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Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

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vor diesem/ und bey annoch auf recht stehenden Freyheiten dieser Cron/ die Vormundschaft des minder-jährigen Königs / dem nechsten Anverwandten/ oder denen Ständen zugestanden habe (welches diese asseriren) ist eine Sache/ die bey den Publicisten hin und wieder gestritten worden. Allein/ nunmehr/ da/ wie vorgedacht/ die Gestalt dieses Reichs/ sich gäntzlich geändert/ ist alles/ desfals Streiten vergebens. Nicht weniger setzet es viel Fragens/ ob Böhmen zu Teutschland gehöre/ indem es gleichwohl in keinem Krayse zu befinden/ auch Kayser Rudolphus der II. ausdrücklich sich erkläret habe/ daß es von Teutschland separiret sey: Doch so wohl diese Antwort/ als auch die Auslassung aus der Krayß repartition, hatte ihre gewisse Staats-Uhrsachen zum Grunde/ worauf aber nichts richtiges zu bauen/ die auch nicht hinlänglich genung/ eine so wichtige Sache zu decidiren. Da nun die Böhmischen Scribenten selber/ mit grosser Sorgfalt dargethan / daß Böhmen zum Teutschen Reiche gehöre/ auch der Herr Conring solches mit mehrern erwiesen; so ist es von den Teutschen Grentzen/ Rechten und Gebiethe ferner nicht auszuschliessen/ sondern allerdings darein mit zu rechnen/ nicht zu gedencken / daß dieser Streit/ nach dem Böhmen nunmehr einen rechten Churfürsten Anschlag übernommen / vollkommen gehoben/ dergleichen Bewandnüß es ebenfals mit denen/ dahin gehörigen Provintzien Schlesien/ Mähren und denen andern hat. Das Königreich Ungarn/ vermachte der Kayser Sigismundus, per testamentum, an seinen Eydam / Albertum II. Römischen Kayser/ der denn anno 1438. so wohl Kraft dessen/ als auch/ weil er des Sigismundi Tochter hatte/ in diesem Reiche succedirte/ und von den Ständen angenommen ward. Ob nun wohl nach dem Tode Ladislai Posthumi, dem Sohne des gedachten Alberti, die Nachfolge Friderich IV. aus Oestereich gebühret hätte/ so behauptete doch Matthias Corvinus, des Hunniadis Sohn/ die Cron/ es kunte auch Oestereich diesen Thron eher nicht völlig erlangen/ als bis auf den Kayser Ferdinand I. der/ wie vor erwehnet/ des/ bey Mohaz im Morast erstickten Königs/ Ludovici Schwester zur Gemahlin hatte/ wiewohl Johannes von Zips ihm selbige sehr schwer und streitig machte/ deme verschiedene Ungarische Magnaten beyfielen. Und weil dieser selber nicht mächtig genung/ sich bey diesem Vorhaben zu beschützen/ so hienge er sich an die Türcken/ die hierauf mit grosser Macht in Ungarn einfielen/ die Haupt-Stadt Ofen/ nebst noch vielen andern Plätzen hinweg nahmen/ auch den Käyser Ferdinandum selber/ der damahls nur noch Römischer König war/ in der Residentz Wien heimsuchten. In dem letztern Kriege aber/ waren die Oestereichischen Waffen so glücklich/ daß sie gantz Ungarn recuperirten/ wie dieses fast bey män-

vid. Schütz. exercitat. J. P. 7. Thes. 16. lit. E. Limnae ad. A. B. c. 7.
v. AEn. Sylv. c. 1. und Dubrav. c. 9.
de Fin. Imp. c. 4.
Elect. Jur. Publ. Tom. 1.

vor diesem/ und bey annoch auf recht stehenden Freyheiten dieser Cron/ die Vormundschaft des minder-jährigen Königs / dem nechsten Anverwandten/ oder denen Ständen zugestanden habe (welches diese asseriren) ist eine Sache/ die bey den Publicisten hin und wieder gestritten worden. Allein/ nunmehr/ da/ wie vorgedacht/ die Gestalt dieses Reichs/ sich gäntzlich geändert/ ist alles/ desfals Streiten vergebens. Nicht weniger setzet es viel Fragens/ ob Böhmen zu Teutschland gehöre/ indem es gleichwohl in keinem Krayse zu befinden/ auch Kayser Rudolphus der II. ausdrücklich sich erkläret habe/ daß es von Teutschland separiret sey: Doch so wohl diese Antwort/ als auch die Auslassung aus der Krayß repartition, hatte ihre gewisse Staats-Uhrsachen zum Grunde/ worauf aber nichts richtiges zu bauen/ die auch nicht hinlänglich genung/ eine so wichtige Sache zu decidiren. Da nun die Böhmischen Scribenten selber/ mit grosser Sorgfalt dargethan / daß Böhmen zum Teutschen Reiche gehöre/ auch der Herr Conring solches mit mehrern erwiesen; so ist es von den Teutschen Grentzen/ Rechten und Gebiethe ferner nicht auszuschliessen/ sondern allerdings darein mit zu rechnen/ nicht zu gedencken / daß dieser Streit/ nach dem Böhmen nunmehr einen rechten Churfürsten Anschlag übernommen / vollkommen gehoben/ dergleichen Bewandnüß es ebenfals mit denen/ dahin gehörigen Provintzien Schlesien/ Mähren und denen andern hat. Das Königreich Ungarn/ vermachte der Kayser Sigismundus, per testamentum, an seinen Eydam / Albertum II. Römischen Kayser/ der denn anno 1438. so wohl Kraft dessen/ als auch/ weil er des Sigismundi Tochter hatte/ in diesem Reiche succedirte/ und von den Ständen angenommen ward. Ob nun wohl nach dem Tode Ladislai Posthumi, dem Sohne des gedachten Alberti, die Nachfolge Friderich IV. aus Oestereich gebühret hätte/ so behauptete doch Matthias Corvinus, des Hunniadis Sohn/ die Cron/ es kunte auch Oestereich diesen Thron eher nicht völlig erlangen/ als bis auf den Kayser Ferdinand I. der/ wie vor erwehnet/ des/ bey Mohaz im Morast erstickten Königs/ Ludovici Schwester zur Gemahlin hatte/ wiewohl Johannes von Zips ihm selbige sehr schwer und streitig machte/ deme verschiedene Ungarische Magnaten beyfielen. Und weil dieser selber nicht mächtig genung/ sich bey diesem Vorhaben zu beschützen/ so hienge er sich an die Türcken/ die hierauf mit grosser Macht in Ungarn einfielen/ die Haupt-Stadt Ofen/ nebst noch vielen andern Plätzen hinweg nahmen/ auch den Käyser Ferdinandum selber/ der damahls nur noch Römischer König war/ in der Residentz Wien heimsuchten. In dem letztern Kriege aber/ waren die Oestereichischen Waffen so glücklich/ daß sie gantz Ungarn recuperirten/ wie dieses fast bey män-

vid. Schütz. exercitat. J. P. 7. Thes. 16. lit. E. Limnae ad. A. B. c. 7.
v. AEn. Sylv. c. 1. und Dubrav. c. 9.
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vor diesem/ und bey annoch auf recht                      stehenden Freyheiten dieser Cron/ die Vormundschaft des minder-jährigen Königs                     / dem nechsten Anverwandten/ oder denen Ständen zugestanden habe (welches diese                      asseriren) ist eine Sache/ die bey den Publicisten hin und wieder gestritten                      worden. <note place="foot">vid. Schütz. exercitat. J. P. 7. Thes. 16. lit. E.                          Limnae ad. A. B. c. 7.</note> Allein/ nunmehr/ da/ wie vorgedacht/ die                      Gestalt dieses Reichs/ sich gäntzlich geändert/ ist alles/ desfals Streiten                      vergebens. Nicht weniger setzet es viel Fragens/ ob Böhmen zu Teutschland                      gehöre/ indem es gleichwohl in keinem Krayse zu befinden/ auch Kayser                      Rudolphus der II. ausdrücklich sich erkläret habe/ daß es von Teutschland                      separiret sey: Doch so wohl diese Antwort/ als auch die Auslassung aus der                      Krayß repartition, hatte ihre gewisse Staats-Uhrsachen zum Grunde/ worauf aber                      nichts richtiges zu bauen/ die auch nicht hinlänglich genung/ eine so wichtige                      Sache zu decidiren. Da nun die Böhmischen Scribenten selber/ <note place="foot">v. AEn. Sylv. c. 1. und Dubrav. c. 9.</note> mit grosser Sorgfalt dargethan                     / daß Böhmen zum Teutschen Reiche gehöre/ auch der Herr Conring <note place="foot">de Fin. Imp. c. 4.</note> solches mit mehrern erwiesen; so ist                      es von den Teutschen Grentzen/ Rechten und Gebiethe ferner nicht                      auszuschliessen/ sondern allerdings darein mit zu rechnen/ nicht zu gedencken                     / daß dieser Streit/ nach dem Böhmen nunmehr <note place="foot">Elect. Jur.                          Publ. Tom. 1.</note> einen rechten Churfürsten Anschlag übernommen /                      vollkommen gehoben/ dergleichen Bewandnüß es ebenfals mit denen/ dahin                      gehörigen Provintzien Schlesien/ Mähren und denen andern hat. Das Königreich                      Ungarn/ vermachte der Kayser Sigismundus, per testamentum, an seinen Eydam /                      Albertum II. Römischen Kayser/ der denn anno 1438. so wohl Kraft dessen/ als                      auch/ weil er des Sigismundi Tochter hatte/ in diesem Reiche succedirte/ und                      von den Ständen angenommen ward. Ob nun wohl nach dem Tode Ladislai Posthumi,                      dem Sohne des gedachten Alberti, die Nachfolge Friderich IV. aus Oestereich                      gebühret hätte/ so behauptete doch Matthias Corvinus, des Hunniadis Sohn/ die                      Cron/ es kunte auch Oestereich diesen Thron eher nicht völlig erlangen/ als                      bis auf den Kayser Ferdinand I. der/ wie vor erwehnet/ des/ bey Mohaz im                      Morast erstickten Königs/ Ludovici Schwester zur Gemahlin hatte/ wiewohl                      Johannes von Zips ihm selbige sehr schwer und streitig machte/ deme                      verschiedene Ungarische Magnaten beyfielen. Und weil dieser selber nicht mächtig                      genung/ sich bey diesem Vorhaben zu beschützen/ so hienge er sich an die                      Türcken/ die hierauf mit grosser Macht in Ungarn einfielen/ die Haupt-Stadt                      Ofen/ nebst noch vielen andern Plätzen hinweg nahmen/ auch den Käyser                      Ferdinandum selber/ der damahls nur noch Römischer König war/ in der Residentz                      Wien heimsuchten. In dem letztern Kriege aber/ waren die Oestereichischen                      Waffen so glücklich/ daß sie gantz Ungarn recuperirten/ wie dieses fast bey                      män-
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[47/0089] vor diesem/ und bey annoch auf recht stehenden Freyheiten dieser Cron/ die Vormundschaft des minder-jährigen Königs / dem nechsten Anverwandten/ oder denen Ständen zugestanden habe (welches diese asseriren) ist eine Sache/ die bey den Publicisten hin und wieder gestritten worden. Allein/ nunmehr/ da/ wie vorgedacht/ die Gestalt dieses Reichs/ sich gäntzlich geändert/ ist alles/ desfals Streiten vergebens. Nicht weniger setzet es viel Fragens/ ob Böhmen zu Teutschland gehöre/ indem es gleichwohl in keinem Krayse zu befinden/ auch Kayser Rudolphus der II. ausdrücklich sich erkläret habe/ daß es von Teutschland separiret sey: Doch so wohl diese Antwort/ als auch die Auslassung aus der Krayß repartition, hatte ihre gewisse Staats-Uhrsachen zum Grunde/ worauf aber nichts richtiges zu bauen/ die auch nicht hinlänglich genung/ eine so wichtige Sache zu decidiren. Da nun die Böhmischen Scribenten selber/ mit grosser Sorgfalt dargethan / daß Böhmen zum Teutschen Reiche gehöre/ auch der Herr Conring solches mit mehrern erwiesen; so ist es von den Teutschen Grentzen/ Rechten und Gebiethe ferner nicht auszuschliessen/ sondern allerdings darein mit zu rechnen/ nicht zu gedencken / daß dieser Streit/ nach dem Böhmen nunmehr einen rechten Churfürsten Anschlag übernommen / vollkommen gehoben/ dergleichen Bewandnüß es ebenfals mit denen/ dahin gehörigen Provintzien Schlesien/ Mähren und denen andern hat. Das Königreich Ungarn/ vermachte der Kayser Sigismundus, per testamentum, an seinen Eydam / Albertum II. Römischen Kayser/ der denn anno 1438. so wohl Kraft dessen/ als auch/ weil er des Sigismundi Tochter hatte/ in diesem Reiche succedirte/ und von den Ständen angenommen ward. Ob nun wohl nach dem Tode Ladislai Posthumi, dem Sohne des gedachten Alberti, die Nachfolge Friderich IV. aus Oestereich gebühret hätte/ so behauptete doch Matthias Corvinus, des Hunniadis Sohn/ die Cron/ es kunte auch Oestereich diesen Thron eher nicht völlig erlangen/ als bis auf den Kayser Ferdinand I. der/ wie vor erwehnet/ des/ bey Mohaz im Morast erstickten Königs/ Ludovici Schwester zur Gemahlin hatte/ wiewohl Johannes von Zips ihm selbige sehr schwer und streitig machte/ deme verschiedene Ungarische Magnaten beyfielen. Und weil dieser selber nicht mächtig genung/ sich bey diesem Vorhaben zu beschützen/ so hienge er sich an die Türcken/ die hierauf mit grosser Macht in Ungarn einfielen/ die Haupt-Stadt Ofen/ nebst noch vielen andern Plätzen hinweg nahmen/ auch den Käyser Ferdinandum selber/ der damahls nur noch Römischer König war/ in der Residentz Wien heimsuchten. In dem letztern Kriege aber/ waren die Oestereichischen Waffen so glücklich/ daß sie gantz Ungarn recuperirten/ wie dieses fast bey män- vid. Schütz. exercitat. J. P. 7. Thes. 16. lit. E. Limnae ad. A. B. c. 7. v. AEn. Sylv. c. 1. und Dubrav. c. 9. de Fin. Imp. c. 4. Elect. Jur. Publ. Tom. 1.

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Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 47. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/89>, abgerufen am 27.11.2024.