl hinlänglich genung informiret wären; Allein/ ob dieses gleich etwas mit beytragen könte/ so ist es doch nicht die haupt Uhrsache/ die vornemlich aus den grossen Verdiensten dieses Hauses/ und weil es durch seine Macht sich in sothanige Rechte versetzet / herzuholen. Ob auch gleich die sämtliche Chur- und Fürsten/ samt andern Reichs-Ständen das Privilegium de non appellando ebenfals haben; so ist doch das Sächsische von jenen gantz different, indem selbige sich entweder nur auf eine gewisse Summe erstrecket/ oder aber blos bey der Chur-Linie beruhet/ dieses hingegen/ extendiret sich auf gesamtes Haus Sachsen/ von welcher beyden Rechten an angezogenen Orthen weiter nachzusehen/ alwo die sämtliche Privilegia zu finden. Von andern und mehrern hohen Vorzügen ist bey unten angeführten Autoribus weiter nachzusehen/ alwo/ die sämtlichen Privilegia zu finden. Böhmische Sächsische Geschlechter und Wappen. Unters. pag. 35. vid. Levin. von Amber. Sachsenlaub/ Streit/ Landes-Anfall. Scharschmied. l. cit. Weck Chron. Dresdens. Carpz. & Knichen de Privil. Dom. Sax Gylman, Symphor. Camer. Tom. 3. Ludwig Germ. Princ. l. 3. c. 4. Bechmann, Exercit. Jur. Publ. 12. p. tot.

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Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 174. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/217>, abgerufen am 18.12.2024.