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Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

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der teutschen Reiches-Erundgesetze/ alleine dieses bringet ihr noch keine privilegirte unveränderlichkeit zu wege/ indem sie/ gleich andern Gesetzen von Menschen erfunden/ Menschliche actiones angehet/ und auch von Menschen beobachtet wird/ daher sie sich nothwendig nach selbigen richten/ und wenn es deren Wohlfarth erfordert/ ändern/ bessern/ und vermehren lassen muß. Die befremdliche Gedancken/ die man sich wegen der gesiebenden Zahl der Churfürsten gemachet hatte/ kommen auf eine Unwissenheit des vormahligen Zustandes des teutschen Reichs an/ der aber nachher glücklich entdecket und jene widerleget worden; anderer Umstände dermahlen zu geschweigen. Es ist auch dieser Streit nunmehro glücklich gehoben/ und das Churhauß Hannover zum völligen Genuß der Chur-Würde gelanget. Nicht weniger Zwistigkeiten/ satzte es wegen des neuen Reichs-Ertz-Amtes/ indem ihm des Reichs-Erb-Panner-Herrn-Amt gegeben werden solte/ worwieder sich aber Würtenberg hauptsächlich legete/ und zu behaupten gedachte/ daß ihm solches zukäme/ wie die desfals gewechselte Schrifften darvon ein mehrers besagen. Doch auch dieser Streit/ erlangte A. 1708. seine Endschafft / indem der Glorwürdigste Kayser Josephus, an Hannover dasjenige Reichs-Ertz-Amt gabe/ welches Chur-Pfaltz bisher gehabt hatte: wiewohl durch den Baadenschen Frieden dieses wieder geändert worden/ daher sich weisen muß/ wie diese aufgerissene Wunde/ von neuen möchte geheilet werden können/ indem Chur-Hannover darauf bestehet/ aus dem einmahl erlangten Reichs-Ertz-Amte sich nicht setzen zu lassen. Nebst dem/ ist ihm im vorigen Seculo in dem Westphälischen Frieden/ das Bischoffthum Oßnabrück in so weit zugefallen/ daß nemlich in selbigem allemahl ein Printz aus dem Chur-Hause Hannover/ mit einem Catholischen alterniren soll/ dergestalt/ daß wenn jetzo ein Catholischer Bischoff daselbst gewesen/ bey seinem Absterben ein Hannoverischer Printz zum Bischoffs-Huthe gelanget. Nicht weniger/ hat es anno 1689. das Sachsen-Lauenburgische überkommen/ worzu zwar das Hauß Sachsen ein mehrerer Recht zu haben suchte/ auch das Hauß Anhalt eben dergleichen Vorgabe/ doch hat das Hauß Braunschweig/ seine Sachen so wohl auszuführen gewust/ daß es vor beyde die Oberhand/ samt denen Landen selbst erhalten. Wegen des Reichs-Ertz-Panner-Amts aber/ ist noch zu gedencken/ daß Chur-Sachsen selbiges ebenfals streitig machete/ und stehet die eigentliche Bewandniß/ die es mit der Reichs-Haupt-Fahne vor dem gehabt/ an angezogenen Orthe weiter nachzuschlagen/ da/ und als im Vorbeygehen/ mit zugedencken ist/ daß

V. Coccej. Juris Prud. Publ. Cap. 8.
V. Imhof. notir procer lib 2. c. 10. V Leben Josephi sect. 10.
Thued. Elect. Jur. Pub. Curios. T. 1. 2.
art. 13. V. ibi Meditat. ad Instr. Pac.
V. Levin von Ambers Sachsen Lauenburg. Landes Anfall.
V. Obrecht. de Vexil. I. inp.

der teutschen Reiches-Erundgesetze/ alleine dieses bringet ihr noch keine privilegirte unveränderlichkeit zu wege/ indem sie/ gleich andern Gesetzen von Menschen erfunden/ Menschliche actiones angehet/ und auch von Menschen beobachtet wird/ daher sie sich nothwendig nach selbigen richten/ und wenn es deren Wohlfarth erfordert/ ändern/ bessern/ und vermehren lassen muß. Die befremdliche Gedancken/ die man sich wegen der gesiebenden Zahl der Churfürsten gemachet hatte/ kommen auf eine Unwissenheit des vormahligen Zustandes des teutschen Reichs an/ der aber nachher glücklich entdecket und jene widerleget worden; anderer Umstände dermahlen zu geschweigen. Es ist auch dieser Streit nunmehro glücklich gehoben/ und das Churhauß Hannover zum völligen Genuß der Chur-Würde gelanget. Nicht weniger Zwistigkeiten/ satzte es wegen des neuen Reichs-Ertz-Amtes/ indem ihm des Reichs-Erb-Panner-Herrn-Amt gegeben werden solte/ worwieder sich aber Würtenberg hauptsächlich legete/ und zu behaupten gedachte/ daß ihm solches zukäme/ wie die desfals gewechselte Schrifften darvon ein mehrers besagen. Doch auch dieser Streit/ erlangte A. 1708. seine Endschafft / indem der Glorwürdigste Kayser Josephus, an Hannover dasjenige Reichs-Ertz-Amt gabe/ welches Chur-Pfaltz bisher gehabt hatte: wiewohl durch den Baadenschen Frieden dieses wieder geändert worden/ daher sich weisen muß/ wie diese aufgerissene Wunde/ von neuen möchte geheilet werden können/ indem Chur-Hannover darauf bestehet/ aus dem einmahl erlangten Reichs-Ertz-Amte sich nicht setzen zu lassen. Nebst dem/ ist ihm im vorigen Seculo in dem Westphälischen Frieden/ das Bischoffthum Oßnabrück in so weit zugefallen/ daß nemlich in selbigem allemahl ein Printz aus dem Chur-Hause Hannover/ mit einem Catholischen alterniren soll/ dergestalt/ daß wenn jetzo ein Catholischer Bischoff daselbst gewesen/ bey seinem Absterben ein Hannoverischer Printz zum Bischoffs-Huthe gelanget. Nicht weniger/ hat es anno 1689. das Sachsen-Lauenburgische überkommen/ worzu zwar das Hauß Sachsen ein mehrerer Recht zu haben suchte/ auch das Hauß Anhalt eben dergleichen Vorgabe/ doch hat das Hauß Braunschweig/ seine Sachen so wohl auszuführen gewust/ daß es vor beyde die Oberhand/ samt denen Landen selbst erhalten. Wegen des Reichs-Ertz-Panner-Amts aber/ ist noch zu gedencken/ daß Chur-Sachsen selbiges ebenfals streitig machete/ und stehet die eigentliche Bewandniß/ die es mit der Reichs-Haupt-Fahne vor dem gehabt/ an angezogenen Orthe weiter nachzuschlagen/ da/ und als im Vorbeygehen/ mit zugedencken ist/ daß

V. Coccej. Juris Prud. Publ. Cap. 8.
V. Imhof. notir procer lib 2. c. 10. V Leben Josephi sect. 10.
Thued. Elect. Jur. Pub. Curios. T. 1. 2.
art. 13. V. ibi Meditat. ad Instr. Pac.
V. Levin von Ambers Sachsen Lauenburg. Landes Anfall.
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der                      teutschen Reiches-Erundgesetze/ alleine dieses bringet ihr noch keine                      privilegirte unveränderlichkeit zu wege/ indem sie/ gleich andern Gesetzen von                      Menschen erfunden/ Menschliche actiones angehet/ und auch von Menschen                      beobachtet wird/ daher sie sich nothwendig nach selbigen richten/ und wenn es                      deren Wohlfarth erfordert/ ändern/ bessern/ und vermehren lassen muß. Die                      befremdliche Gedancken/ die man sich wegen der gesiebenden Zahl der Churfürsten                      gemachet hatte/ kommen auf eine Unwissenheit des vormahligen Zustandes des                      teutschen Reichs an/ der aber nachher glücklich entdecket und jene widerleget                      worden; <note place="foot">V. Coccej. Juris Prud. Publ. Cap. 8.</note> anderer                      Umstände dermahlen zu geschweigen. Es ist auch dieser Streit nunmehro glücklich                      gehoben/ und das Churhauß Hannover zum völligen Genuß der Chur-Würde gelanget.                          <note place="foot">V. Imhof. notir procer lib 2. c. 10. V Leben Josephi                          sect. 10.</note> Nicht weniger Zwistigkeiten/ satzte es wegen des neuen                      Reichs-Ertz-Amtes/ indem ihm des Reichs-Erb-Panner-Herrn-Amt gegeben werden                      solte/ worwieder sich aber Würtenberg hauptsächlich legete/ und zu behaupten                      gedachte/ daß ihm solches zukäme/ wie die desfals gewechselte Schrifften                      darvon ein mehrers besagen. <note place="foot">Thued. Elect. Jur. Pub. Curios.                          T. 1. 2.</note> Doch auch dieser Streit/ erlangte A. 1708. seine Endschafft                     / indem der Glorwürdigste Kayser Josephus, an Hannover dasjenige Reichs-Ertz-Amt                      gabe/ welches Chur-Pfaltz bisher gehabt hatte: wiewohl durch den Baadenschen                      Frieden dieses wieder geändert worden/ daher sich weisen muß/ wie diese                      aufgerissene Wunde/ von neuen möchte geheilet werden können/ indem                      Chur-Hannover darauf bestehet/ aus dem einmahl erlangten Reichs-Ertz-Amte sich                      nicht setzen zu lassen. Nebst dem/ ist ihm im vorigen Seculo in dem                      Westphälischen Frieden/ <note place="foot">art. 13. V. ibi Meditat. ad Instr.                          Pac.</note> das Bischoffthum Oßnabrück in so weit zugefallen/ daß nemlich                      in selbigem allemahl ein Printz aus dem Chur-Hause Hannover/ mit einem                      Catholischen alterniren soll/ dergestalt/ daß wenn jetzo ein Catholischer                      Bischoff daselbst gewesen/ bey seinem Absterben ein Hannoverischer Printz zum                      Bischoffs-Huthe gelanget. Nicht weniger/ hat es anno 1689. das                      Sachsen-Lauenburgische überkommen/ worzu zwar das Hauß Sachsen ein mehrerer                      Recht zu haben suchte/ auch das Hauß Anhalt eben dergleichen Vorgabe/ <note place="foot">V. Levin von Ambers Sachsen Lauenburg. Landes Anfall.</note>                      doch hat das Hauß Braunschweig/ seine Sachen so wohl auszuführen gewust/ daß                      es vor beyde die Oberhand/ samt denen Landen selbst erhalten. Wegen des                      Reichs-Ertz-Panner-Amts aber/ ist noch zu gedencken/ daß Chur-Sachsen selbiges                      ebenfals streitig machete/ und stehet die eigentliche Bewandniß/ die es mit                      der Reichs-Haupt-Fahne vor dem gehabt/ an angezogenen Orthe <note place="foot">V. Obrecht. de Vexil. I. inp.</note> weiter nachzuschlagen/ da/ und als                      im Vorbeygehen/ mit zugedencken ist/ daß
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[324/0372] der teutschen Reiches-Erundgesetze/ alleine dieses bringet ihr noch keine privilegirte unveränderlichkeit zu wege/ indem sie/ gleich andern Gesetzen von Menschen erfunden/ Menschliche actiones angehet/ und auch von Menschen beobachtet wird/ daher sie sich nothwendig nach selbigen richten/ und wenn es deren Wohlfarth erfordert/ ändern/ bessern/ und vermehren lassen muß. Die befremdliche Gedancken/ die man sich wegen der gesiebenden Zahl der Churfürsten gemachet hatte/ kommen auf eine Unwissenheit des vormahligen Zustandes des teutschen Reichs an/ der aber nachher glücklich entdecket und jene widerleget worden; anderer Umstände dermahlen zu geschweigen. Es ist auch dieser Streit nunmehro glücklich gehoben/ und das Churhauß Hannover zum völligen Genuß der Chur-Würde gelanget. Nicht weniger Zwistigkeiten/ satzte es wegen des neuen Reichs-Ertz-Amtes/ indem ihm des Reichs-Erb-Panner-Herrn-Amt gegeben werden solte/ worwieder sich aber Würtenberg hauptsächlich legete/ und zu behaupten gedachte/ daß ihm solches zukäme/ wie die desfals gewechselte Schrifften darvon ein mehrers besagen. Doch auch dieser Streit/ erlangte A. 1708. seine Endschafft / indem der Glorwürdigste Kayser Josephus, an Hannover dasjenige Reichs-Ertz-Amt gabe/ welches Chur-Pfaltz bisher gehabt hatte: wiewohl durch den Baadenschen Frieden dieses wieder geändert worden/ daher sich weisen muß/ wie diese aufgerissene Wunde/ von neuen möchte geheilet werden können/ indem Chur-Hannover darauf bestehet/ aus dem einmahl erlangten Reichs-Ertz-Amte sich nicht setzen zu lassen. Nebst dem/ ist ihm im vorigen Seculo in dem Westphälischen Frieden/ das Bischoffthum Oßnabrück in so weit zugefallen/ daß nemlich in selbigem allemahl ein Printz aus dem Chur-Hause Hannover/ mit einem Catholischen alterniren soll/ dergestalt/ daß wenn jetzo ein Catholischer Bischoff daselbst gewesen/ bey seinem Absterben ein Hannoverischer Printz zum Bischoffs-Huthe gelanget. Nicht weniger/ hat es anno 1689. das Sachsen-Lauenburgische überkommen/ worzu zwar das Hauß Sachsen ein mehrerer Recht zu haben suchte/ auch das Hauß Anhalt eben dergleichen Vorgabe/ doch hat das Hauß Braunschweig/ seine Sachen so wohl auszuführen gewust/ daß es vor beyde die Oberhand/ samt denen Landen selbst erhalten. Wegen des Reichs-Ertz-Panner-Amts aber/ ist noch zu gedencken/ daß Chur-Sachsen selbiges ebenfals streitig machete/ und stehet die eigentliche Bewandniß/ die es mit der Reichs-Haupt-Fahne vor dem gehabt/ an angezogenen Orthe weiter nachzuschlagen/ da/ und als im Vorbeygehen/ mit zugedencken ist/ daß V. Coccej. Juris Prud. Publ. Cap. 8. V. Imhof. notir procer lib 2. c. 10. V Leben Josephi sect. 10. Thued. Elect. Jur. Pub. Curios. T. 1. 2. art. 13. V. ibi Meditat. ad Instr. Pac. V. Levin von Ambers Sachsen Lauenburg. Landes Anfall. V. Obrecht. de Vexil. I. inp.

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Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 324. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/372>, abgerufen am 24.11.2024.