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Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

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der sonst gelehrte Autor, gar sehr irre/ wenn er meinet/ ob hätten/ die alten Reichs-Stände ihre hohe Jura, ex communicatione Imperatorum, auch erst um die Zeit erhalten / als die Recesse zu errichten wären angefangen worden. Er will daselbst den Hyppolithum a Lapide und den Furstnerum widerlegen/ welche behaupten: daß sothane Jura, jenen je und alle Wege zugestanden/ alleine die Gründe/ die der Obrecht anführet/ taugen nichts / können auch mit nichts erwiesen werden. Man darff sich auch nicht befremden lassen/ wenn die meisten Publicisten bey dieser wichtigen Sache/ in einem nicht geringen Irthum verfallen/ indem solches von einigen/ aus mangel zulänglicher Nachricht/ von dem wahren vormahligen Zustande unsers Reichs/ von andern aber/ aus andern Absehen geschicht. Ein in einer solchen Stadt / dergleichen Straßburg zu Obrechts Zeiten war/ lebender Mann/ kan freylich pro rei veritate in diesen Dingen nichts schreiben/ dessen Uhrsachen sich leichte errathen lassen; Ein bedienter hingegen von einem mächtigen Reichs-Stande / suchet seines hohen Principalen Jura, und zwar billig/ in die Höhe zu bringen. Denn daß die alten Reichs-Stände/ ihre Reichs Jura, Jure proprio haben/ ist so offenbahr klar/ daß es ein unnöthiges unternehmen heissen würde/ wenn man solches durch vielen Beweiß erst feste setzen wolte. Die Achts Erklärung des offt erwehnten Henrici Leonis, geschahe um die Jahre 1178. 1179. und 1180. woraus nothwendig folget/ daß die/ so bisher angeführtes Principium adseriren / nothwendig Recht haben/ mithin die alten Reichs-Fürsten/ von undecklichen Zeiten in unstreitigem Besitz und Gebrauch ihrer Reichs Jurium sich befinden. Das allerwichtigste Aufnehmen aber des hohen Hauses Braunschweig/ ist in diesem Seculo geschehen/ in dem durch eine/ unter der Regierung des Königs Wilhelmi III. A. 1701. in Groß-Britannien/ errichtete Parlements Acte, dem Chur-Hause Hannover die Erbnachfolge auf dem Groß-Britannischen Thron zu erkannt ward/ zu welcher Glückseligkeit dieses Allerdurchl. Hauß auch in dem 1714. Jahre/ nach Absterben der Königin Anna, gelangete. Der Grund dieser Succession, bestehet kürtzlich darinnen. Der unglückliche Churfürst zur Pfaltz/ Fridrich V. hatte des Königs Jacobi I. in Groß Britannien Printzeßin Tochter/ die Elisabeth zur Ehe/ mit welcher er unter andern Hochfürstlichen Kindern die Sophiam erzielete / die an den nachmahligem Großmächtigsten Churfürsten zu Braunschweig Hannover / Ernst Augustum vermählet ward/ und aus welcher Ehe Sr. jetzige Groß-Britannische Majestät Georg Ludwig gebohren. Weil nun nach den Englischen Reichs-Grund-Gesetze, die Cron/ so wohl auf das Männliche als auch auf das Weibliche Geschlecht/ und deren descendenten verfällt/ und dann weder aller-

l. cit. p. m. 81.
de Rat. Stat. P. 1.
Furst. de Jur. Suprem. & Anonymus P. 4.

der sonst gelehrte Autor, gar sehr irre/ wenn er meinet/ ob hätten/ die alten Reichs-Stände ihre hohe Jura, ex communicatione Imperatorum, auch erst um die Zeit erhalten / als die Recesse zu errichten wären angefangen worden. Er will daselbst den Hyppolithum a Lapide und den Furstnerum widerlegen/ welche behaupten: daß sothane Jura, jenen je und alle Wege zugestanden/ alleine die Gründe/ die der Obrecht anführet/ taugen nichts / können auch mit nichts erwiesen werden. Man darff sich auch nicht befremden lassen/ wenn die meisten Publicisten bey dieser wichtigen Sache/ in einem nicht geringen Irthum verfallen/ indem solches von einigen/ aus mangel zulänglicher Nachricht/ von dem wahren vormahligen Zustande unsers Reichs/ von andern aber/ aus andern Absehen geschicht. Ein in einer solchen Stadt / dergleichen Straßburg zu Obrechts Zeiten war/ lebender Mann/ kan freylich pro rei veritate in diesen Dingen nichts schreiben/ dessen Uhrsachen sich leichte errathen lassen; Ein bedienter hingegen von einem mächtigen Reichs-Stande / suchet seines hohen Principalen Jura, und zwar billig/ in die Höhe zu bringen. Denn daß die alten Reichs-Stände/ ihre Reichs Jura, Jure proprio haben/ ist so offenbahr klar/ daß es ein unnöthiges unternehmen heissen würde/ wenn man solches durch vielen Beweiß erst feste setzen wolte. Die Achts Erklärung des offt erwehnten Henrici Leonis, geschahe um die Jahre 1178. 1179. und 1180. woraus nothwendig folget/ daß die/ so bisher angeführtes Principium adseriren / nothwendig Recht haben/ mithin die alten Reichs-Fürsten/ von undecklichen Zeiten in unstreitigem Besitz und Gebrauch ihrer Reichs Jurium sich befinden. Das allerwichtigste Aufnehmen aber des hohen Hauses Braunschweig/ ist in diesem Seculo geschehen/ in dem durch eine/ unter der Regierung des Königs Wilhelmi III. A. 1701. in Groß-Britannien/ errichtete Parlements Acte, dem Chur-Hause Hannover die Erbnachfolge auf dem Groß-Britannischen Thron zu erkannt ward/ zu welcher Glückseligkeit dieses Allerdurchl. Hauß auch in dem 1714. Jahre/ nach Absterben der Königin Anna, gelangete. Der Grund dieser Succession, bestehet kürtzlich darinnen. Der unglückliche Churfürst zur Pfaltz/ Fridrich V. hatte des Königs Jacobi I. in Groß Britannien Printzeßin Tochter/ die Elisabeth zur Ehe/ mit welcher er unter andern Hochfürstlichen Kindern die Sophiam erzielete / die an den nachmahligem Großmächtigsten Churfürsten zu Braunschweig Hannover / Ernst Augustum vermählet ward/ und aus welcher Ehe Sr. jetzige Groß-Britannische Majestät Georg Ludwig gebohren. Weil nun nach den Englischen Reichs-Grund-Gesetze, die Cron/ so wohl auf das Männliche als auch auf das Weibliche Geschlecht/ und deren descendenten verfällt/ und dann weder aller-

l. cit. p. m. 81.
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[325/0373] der sonst gelehrte Autor, gar sehr irre/ wenn er meinet/ ob hätten/ die alten Reichs-Stände ihre hohe Jura, ex communicatione Imperatorum, auch erst um die Zeit erhalten / als die Recesse zu errichten wären angefangen worden. Er will daselbst den Hyppolithum a Lapide und den Furstnerum widerlegen/ welche behaupten: daß sothane Jura, jenen je und alle Wege zugestanden/ alleine die Gründe/ die der Obrecht anführet/ taugen nichts / können auch mit nichts erwiesen werden. Man darff sich auch nicht befremden lassen/ wenn die meisten Publicisten bey dieser wichtigen Sache/ in einem nicht geringen Irthum verfallen/ indem solches von einigen/ aus mangel zulänglicher Nachricht/ von dem wahren vormahligen Zustande unsers Reichs/ von andern aber/ aus andern Absehen geschicht. Ein in einer solchen Stadt / dergleichen Straßburg zu Obrechts Zeiten war/ lebender Mann/ kan freylich pro rei veritate in diesen Dingen nichts schreiben/ dessen Uhrsachen sich leichte errathen lassen; Ein bedienter hingegen von einem mächtigen Reichs-Stande / suchet seines hohen Principalen Jura, und zwar billig/ in die Höhe zu bringen. Denn daß die alten Reichs-Stände/ ihre Reichs Jura, Jure proprio haben/ ist so offenbahr klar/ daß es ein unnöthiges unternehmen heissen würde/ wenn man solches durch vielen Beweiß erst feste setzen wolte. Die Achts Erklärung des offt erwehnten Henrici Leonis, geschahe um die Jahre 1178. 1179. und 1180. woraus nothwendig folget/ daß die/ so bisher angeführtes Principium adseriren / nothwendig Recht haben/ mithin die alten Reichs-Fürsten/ von undecklichen Zeiten in unstreitigem Besitz und Gebrauch ihrer Reichs Jurium sich befinden. Das allerwichtigste Aufnehmen aber des hohen Hauses Braunschweig/ ist in diesem Seculo geschehen/ in dem durch eine/ unter der Regierung des Königs Wilhelmi III. A. 1701. in Groß-Britannien/ errichtete Parlements Acte, dem Chur-Hause Hannover die Erbnachfolge auf dem Groß-Britannischen Thron zu erkannt ward/ zu welcher Glückseligkeit dieses Allerdurchl. Hauß auch in dem 1714. Jahre/ nach Absterben der Königin Anna, gelangete. Der Grund dieser Succession, bestehet kürtzlich darinnen. Der unglückliche Churfürst zur Pfaltz/ Fridrich V. hatte des Königs Jacobi I. in Groß Britannien Printzeßin Tochter/ die Elisabeth zur Ehe/ mit welcher er unter andern Hochfürstlichen Kindern die Sophiam erzielete / die an den nachmahligem Großmächtigsten Churfürsten zu Braunschweig Hannover / Ernst Augustum vermählet ward/ und aus welcher Ehe Sr. jetzige Groß-Britannische Majestät Georg Ludwig gebohren. Weil nun nach den Englischen Reichs-Grund-Gesetze, die Cron/ so wohl auf das Männliche als auch auf das Weibliche Geschlecht/ und deren descendenten verfällt/ und dann weder aller- l. cit. p. m. 81. de Rat. Stat. P. 1. Furst. de Jur. Suprem. & Anonymus P. 4.

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Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 325. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/373>, abgerufen am 24.11.2024.