Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.schet werden darf/ welches gleichwohl von verschiedenen geschicht; ingleichen daß Chur Bayern frey stehet/ in seinem Lande Festungen anzulegen und feine Städte und Schlösser nach Belieben zu befestigen/ weil dieses letztere aus keinem besondern Privilegio, sondern aus der Oberlandes Herrl. Hoheit selbst herrühret: Noch weniger/ daß die Hertzoge in Bayern vordem die Gewalt über die Geistlichen gehabt/ indem dieses letztere Recht alle und jede Fürsten vormahls ebenfals genossen/ durch die Päbste aber sich solches aus den Händen winden lassen. Sondern hieher gehöret vornemlich/ daß ein Churfürst in Bayern/ keinen Königl. Ambassadeur die Oberhand giebet/ worvon verschiedene Exempel vorhanden / denen aber nunmehr auch die andern Churfürsten nachfolgen. Hiernechst muß ein Hertzog in Bayern/ wenn eine Reichs-Deputation anzuordnen/ zu selbiger unumgänglich gezogen werden. So ist er auch in seinem Crayse zwar alleine Crayß-Director, jedoch die von denen Geistl. an sich gebrachte weltliche Gewalt hat es dahin eingerichtet/ daß ein Ertz-Bischof von Saltzburg das Condirectorium erlanget/ mithin das Directorium Wechsels weise geführet wird. Nechstdem hat Bayern dies besondere/ daß alle seine/ im Land gelegene Vasallen zugleich Landsassen seyn/ welches man anderwerts so leicht nich finden wird/ und wodurch die Macht dieses Hauses ein grosses Gewichte bekommt. Das Erb-Druchses Ambt im Bischofthum Bamberg rechnen zwar einige auch mit unter die Vorzüge; Alleine ein Fürst der GOtt und dem Kayser/ samt dem Reiche/ alleine vor seine Oberherrn erkennet/ auch in seinen Landen en souverain regieret/ kan es schwerlich als einen Vorzug ansehen/ wenn er ein Bedienter und Lehns-Mann eines Geistlichen heissen soll. Hiernechst/ ist es nun weit über 100. Jahr/ daß die Churfürsten zu Cöln beständig aus diesem Hause genommen worden/ welches in Catholischen hohen Familien sonst so leichte nicht anzutreffen. Ferner ist ein Printz in Bayern im 18. Jahre seines Alters aus der Minderjährigkeit heraus. So foll auch Byern/ auf die Stadt Eger/ seinen beständigen Pfand-Schilling haben / weil solche vormahls zu der Grafschaft Cham gehörete. Nechstdem/ stehen ihm auf Reichs-Tägen 4. Reichs-Vota zu/ und zwar suchet er als Churfürst/ das erstere / als Hertzog von Bayern/ das andere/ als Langdgraf zu Leuchtenberg das dritte / und als Graf zu Mindelheim das vierte/ welche 2. letztere zwar von Bayern bisher abgesondert gewesen/ durch den Baadenschen Frieden aber hat es solche wiederum erhalten. Da sonst jenes dem Hertzoge von Malboroug, dieses aber nach Absterben Maximiliani Philippi, dem Fürsten von Lamberg, anno 1709. d. 7. Aug. conferiret. Vid. Capit. Leopold Joseph. & Carl. VI. Vid Knichen de Vestit. Pact. Vid. Avent. l. 7. Goldast. de R. Boh. l. [unleserliches Material]. Introduct, des Hertzog von Marlbor.
schet werden darf/ welches gleichwohl von verschiedenen geschicht; ingleichen daß Chur Bayern frey stehet/ in seinem Lande Festungen anzulegen und feine Städte und Schlösser nach Belieben zu befestigen/ weil dieses letztere aus keinem besondern Privilegio, sondern aus der Oberlandes Herrl. Hoheit selbst herrühret: Noch weniger/ daß die Hertzoge in Bayern vordem die Gewalt über die Geistlichen gehabt/ indem dieses letztere Recht alle und jede Fürsten vormahls ebenfals genossen/ durch die Päbste aber sich solches aus den Händen winden lassen. Sondern hieher gehöret vornemlich/ daß ein Churfürst in Bayern/ keinen Königl. Ambassadeur die Oberhand giebet/ worvon verschiedene Exempel vorhanden / denen aber nunmehr auch die andern Churfürsten nachfolgen. Hiernechst muß ein Hertzog in Bayern/ wenn eine Reichs-Deputation anzuordnen/ zu selbiger unumgänglich gezogen werden. So ist er auch in seinem Crayse zwar alleine Crayß-Director, jedoch die von denen Geistl. an sich gebrachte weltliche Gewalt hat es dahin eingerichtet/ daß ein Ertz-Bischof von Saltzburg das Condirectorium erlanget/ mithin das Directorium Wechsels weise geführet wird. Nechstdem hat Bayern dies besondere/ daß alle seine/ im Land gelegene Vasallen zugleich Landsassen seyn/ welches man anderwerts so leicht nich finden wird/ und wodurch die Macht dieses Hauses ein grosses Gewichte bekommt. Das Erb-Druchses Ambt im Bischofthum Bamberg rechnen zwar einige auch mit unter die Vorzüge; Alleine ein Fürst der GOtt und dem Kayser/ samt dem Reiche/ alleine vor seine Oberherrn erkeñet/ auch in seinen Landen en souverain regieret/ kan es schwerlich als einen Vorzug ansehen/ wenn er ein Bedienter und Lehns-Mann eines Geistlichen heissen soll. Hiernechst/ ist es nun weit über 100. Jahr/ daß die Churfürsten zu Cöln beständig aus diesem Hause genommen worden/ welches in Catholischen hohen Familien sonst so leichte nicht anzutreffen. Ferner ist ein Printz in Bayern im 18. Jahre seines Alters aus der Minderjährigkeit heraus. So foll auch Byern/ auf die Stadt Eger/ seinen beständigen Pfand-Schilling haben / weil solche vormahls zu der Grafschaft Cham gehörete. Nechstdem/ stehen ihm auf Reichs-Tägen 4. Reichs-Vota zu/ und zwar suchet er als Churfürst/ das erstere / als Hertzog von Bayern/ das andere/ als Langdgraf zu Leuchtenberg das dritte / und als Graf zu Mindelheim das vierte/ welche 2. letztere zwar von Bayern bisher abgesondert gewesen/ durch den Baadenschen Frieden aber hat es solche wiederum erhalten. Da sonst jenes dem Hertzoge von Malboroug, dieses aber nach Absterben Maximiliani Philippi, dem Fürsten von Lamberg, anno 1709. d. 7. Aug. conferiret. Vid. Capit. Leopold Joseph. & Carl. VI. Vid Knichen de Vestit. Pact. Vid. Avent. l. 7. Goldast. de R. Boh. l. [unleserliches Material]. Introduct, des Hertzog von Marlbor.
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schet werden darf/ welches gleichwohl von verschiedenen geschicht; ingleichen daß Chur Bayern frey stehet/ in seinem Lande Festungen anzulegen und feine Städte und Schlösser nach Belieben zu befestigen/ weil dieses letztere aus keinem besondern Privilegio, sondern aus der Oberlandes Herrl. Hoheit selbst herrühret: Noch weniger/ daß die Hertzoge in Bayern vordem die Gewalt über die Geistlichen gehabt/ indem dieses letztere Recht alle und jede Fürsten vormahls ebenfals genossen/ durch die Päbste aber sich solches aus den Händen winden lassen. Sondern hieher gehöret vornemlich/ daß ein Churfürst in Bayern/ keinen Königl. Ambassadeur die Oberhand giebet/ worvon verschiedene Exempel vorhanden / denen aber nunmehr auch die andern Churfürsten nachfolgen. Hiernechst muß ein Hertzog in Bayern/ wenn eine Reichs-Deputation anzuordnen/ zu selbiger unumgänglich gezogen werden. So ist er auch in seinem Crayse zwar alleine Crayß-Director, jedoch die von denen Geistl. an sich gebrachte weltliche Gewalt hat es dahin eingerichtet/ daß ein Ertz-Bischof von Saltzburg das Condirectorium erlanget/ mithin das Directorium Wechsels weise geführet wird. Nechstdem hat Bayern dies besondere/ daß alle seine/ im Land gelegene Vasallen zugleich Landsassen seyn/ welches man anderwerts so leicht nich finden wird/ und wodurch die Macht dieses Hauses ein grosses Gewichte bekommt. Das Erb-Druchses Ambt im Bischofthum Bamberg rechnen zwar einige auch mit unter die Vorzüge; Alleine ein Fürst der GOtt und dem Kayser/ samt dem Reiche/ alleine vor seine Oberherrn erkeñet/ auch in seinen Landen en souverain regieret/ kan es schwerlich als einen Vorzug ansehen/ wenn er ein Bedienter und Lehns-Mann eines Geistlichen heissen soll. Hiernechst/ ist es nun weit über 100. Jahr/ daß die Churfürsten zu Cöln beständig aus diesem Hause genommen worden/ welches in Catholischen hohen Familien sonst so leichte nicht anzutreffen. Ferner ist ein Printz in Bayern im 18. Jahre seines Alters aus der Minderjährigkeit heraus. So foll auch Byern/ auf die Stadt Eger/ seinen beständigen Pfand-Schilling haben / weil solche vormahls zu der Grafschaft Cham gehörete. Nechstdem/ stehen ihm auf Reichs-Tägen 4. Reichs-Vota zu/ und zwar suchet er als Churfürst/ das erstere / als Hertzog von Bayern/ das andere/ als Langdgraf zu Leuchtenberg das dritte / und als Graf zu Mindelheim das vierte/ welche 2. letztere zwar von Bayern bisher abgesondert gewesen/ durch den Baadenschen Frieden aber hat es solche wiederum erhalten. Da sonst jenes dem Hertzoge von Malboroug, dieses aber nach Absterben Maximiliani Philippi, dem Fürsten von Lamberg, anno 1709. d. 7. Aug. conferiret.
Vid. Capit. Leopold Joseph. & Carl. VI.
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Vid. Avent. l. 7. Goldast. de R. Boh. l. _ .
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