Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.bekannter massen nicht erblich war. Nachdem aber anno 912. der Carolingische Teutsche Stamm / vorgedachter massen/ erloschen; so sahen die Teutschen sich wiederum in ihrer vorherigen Freyheit/ und kunten die von den alten Fürstlichen/ oder vornehmen Geschlechtern vorhandene Nachkommen/ entweder nach ihren vormahligen Ländern greiffen/ oder/ wo von jenen keine mehr übrig/ so waren die Stände eines jeden Landes befugt/ nach ihren Gefallen sich ein Oberhaupt zu erwehlen. Weil nun des Arnulphi Vater/ das Fürstenthum Bayern unter denen Carolingicis zu seinem Eigenthum erhalten hatte/ so succedirte auch sein Sohn/ wie billig / Jure haereditario. Dieses ist die rechte Face und Beschaffenheit der Fürstenthümer Bayern/ Sachsen/ Francken und Schwaben. Und wie die Fürsten in selbigen die Landes Hoheit Jure proprio, und a populo erlanget gehabt; Also fehlen diejenigen gar sehr/ die solche ex praescriptione aliqua herleiten wollen. Denn was man durch dieses Rechts-Mittel erlanget/ hat einem vorher nicht zugehöret/ sondern es ist in eines andern seiner Gewalt gewesen: Also müste nach dieser Doctrin folgen/ daß andere die Landes Hoheit gesamten Teutsch-Landes/ vor dem gleichsam in Patrimonio gehabt/ per Conniventiam aber solche denen alten teutschen Reichs-Fürsten überlassen. Doch/ wie Grund los sothan Vorgeben sey/ ist anderwerts satsam erwiesen worden. Und ungeacht diese Meynung Paradox scheinen mögte/ so ist sie doch nicht nur der Historischen Wahrheit gemäß/ sondern es erkennen solche auch die besten Publicisten vor gültig. Solchergestalt kunte der Arnulphus dem Könige Conrado I. der ihn zu einem Vasallen machen wolte/ sich gantz füglich wiedersetzen. Es haben auch die/ nach denen Carolingicis erwehlte teutschen Könige/ dieses Recht sehr wohl erkannt/ daher sie von denen Fürsten besagter 6. Grossen Fürstenthümer nichts mehr begehret/ als daß sie sich nur nicht absondern/ und nicht jeder eine einige Republic vor sich anfangen mögte / welches jene sich auch in so ferne gefallen lassen/ weil dero eigenen interesse gemäß war/ sich unter einem Oberhaupte zu sammen zu halten. Immittelst ist leicht zu errathen/ warum dieser Arnulphus bey den meisten Scribenten malus heisse/ in dem er denen München und andern Geistlichen ziemlich hart fiel / auch nicht leiden kunte/ daß sie durch ihre Klöster/ und so genannte Geistliche Stiftungen/ das Land aussaugen/ dessen Marck an sich bringen/ den Fürsten aber und seinen Unterthanen arm machen solten/ daher er ihnen entweder vid. Connring. de Duc. & Comitib. German. der eben doch diesen Historischen Wahrheiten nicht allenthalben recht nachgegangen. vid. Coccej. Jurispr. Publ. c. 15. sect. 3. §. 43. p. m. 296. Der aber ebenfals sich oft in diesen offenbahren Wahrheiten nicht finden können/ sondern hin und wieder von Concessionen/ feudalischen acquisitionen/ und solchen irrigen Dingen schwatzet/ die in der Historie nicht den geringsten Stich halten.
bekannter massen nicht erblich war. Nachdem aber anno 912. der Carolingische Teutsche Stamm / vorgedachter massen/ erloschen; so sahen die Teutschen sich wiederum in ihrer vorherigen Freyheit/ und kunten die von den alten Fürstlichen/ oder vornehmen Geschlechtern vorhandene Nachkommen/ entweder nach ihren vormahligen Ländern greiffen/ oder/ wo von jenen keine mehr übrig/ so waren die Stände eines jeden Landes befugt/ nach ihren Gefallen sich ein Oberhaupt zu erwehlen. Weil nun des Arnulphi Vater/ das Fürstenthum Bayern unter denen Carolingicis zu seinem Eigenthum erhalten hatte/ so succedirte auch sein Sohn/ wie billig / Jure haereditario. Dieses ist die rechte Face und Beschaffenheit der Fürstenthümer Bayern/ Sachsen/ Francken und Schwaben. Und wie die Fürsten in selbigen die Landes Hoheit Jure proprio, und a populo erlanget gehabt; Also fehlen diejenigen gar sehr/ die solche ex praescriptione aliqua herleiten wollen. Denn was man durch dieses Rechts-Mittel erlanget/ hat einem vorher nicht zugehöret/ sondern es ist in eines andern seiner Gewalt gewesen: Also müste nach dieser Doctrin folgen/ daß andere die Landes Hoheit gesamten Teutsch-Landes/ vor dem gleichsam in Patrimonio gehabt/ per Conniventiam aber solche denen alten teutschen Reichs-Fürsten überlassen. Doch/ wie Grund los sothan Vorgeben sey/ ist anderwerts satsam erwiesen worden. Und ungeacht diese Meynung Paradox scheinen mögte/ so ist sie doch nicht nur der Historischen Wahrheit gemäß/ sondern es erkennen solche auch die besten Publicisten vor gültig. Solchergestalt kunte der Arnulphus dem Könige Conrado I. der ihn zu einem Vasallen machen wolte/ sich gantz füglich wiedersetzen. Es haben auch die/ nach denen Carolingicis erwehlte teutschen Könige/ dieses Recht sehr wohl erkannt/ daher sie von denen Fürsten besagter 6. Grossen Fürstenthümer nichts mehr begehret/ als daß sie sich nur nicht absondern/ und nicht jeder eine einige Republic vor sich anfangen mögte / welches jene sich auch in so ferne gefallen lassen/ weil dero eigenen interesse gemäß war/ sich unter einem Oberhaupte zu sammen zu halten. Immittelst ist leicht zu errathen/ warum dieser Arnulphus bey den meisten Scribenten malus heisse/ in dem er denen München und andern Geistlichen ziemlich hart fiel / auch nicht leiden kunte/ daß sie durch ihre Klöster/ und so genannte Geistliche Stiftungen/ das Land aussaugen/ dessen Marck an sich bringen/ den Fürsten aber und seinen Unterthanen arm machen solten/ daher er ihnen entweder vid. Connring. de Duc. & Comitib. German. der eben doch diesen Historischen Wahrheiten nicht allenthalben recht nachgegangen. vid. Coccej. Jurispr. Publ. c. 15. sect. 3. §. 43. p. m. 296. Der aber ebenfals sich oft in diesen offenbahren Wahrheiten nicht finden können/ sondern hin und wieder von Concessionen/ feudalischen acquisitionen/ und solchen irrigen Dingen schwatzet/ die in der Historie nicht den geringsten Stich halten.
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bekannter massen nicht erblich war. Nachdem aber anno 912. der Carolingische Teutsche Stamm / vorgedachter massen/ erloschen; so sahen die Teutschen sich wiederum in ihrer vorherigen Freyheit/ und kunten die von den alten Fürstlichen/ oder vornehmen Geschlechtern vorhandene Nachkommen/ entweder nach ihren vormahligen Ländern greiffen/ oder/ wo von jenen keine mehr übrig/ so waren die Stände eines jeden Landes befugt/ nach ihren Gefallen sich ein Oberhaupt zu erwehlen. Weil nun des Arnulphi Vater/ das Fürstenthum Bayern unter denen Carolingicis zu seinem Eigenthum erhalten hatte/ so succedirte auch sein Sohn/ wie billig / Jure haereditario. Dieses ist die rechte Face und Beschaffenheit der Fürstenthümer Bayern/ Sachsen/ Francken und Schwaben. Und wie die Fürsten in selbigen die Landes Hoheit Jure proprio, und a populo erlanget gehabt; Also fehlen diejenigen gar sehr/ die solche ex praescriptione aliqua herleiten wollen. Denn was man durch dieses Rechts-Mittel erlanget/ hat einem vorher nicht zugehöret/ sondern es ist in eines andern seiner Gewalt gewesen: Also müste nach dieser Doctrin folgen/ daß andere die Landes Hoheit gesamten Teutsch-Landes/ vor dem gleichsam in Patrimonio gehabt/ per Conniventiam aber solche denen alten teutschen Reichs-Fürsten überlassen. Doch/ wie Grund los sothan Vorgeben sey/ ist anderwerts satsam erwiesen worden. Und ungeacht diese Meynung Paradox scheinen mögte/ so ist sie doch nicht nur der Historischen Wahrheit gemäß/ sondern es erkennen solche auch die besten Publicisten vor gültig. Solchergestalt kunte der Arnulphus dem Könige Conrado I. der ihn zu einem Vasallen machen wolte/ sich gantz füglich wiedersetzen. Es haben auch die/ nach denen Carolingicis erwehlte teutschen Könige/ dieses Recht sehr wohl erkannt/ daher sie von denen Fürsten besagter 6. Grossen Fürstenthümer nichts mehr begehret/ als daß sie sich nur nicht absondern/ und nicht jeder eine einige Republic vor sich anfangen mögte / welches jene sich auch in so ferne gefallen lassen/ weil dero eigenen interesse gemäß war/ sich unter einem Oberhaupte zu sammen zu halten. Immittelst ist leicht zu errathen/ warum dieser Arnulphus bey den meisten Scribenten malus heisse/ in dem er denen München und andern Geistlichen ziemlich hart fiel / auch nicht leiden kunte/ daß sie durch ihre Klöster/ und so genannte Geistliche Stiftungen/ das Land aussaugen/ dessen Marck an sich bringen/ den Fürsten aber und seinen Unterthanen arm machen solten/ daher er ihnen entweder
vid. Connring. de Duc. & Comitib. German. der eben doch diesen Historischen Wahrheiten nicht allenthalben recht nachgegangen.
vid. Coccej. Jurispr. Publ. c. 15. sect. 3. §. 43. p. m. 296. Der aber ebenfals sich oft in diesen offenbahren Wahrheiten nicht finden können/ sondern hin und wieder von Concessionen/ feudalischen acquisitionen/ und solchen irrigen Dingen schwatzet/ die in der Historie nicht den geringsten Stich halten.
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