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Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

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gislai des zehenden Wiederkunft aus dem gelobten Lande verstarb Churfürst Johannes, und als sein Sohn Joachimus nach Ihm die Chur erlangete/ ward zwischen Ihm dem Hertzog anno 1501. eine Verschreibung aufgerichtet/ darinnen der Hertzog bekennet/ daß alle Pommerische Länder mit allen Herrlichkeiten von dem Churfürstlichen Hause Brandenburg aus Kayserlicher Begnädigung in Lehn herrühren/ und das Churfürst Johannes dieselbe Empfahung der Lehn ihm vertragen habe/ nach Inhalt der darüber aufgerichteten Briefe; und nachdem solche Briefe mit bringen/ daß man sie nach Abgang eines jeden Churfürsten oder hertzogen erneueren sol/ so hat Churfürst Joachimus nach seines Vattern Todte Hertzog Bogislao alle Pommerische Hertzog- und Fürstenthümer und Länder zu Lehn empfangen/ auch nach laut es Briefes vertragen; auf daß aber der Churfürsten erlangte hergebrachte Begiftung an dem Empfang der Länder kein Abbruch geschehe/ hahen alle Prälaten/ Städte und Unterthanen der Pommerischen Lande an Eydes Statt unterschrieben/ wenn es sich zutragen solte/ daß keine Erben von Bogislao übrig wären/ daß sie alsdenn die Churfürsten von Brandenburg zu ihren Erbherren und Landes-Fürsten aufnehmen und empfangen wolten; Unterdessen saget sich der Churfürst in gemeldten Briefe / aller Herrschaft/ Obrigkeit/ Regiments/ Gebots und Gebietes der Lande vor dem Falle gantz ab/ nichts davon zu behalten/ und wenn nach dem Fall Er und seine Erben zur Regierung der Lande kommen werden/ wollen sie die Einwohner alle bey allen Privilegien/ Gnaden und Gerechtigkeiten zu ewigen Zeiten lassen/ und ehe die Pflicht geleistet würde/ dieselbige alle confirmiren. Ob nun dieses schon also abgehandelt/ entstand nichts zu weniger wiederumb ein neuer Unwille zwischen dem Churfürsten und Hertzoge/ und wurden also die verlegene Streitigkeiten wiederum hervor gesuchet. Als aber Kayser Carl der Fünfte anno 1521. einen Reichs-Tag gen Worms ausschriebe/ hat auch daselbst Bogislaus mit seinem Sohn Georgio sich eingefunden/ und vom Kayser die Lehn empfangen. Nachgehends brachte auch der Churfürst seine Praetension an Pommern bey/ und ward die gantze Sache zu einer Commission gen Nürnberg ver abschiedet; Che aber dieselbe vorgenommen ward/ hat man versucht den Handel in einem gütlichen Verhör zu Prentzlow zu erörtern/ weil aber nichts daraus worden/ ist er zu Nürnberg anno 1523. in dem Martio vorgenommen worden/ da denn unter andern der Hertzog urgiret/ daß der Churfurst etliche Kayserliche Briefe/ so an den Hertzog von Stettin und Pommern abgangen/ von dem Kayserlichen Bothen erfordert und angehalten hätte/ und Er sich dabey hören lassen/ Er sey allein der Hertzog von Stettin und Pommern/ item, daß Er dem Hertzog auf den Reichs-Tag an seiner Session, und also Fürstlichen Ehr und Würde verhindern wollen. Ferner / daß der Churfürst viel neue Zölle aufrichtete/ die gemeinen Strassen/ so aus Pohlen auf Stettin/ als eine Niederlage abgingen/

gislai des zehenden Wiederkunft aus dem gelobten Lande verstarb Churfürst Johannes, und als sein Sohn Joachimus nach Ihm die Chur erlangete/ ward zwischen Ihm dem Hertzog anno 1501. eine Verschreibung aufgerichtet/ darinnen der Hertzog bekennet/ daß alle Pommerische Länder mit allen Herrlichkeiten von dem Churfürstlichen Hause Brandenburg aus Kayserlicher Begnädigung in Lehn herrühren/ und das Churfürst Johannes dieselbe Empfahung der Lehn ihm vertragen habe/ nach Inhalt der darüber aufgerichteten Briefe; und nachdem solche Briefe mit bringen/ daß man sie nach Abgang eines jeden Churfürsten oder hertzogen erneueren sol/ so hat Churfürst Joachimus nach seines Vattern Todte Hertzog Bogislao alle Pommerische Hertzog- und Fürstenthümer und Länder zu Lehn empfangen/ auch nach laut es Briefes vertragen; auf daß aber der Churfürsten erlangte hergebrachte Begiftung an dem Empfang der Länder kein Abbruch geschehe/ hahen alle Prälaten/ Städte und Unterthanen der Pommerischen Lande an Eydes Statt unterschrieben/ wenn es sich zutragen solte/ daß keine Erben von Bogislao übrig wären/ daß sie alsdenn die Churfürsten von Brandenburg zu ihren Erbherren und Landes-Fürsten aufnehmen und empfangen wolten; Unterdessen saget sich der Churfürst in gemeldten Briefe / aller Herrschaft/ Obrigkeit/ Regiments/ Gebots und Gebietes der Lande vor dem Falle gantz ab/ nichts davon zu behalten/ und wenn nach dem Fall Er und seine Erben zur Regierung der Lande kommen werden/ wollen sie die Einwohner alle bey allen Privilegien/ Gnaden und Gerechtigkeiten zu ewigen Zeiten lassen/ und ehe die Pflicht geleistet würde/ dieselbige alle confirmiren. Ob nun dieses schon also abgehandelt/ entstand nichts zu weniger wiederumb ein neuer Unwille zwischen dem Churfürsten und Hertzoge/ und wurden also die verlegene Streitigkeiten wiederum hervor gesuchet. Als aber Kayser Carl der Fünfte anno 1521. einen Reichs-Tag gen Worms ausschriebe/ hat auch daselbst Bogislaus mit seinem Sohn Georgio sich eingefunden/ und vom Kayser die Lehn empfangen. Nachgehends brachte auch der Churfürst seine Praetension an Pommern bey/ und ward die gantze Sache zu einer Commission gen Nürnberg ver abschiedet; Che aber dieselbe vorgenommen ward/ hat man versucht den Handel in einem gütlichen Verhör zu Prentzlow zu erörtern/ weil aber nichts daraus worden/ ist er zu Nürnberg anno 1523. in dem Martio vorgenommen worden/ da denn unter andern der Hertzog urgiret/ daß der Churfurst etliche Kayserliche Briefe/ so an den Hertzog von Stettin und Pommern abgangen/ von dem Kayserlichen Bothen erfordert und angehalten hätte/ und Er sich dabey hören lassen/ Er sey allein der Hertzog von Stettin und Pommern/ item, daß Er dem Hertzog auf den Reichs-Tag an seiner Session, und also Fürstlichen Ehr und Würde verhindern wollen. Ferner / daß der Churfürst viel neue Zölle aufrichtete/ die gemeinen Strassen/ so aus Pohlen auf Stettin/ als eine Niederlage abgingen/

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gislai des zehenden Wiederkunft aus                      dem gelobten Lande verstarb Churfürst Johannes, und als sein Sohn Joachimus nach                      Ihm die Chur erlangete/ ward zwischen Ihm dem Hertzog anno 1501. eine                      Verschreibung aufgerichtet/ darinnen der Hertzog bekennet/ daß alle                      Pommerische Länder mit allen Herrlichkeiten von dem Churfürstlichen Hause                      Brandenburg aus Kayserlicher Begnädigung in Lehn herrühren/ und das Churfürst                      Johannes dieselbe Empfahung der Lehn ihm vertragen habe/ nach Inhalt der                      darüber aufgerichteten Briefe; und nachdem solche Briefe mit bringen/ daß man                      sie nach Abgang eines jeden Churfürsten oder hertzogen erneueren sol/ so hat                      Churfürst Joachimus nach seines Vattern Todte Hertzog Bogislao alle Pommerische                      Hertzog- und Fürstenthümer und Länder zu Lehn empfangen/ auch nach laut es                      Briefes vertragen; auf daß aber der Churfürsten erlangte hergebrachte Begiftung                      an dem Empfang der Länder kein Abbruch geschehe/ hahen alle Prälaten/ Städte                      und Unterthanen der Pommerischen Lande an Eydes Statt unterschrieben/ wenn es                      sich zutragen solte/ daß keine Erben von Bogislao übrig wären/ daß sie alsdenn                      die Churfürsten von Brandenburg zu ihren Erbherren und Landes-Fürsten aufnehmen                      und empfangen wolten; Unterdessen saget sich der Churfürst in gemeldten Briefe /                      aller Herrschaft/ Obrigkeit/ Regiments/ Gebots und Gebietes der Lande vor dem                      Falle gantz ab/ nichts davon zu behalten/ und wenn nach dem Fall Er und seine                      Erben zur Regierung der Lande kommen werden/ wollen sie die Einwohner alle bey                      allen Privilegien/ Gnaden und Gerechtigkeiten zu ewigen Zeiten lassen/ und ehe                      die Pflicht geleistet würde/ dieselbige alle confirmiren. Ob nun dieses schon                      also abgehandelt/ entstand nichts zu weniger wiederumb ein neuer Unwille                      zwischen dem Churfürsten und Hertzoge/ und wurden also die verlegene                      Streitigkeiten wiederum hervor gesuchet. Als aber Kayser Carl der Fünfte anno                      1521. einen Reichs-Tag gen Worms ausschriebe/ hat auch daselbst Bogislaus mit                      seinem Sohn Georgio sich eingefunden/ und vom Kayser die Lehn empfangen.                      Nachgehends brachte auch der Churfürst seine Praetension an Pommern bey/ und                      ward die gantze Sache zu einer Commission gen Nürnberg ver abschiedet; Che aber                      dieselbe vorgenommen ward/ hat man versucht den Handel in einem gütlichen                      Verhör zu Prentzlow zu erörtern/ weil aber nichts daraus worden/ ist er zu                      Nürnberg anno 1523. in dem Martio vorgenommen worden/ da denn unter andern der                      Hertzog urgiret/ daß der Churfurst etliche Kayserliche Briefe/ so an den                      Hertzog von Stettin und Pommern abgangen/ von dem Kayserlichen Bothen erfordert                      und angehalten hätte/ und Er sich dabey hören lassen/ Er sey allein der                      Hertzog von Stettin und Pommern/ item, daß Er dem Hertzog auf den Reichs-Tag an                      seiner Session, und also Fürstlichen Ehr und Würde verhindern wollen. Ferner /                      daß der Churfürst viel neue Zölle aufrichtete/ die gemeinen Strassen/ so aus                      Pohlen auf Stettin/ als eine Niederlage abgingen/
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[295/0342] gislai des zehenden Wiederkunft aus dem gelobten Lande verstarb Churfürst Johannes, und als sein Sohn Joachimus nach Ihm die Chur erlangete/ ward zwischen Ihm dem Hertzog anno 1501. eine Verschreibung aufgerichtet/ darinnen der Hertzog bekennet/ daß alle Pommerische Länder mit allen Herrlichkeiten von dem Churfürstlichen Hause Brandenburg aus Kayserlicher Begnädigung in Lehn herrühren/ und das Churfürst Johannes dieselbe Empfahung der Lehn ihm vertragen habe/ nach Inhalt der darüber aufgerichteten Briefe; und nachdem solche Briefe mit bringen/ daß man sie nach Abgang eines jeden Churfürsten oder hertzogen erneueren sol/ so hat Churfürst Joachimus nach seines Vattern Todte Hertzog Bogislao alle Pommerische Hertzog- und Fürstenthümer und Länder zu Lehn empfangen/ auch nach laut es Briefes vertragen; auf daß aber der Churfürsten erlangte hergebrachte Begiftung an dem Empfang der Länder kein Abbruch geschehe/ hahen alle Prälaten/ Städte und Unterthanen der Pommerischen Lande an Eydes Statt unterschrieben/ wenn es sich zutragen solte/ daß keine Erben von Bogislao übrig wären/ daß sie alsdenn die Churfürsten von Brandenburg zu ihren Erbherren und Landes-Fürsten aufnehmen und empfangen wolten; Unterdessen saget sich der Churfürst in gemeldten Briefe / aller Herrschaft/ Obrigkeit/ Regiments/ Gebots und Gebietes der Lande vor dem Falle gantz ab/ nichts davon zu behalten/ und wenn nach dem Fall Er und seine Erben zur Regierung der Lande kommen werden/ wollen sie die Einwohner alle bey allen Privilegien/ Gnaden und Gerechtigkeiten zu ewigen Zeiten lassen/ und ehe die Pflicht geleistet würde/ dieselbige alle confirmiren. Ob nun dieses schon also abgehandelt/ entstand nichts zu weniger wiederumb ein neuer Unwille zwischen dem Churfürsten und Hertzoge/ und wurden also die verlegene Streitigkeiten wiederum hervor gesuchet. Als aber Kayser Carl der Fünfte anno 1521. einen Reichs-Tag gen Worms ausschriebe/ hat auch daselbst Bogislaus mit seinem Sohn Georgio sich eingefunden/ und vom Kayser die Lehn empfangen. Nachgehends brachte auch der Churfürst seine Praetension an Pommern bey/ und ward die gantze Sache zu einer Commission gen Nürnberg ver abschiedet; Che aber dieselbe vorgenommen ward/ hat man versucht den Handel in einem gütlichen Verhör zu Prentzlow zu erörtern/ weil aber nichts daraus worden/ ist er zu Nürnberg anno 1523. in dem Martio vorgenommen worden/ da denn unter andern der Hertzog urgiret/ daß der Churfurst etliche Kayserliche Briefe/ so an den Hertzog von Stettin und Pommern abgangen/ von dem Kayserlichen Bothen erfordert und angehalten hätte/ und Er sich dabey hören lassen/ Er sey allein der Hertzog von Stettin und Pommern/ item, daß Er dem Hertzog auf den Reichs-Tag an seiner Session, und also Fürstlichen Ehr und Würde verhindern wollen. Ferner / daß der Churfürst viel neue Zölle aufrichtete/ die gemeinen Strassen/ so aus Pohlen auf Stettin/ als eine Niederlage abgingen/

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Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 295. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/342>, abgerufen am 21.11.2024.