Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.fen solches auf die Nassauischen/ diese hinwiederum auf die Vohburgischen/ und denn endlich die letztere auf die Zollerischen Grafen vererbet haben. Hierwieder streitet die vom Kayser Rudolpho an Graf Eitelfriden von Zollern/ beschehene Belehnung gantz nicht/ indem solche weiter nichts besaget/ als daß Er von dem Kayser im Nahmen des Reichs/ in dem ihm erblich zugefallenen Burggrafthum bestättiget worden. Ob im übrigen Burggraf Friderich, der erste Churfürst in Brandenburg, der Stadt Nürnberg die völlige Burggrafthums-Gerechtigkeit verkaufft habe/ daran steht so lang zu zweifeln/ bis unerweislich ausgemachet wird/ daß ein Burggraf zu Nürnberg kein Absoluter Herr von der Stadt und ihrem Gebiethe gewesen/ und ihrem Gebiethe gewesen/ und mag seyn/ daß sich solches anfänglich nicht allzuweit erstrecket gehabt/ bey Abgang aber der Hertzoge in Francken/ haben/ allem Ansehen nach/ die Burggrafen zu Nürnberg/ sich auch von der Stadt Meister gemachet/ und selbige als eine Land - Stadt tractiret/ wozu die Belehnungs - Briefe/ Rudolphi I. wohlgegründete Muthmassungen geben. Doch dieses Burggrafthum war nur der Grund/ worauf die folgende Grösse des Brandenburgischen Hauses errichtet werden solte. Denn im 14 ten Seculo, erhielte Burggraf Friderich die Chur- und Marck-Brandenburg/ wie darvon ebefals Erwehnung geschehen. Woher der Nahme Marck-Brandenburg entstanden/ wil man sich jetzo nicht weitleuftig einlassen/ indem von dem ersten oben bereits gedacht worden/ der andere Name aber vielleicht von denen daselbst gewohnten Wenden, oder Sclaven hergeleitet werden muß/ es sey dann/ daß man von der vormahligen Stadt Brennybis, dem gantzen Lande der Name gekommen zu seyn/ zustünde. Doch lieget endlich nicht viel daran/ ob wir den eigentlichen Uhrsprung der Benennung eines Landes so genau wissen oder nicht? Wann es nur sonst mit andern Dingen seine Richtichkeit hat. Nach diesem hat dieses Haus noch verschiedenen Zuwachs gehabt/ von denen aber jeden insonderheit durchzugehen/ dieses Orts nicht ist/ und können solche anderwerts gesuchet werden/ daher wil man nur die wichtigsten wornehmen. Solchergestalt fiel im XVII. oder vorigen Seculo, die Jülich-Clevische Erbschaft ihm anheim/ wiewohl es darüber so wohl mit dem Hause Sachen/ als auch mit dem Hause Pfaltz/ in heftige Streitigkeiten geriethe. Der Grund/ wodurch sich Brandenburg in Besitz brachte/ ist dieser: Julich hatte sonst seine eigene Hertzoge/ wie nicht weniger auch Cleve/ Bergk/ u. Ravensberg von besondern Grafen beherrschet worden. Von diesem hatte Wilhelmus, Hertzog zu Julich / Cleve/ und Bergk/ Graf zu der Marck/ und Ravensberg/ Herr zum Ravenstein nur einen Printzen am Leben; jedoch Vid. Schwed. Theatr. Praetens. l. 4. Germ. Princ. l. 2. Imhof Not. Proc. l. 3. Chur Sächs. Deduct. wegen Julich sc. Vid. Hopp. Geneal. der Graf. und Hertz. von Cleve sc.
fen solches auf die Nassauischen/ diese hinwiederum auf die Vohburgischen/ und denn endlich die letztere auf die Zollerischen Grafen vererbet haben. Hierwieder streitet die vom Kayser Rudolpho an Graf Eitelfriden von Zollern/ beschehene Belehnung gantz nicht/ indem solche weiter nichts besaget/ als daß Er von dem Kayser im Nahmen des Reichs/ in dem ihm erblich zugefallenen Burggrafthum bestättiget worden. Ob im übrigen Burggraf Friderich, der erste Churfürst in Brandenburg, der Stadt Nürnberg die völlige Burggrafthums-Gerechtigkeit verkaufft habe/ daran steht so lang zu zweifeln/ bis unerweislich ausgemachet wird/ daß ein Burggraf zu Nürnberg kein Absoluter Herr von der Stadt und ihrem Gebiethe gewesen/ und ihrem Gebiethe gewesen/ und mag seyn/ daß sich solches anfänglich nicht allzuweit erstrecket gehabt/ bey Abgang aber der Hertzoge in Francken/ haben/ allem Ansehen nach/ die Burggrafen zu Nürnberg/ sich auch von der Stadt Meister gemachet/ und selbige als eine Land - Stadt tractiret/ wozu die Belehnungs - Briefe/ Rudolphi I. wohlgegründete Muthmassungen geben. Doch dieses Burggrafthum war nur der Grund/ worauf die folgende Grösse des Brandenburgischen Hauses errichtet werden solte. Denn im 14 ten Seculo, erhielte Burggraf Friderich die Chur- und Marck-Brandenburg/ wie darvon ebefals Erwehnung geschehen. Woher der Nahme Marck-Brandenburg entstanden/ wil man sich jetzo nicht weitleuftig einlassen/ indem von dem ersten oben bereits gedacht worden/ der andere Name aber vielleicht von denen daselbst gewohnten Wenden, oder Sclaven hergeleitet werden muß/ es sey dann/ daß man von der vormahligen Stadt Brennybis, dem gantzen Lande der Name gekommen zu seyn/ zustünde. Doch lieget endlich nicht viel daran/ ob wir den eigentlichen Uhrsprung der Benennung eines Landes so genau wissen oder nicht? Wann es nur sonst mit andern Dingen seine Richtichkeit hat. Nach diesem hat dieses Haus noch verschiedenen Zuwachs gehabt/ von denen aber jeden insonderheit durchzugehen/ dieses Orts nicht ist/ und können solche anderwerts gesuchet werden/ daher wil man nur die wichtigsten wornehmen. Solchergestalt fiel im XVII. oder vorigen Seculo, die Jülich-Clevische Erbschaft ihm anheim/ wiewohl es darüber so wohl mit dem Hause Sachen/ als auch mit dem Hause Pfaltz/ in heftige Streitigkeiten geriethe. Der Grund/ wodurch sich Brandenburg in Besitz brachte/ ist dieser: Julich hatte sonst seine eigene Hertzoge/ wie nicht weniger auch Cleve/ Bergk/ u. Ravensberg von besondern Grafen beherrschet worden. Von diesem hatte Wilhelmus, Hertzog zu Julich / Cleve/ und Bergk/ Graf zu der Marck/ und Ravensberg/ Herr zum Ravenstein nur einen Printzen am Leben; jedoch Vid. Schwed. Theatr. Praetens. l. 4. Germ. Princ. l. 2. Imhof Not. Proc. l. 3. Chur Sächs. Deduct. wegen Julich sc. Vid. Hopp. Geneal. der Graf. und Hertz. von Cleve sc.
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fen solches auf die Nassauischen/ diese hinwiederum auf die Vohburgischen/ und denn endlich die letztere auf die Zollerischen Grafen vererbet haben. Hierwieder streitet die vom Kayser Rudolpho an Graf Eitelfriden von Zollern/ beschehene Belehnung gantz nicht/ indem solche weiter nichts besaget/ als daß Er von dem Kayser im Nahmen des Reichs/ in dem ihm erblich zugefallenen Burggrafthum bestättiget worden. Ob im übrigen Burggraf Friderich, der erste Churfürst in Brandenburg, der Stadt Nürnberg die völlige Burggrafthums-Gerechtigkeit verkaufft habe/ daran steht so lang zu zweifeln/ bis unerweislich ausgemachet wird/ daß ein Burggraf zu Nürnberg kein Absoluter Herr von der Stadt und ihrem Gebiethe gewesen/ und ihrem Gebiethe gewesen/ und mag seyn/ daß sich solches anfänglich nicht allzuweit erstrecket gehabt/ bey Abgang aber der Hertzoge in Francken/ haben/ allem Ansehen nach/ die Burggrafen zu Nürnberg/ sich auch von der Stadt Meister gemachet/ und selbige als eine Land - Stadt tractiret/ wozu die Belehnungs - Briefe/ Rudolphi I. wohlgegründete Muthmassungen geben. Doch dieses Burggrafthum war nur der Grund/ worauf die folgende Grösse des Brandenburgischen Hauses errichtet werden solte. Denn im 14 ten Seculo, erhielte Burggraf Friderich die Chur- und Marck-Brandenburg/ wie darvon ebefals Erwehnung geschehen. Woher der Nahme Marck-Brandenburg entstanden/ wil man sich jetzo nicht weitleuftig einlassen/ indem von dem ersten oben bereits gedacht worden/ der andere Name aber vielleicht von denen daselbst gewohnten Wenden, oder Sclaven hergeleitet werden muß/ es sey dann/ daß man von der vormahligen Stadt Brennybis, dem gantzen Lande der Name gekommen zu seyn/ zustünde. Doch lieget endlich nicht viel daran/ ob wir den eigentlichen Uhrsprung der Benennung eines Landes so genau wissen oder nicht? Wann es nur sonst mit andern Dingen seine Richtichkeit hat. Nach diesem hat dieses Haus noch verschiedenen Zuwachs gehabt/ von denen aber jeden insonderheit durchzugehen/ dieses Orts nicht ist/ und können solche anderwerts gesuchet werden/ daher wil man nur die wichtigsten wornehmen. Solchergestalt fiel im XVII. oder vorigen Seculo, die Jülich-Clevische Erbschaft ihm anheim/ wiewohl es darüber so wohl mit dem Hause Sachen/ als auch mit dem Hause Pfaltz/ in heftige Streitigkeiten geriethe. Der Grund/ wodurch sich Brandenburg in Besitz brachte/ ist dieser: Julich hatte sonst seine eigene Hertzoge/ wie nicht weniger auch Cleve/ Bergk/ u. Ravensberg von besondern Grafen beherrschet worden. Von diesem hatte Wilhelmus, Hertzog zu Julich / Cleve/ und Bergk/ Graf zu der Marck/ und Ravensberg/ Herr zum Ravenstein nur einen Printzen am Leben; jedoch
Vid. Schwed. Theatr. Praetens. l. 4.
Germ. Princ. l. 2. Imhof Not. Proc. l. 3.
Chur Sächs. Deduct. wegen Julich sc.
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