Allgemeine Zeitung. Nr. 126. Augsburg, 5. Mai 1840.[1623] An Durch das Cabinet Sr. Majestät unsers allergnädigsten Königs und Herrn aufgefordert, eine Wahl zu Ergänzung der gegenwärtig durch den allerhöchsten Erlaß vom 10 Februar berufenen, auf der allerhöchsten Proclamation vom 8 Januar 1838 beruhenden Versammlung vorzunehmen, haben wir mit den zum Wahlcollegium gesetzlich zugezogenen Wahlmännern geglaubt, eine Wahl nicht vornehmen zu dürfen. Wie uns aber vom gesammten Wahlcollegium der Auftrag geworden ist: Nachdem nun ungeachtet der ernstlichsten Nachforschung die Ueberzeugung sich bei uns nur befestigte, daß das Grundgesetz als ungültig nicht betrachtet werden könne, so richteten wir an Se. königliche Majestät die submisseste Bitte, nicht nur: Allein es hatte diese unsere Bitte leider keinen Erfolg, und so waren wir gezwungen, nachdem wir bei dieser hochansehnlichen Versammlung unter dem 17 Februar 1838 die Erklärung abgegeben, aus welchen Gründen es uns unmöglich sey, dieselbe als eine durch Berathungen und Beschlüsse über die Rechte der Unterthanen zu verfügen berechtigte zu betrachten, die gesammten Verhandlungen der hohen deutschen Bundesversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Allein auch dieses Mittel, eine unzweifelhafte Rechtsgrundlage für die Feststellung der von Sr. königl. Majestät bestrittenen Theile der Verfassung unsers Vaterlandes zu gewinnen, blieb ohne Erfolg, da die hohe deutsche Bundesversammlung zur Zeit noch einer einzelnen Corporation keine Legitimation zur Beschwerdeführung in solcher Verfassungssache zugestanden hat. Hierauf ist von sämmtlichen zum Provinciallandtage des Fürstenthums Osnabrück gehörigen Städten unter unserer Mitwirkung am 27 November 1838 das Cabinet Sr. königl. Majestät um die verfassungsmäßig in jedem Jahre erforderliche, allein bereits 1837 verweigerte Berufung des Provinciallandtags um so mehr unterthänigst gebeten, als diesem Provinciallandtage eine Prüfung der auch seine Rechte sehr nahe berührenden Verfügungen zusteht, und eine Versammlung zur Berathung über eine Beschwerde rechtlich nicht versagt werden kann. Es ist aber auch auf dieses Gesuch eine Verfügung nicht erfolgt. Wir hatten hiermit alles versucht, was uns eine directe Einwirkung auf diese unglückliche Störung des Rechtszustandes sichern konnte, ohne Handlungen vorzunehmen, die als eine Verzichtleistung in irgend einem Sinne gedeutet werden mochten. Wir hatten den Weg der Bitte versucht, und waren ohne Antwort geblieben; wir hatten Beschwerde erhoben, und waren nur wegen mangelnder Legitimation zurückgewiesen; wir hatten gesucht, unsere uralte provincialständische Stellung geltend zu machen, und es war uns stillschweigend die Möglichkeit der Berathung abgeschnitten. Eine wiederholte unterthänigste Bitte um Herstellung des durch verschiedene Rechtsgutachten documentirten Rechtszustandes hatte unter dem 15 Januar 1839 zu unserer tiefen Bekümmerniß die ungnädigsten Aeußerungen zur Folge. Von dem rechtlichen Bestehen des Staatsgrundgesetzes, so wie von der Incompetenz des durch die allerhöchste Proclamation vom 8 Januar 1838 berufenen Versammlung nur noch inniger überzeugt, konnten wir, nach unserm Gewissen, zu deren Berathungen nicht mitwirken. Aber in Folge des durch die allerhöchste Proclamation vom 15 Februar 1839 aufgestellten Satzes, daß die Verfassung von 1819 in voller Wirksamkeit sich befinde, wurde nunmehr die Mehrheit der damaligen zweiten Kammer um ihrer Erklärung willen, daß sie die Gültigkeit der Verfassung von 1819 nicht anerkennen könne, durch die allerhöchste Bekanntmachung vom 2 März 1839 aus der Versammlung ausgestoßen, und diese dadurch factisch aufgelöset, während man diejenigen Deputirten, die sich der Ansicht des Cabinets Sr. Majestät nicht zuwider erklärt, dessen ungeachtet beibehielt. Es wurden neue Wahlen angeordnet und dabei auf eine Weise verfahren, welche die allgemeinste und schmerzhafteste Aufregung im Lande hervorrief, da man gültig erwählte Deputirte ohne Weiteres zurückwies, und dagegen selbst solche, die gegen den Inhalt der Verordnung vom 22 Febr. 1832 von der Minorität der Wahlmänner ernannt worden, zuließ. Es wurden hierauf die auf solche Weise gesetzwidrig gewählten Deputirten gegen die bis dahin unverrückte Observanz ohne Prüfung der Vollmachten in die Versammlung gebracht, beeidigt und dadurch in den Stand gesetzt, nicht nur über ihre eigene Sache zu entscheiden, sondern auch die sonst nicht vorhandene zur Beschlußfähigkeit erforderliche Hälfte der Versammlung dem Scheine nach herzustellen. Unter solchen Umständen, und im tiefen Schmerze über Maaßregeln dieser Art, die, weit entfernt den Frieden zu befördern, nur dazu dienen konnten, jedes Band des Rechtes und des Vertrauens unsicher zu machen, hielten wir uns verpflichtet, unter dem 24 Mai v. J. abermals dieser hochansehnlichen Versammlung protestirend zu bezeugen: Wie aber inzwischen in der hohen deutschen Bundesversammlung diese Sache von neuem angeregt worden war, so durften wir, wenn auch zu selbstständiger Beschwerde nicht legitimirt, doch keinen Anstand nehmen, dieser höchsten Bundesbehörde von der Sachlage Anzeige zu machen und auch hier dieselbe protestirende Erklärung vorzutragen. Hierauf ist durch die allerhöchste Proclamation vom 10 Sept. ein Bundesschluß zu öffentlicher Kunde gebracht, welcher erklärt: Wir dürfen es nicht verhehlen, daß diese höchste Verfügung uns und viele andere treugesinnte Unterthanen auf das schmerzlichste überrascht hat, da der unverkennbare Aufschub der mit jedem Tage dringlicher werdenden Erledigung dieser unglücklichen Sache nur dahin wirkte, die Gemüther zu erbittern, und jede heilsame Erledigung zu erschweren. Inzwischen verkannten wir nicht, daß in jenem Beschlusse mit dankenswerther Sorgfalt der bundesrechtliche Standpunkt festgehalten, mithin [1623] An Durch das Cabinet Sr. Majestät unsers allergnädigsten Königs und Herrn aufgefordert, eine Wahl zu Ergänzung der gegenwärtig durch den allerhöchsten Erlaß vom 10 Februar berufenen, auf der allerhöchsten Proclamation vom 8 Januar 1838 beruhenden Versammlung vorzunehmen, haben wir mit den zum Wahlcollegium gesetzlich zugezogenen Wahlmännern geglaubt, eine Wahl nicht vornehmen zu dürfen. Wie uns aber vom gesammten Wahlcollegium der Auftrag geworden ist: Nachdem nun ungeachtet der ernstlichsten Nachforschung die Ueberzeugung sich bei uns nur befestigte, daß das Grundgesetz als ungültig nicht betrachtet werden könne, so richteten wir an Se. königliche Majestät die submisseste Bitte, nicht nur: Allein es hatte diese unsere Bitte leider keinen Erfolg, und so waren wir gezwungen, nachdem wir bei dieser hochansehnlichen Versammlung unter dem 17 Februar 1838 die Erklärung abgegeben, aus welchen Gründen es uns unmöglich sey, dieselbe als eine durch Berathungen und Beschlüsse über die Rechte der Unterthanen zu verfügen berechtigte zu betrachten, die gesammten Verhandlungen der hohen deutschen Bundesversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Allein auch dieses Mittel, eine unzweifelhafte Rechtsgrundlage für die Feststellung der von Sr. königl. Majestät bestrittenen Theile der Verfassung unsers Vaterlandes zu gewinnen, blieb ohne Erfolg, da die hohe deutsche Bundesversammlung zur Zeit noch einer einzelnen Corporation keine Legitimation zur Beschwerdeführung in solcher Verfassungssache zugestanden hat. Hierauf ist von sämmtlichen zum Provinciallandtage des Fürstenthums Osnabrück gehörigen Städten unter unserer Mitwirkung am 27 November 1838 das Cabinet Sr. königl. Majestät um die verfassungsmäßig in jedem Jahre erforderliche, allein bereits 1837 verweigerte Berufung des Provinciallandtags um so mehr unterthänigst gebeten, als diesem Provinciallandtage eine Prüfung der auch seine Rechte sehr nahe berührenden Verfügungen zusteht, und eine Versammlung zur Berathung über eine Beschwerde rechtlich nicht versagt werden kann. Es ist aber auch auf dieses Gesuch eine Verfügung nicht erfolgt. Wir hatten hiermit alles versucht, was uns eine directe Einwirkung auf diese unglückliche Störung des Rechtszustandes sichern konnte, ohne Handlungen vorzunehmen, die als eine Verzichtleistung in irgend einem Sinne gedeutet werden mochten. Wir hatten den Weg der Bitte versucht, und waren ohne Antwort geblieben; wir hatten Beschwerde erhoben, und waren nur wegen mangelnder Legitimation zurückgewiesen; wir hatten gesucht, unsere uralte provincialständische Stellung geltend zu machen, und es war uns stillschweigend die Möglichkeit der Berathung abgeschnitten. Eine wiederholte unterthänigste Bitte um Herstellung des durch verschiedene Rechtsgutachten documentirten Rechtszustandes hatte unter dem 15 Januar 1839 zu unserer tiefen Bekümmerniß die ungnädigsten Aeußerungen zur Folge. Von dem rechtlichen Bestehen des Staatsgrundgesetzes, so wie von der Incompetenz des durch die allerhöchste Proclamation vom 8 Januar 1838 berufenen Versammlung nur noch inniger überzeugt, konnten wir, nach unserm Gewissen, zu deren Berathungen nicht mitwirken. Aber in Folge des durch die allerhöchste Proclamation vom 15 Februar 1839 aufgestellten Satzes, daß die Verfassung von 1819 in voller Wirksamkeit sich befinde, wurde nunmehr die Mehrheit der damaligen zweiten Kammer um ihrer Erklärung willen, daß sie die Gültigkeit der Verfassung von 1819 nicht anerkennen könne, durch die allerhöchste Bekanntmachung vom 2 März 1839 aus der Versammlung ausgestoßen, und diese dadurch factisch aufgelöset, während man diejenigen Deputirten, die sich der Ansicht des Cabinets Sr. Majestät nicht zuwider erklärt, dessen ungeachtet beibehielt. Es wurden neue Wahlen angeordnet und dabei auf eine Weise verfahren, welche die allgemeinste und schmerzhafteste Aufregung im Lande hervorrief, da man gültig erwählte Deputirte ohne Weiteres zurückwies, und dagegen selbst solche, die gegen den Inhalt der Verordnung vom 22 Febr. 1832 von der Minorität der Wahlmänner ernannt worden, zuließ. Es wurden hierauf die auf solche Weise gesetzwidrig gewählten Deputirten gegen die bis dahin unverrückte Observanz ohne Prüfung der Vollmachten in die Versammlung gebracht, beeidigt und dadurch in den Stand gesetzt, nicht nur über ihre eigene Sache zu entscheiden, sondern auch die sonst nicht vorhandene zur Beschlußfähigkeit erforderliche Hälfte der Versammlung dem Scheine nach herzustellen. Unter solchen Umständen, und im tiefen Schmerze über Maaßregeln dieser Art, die, weit entfernt den Frieden zu befördern, nur dazu dienen konnten, jedes Band des Rechtes und des Vertrauens unsicher zu machen, hielten wir uns verpflichtet, unter dem 24 Mai v. J. abermals dieser hochansehnlichen Versammlung protestirend zu bezeugen: Wie aber inzwischen in der hohen deutschen Bundesversammlung diese Sache von neuem angeregt worden war, so durften wir, wenn auch zu selbstständiger Beschwerde nicht legitimirt, doch keinen Anstand nehmen, dieser höchsten Bundesbehörde von der Sachlage Anzeige zu machen und auch hier dieselbe protestirende Erklärung vorzutragen. Hierauf ist durch die allerhöchste Proclamation vom 10 Sept. ein Bundesschluß zu öffentlicher Kunde gebracht, welcher erklärt: Wir dürfen es nicht verhehlen, daß diese höchste Verfügung uns und viele andere treugesinnte Unterthanen auf das schmerzlichste überrascht hat, da der unverkennbare Aufschub der mit jedem Tage dringlicher werdenden Erledigung dieser unglücklichen Sache nur dahin wirkte, die Gemüther zu erbittern, und jede heilsame Erledigung zu erschweren. Inzwischen verkannten wir nicht, daß in jenem Beschlusse mit dankenswerther Sorgfalt der bundesrechtliche Standpunkt festgehalten, mithin <TEI> <text> <body> <pb facs="#f0005" n="1005"/> <div type="jAnnouncements"> <div xml:id="jAn1623" type="jAn" n="2"> <head>[1623]</head><lb/> <p>An<lb/> die durch den Erlaß vom 10 Februar allergnädigst berufene Landesversammlung. Ehrerbietigste Rechtsverwahrung und Bitte<lb/> von Seite<lb/> des Magistrats der Stadt Osnabrück,<lb/> betrifft Herstellung des Staatsgrundgesetzes vom 26 Sept. 1833.</p><lb/> <p>Durch das Cabinet Sr. Majestät unsers allergnädigsten Königs und Herrn aufgefordert, eine Wahl zu Ergänzung der gegenwärtig durch den allerhöchsten Erlaß vom 10 Februar berufenen, auf der allerhöchsten Proclamation vom 8 Januar 1838 beruhenden Versammlung vorzunehmen, haben wir mit den zum Wahlcollegium gesetzlich zugezogenen Wahlmännern geglaubt, eine Wahl nicht vornehmen zu dürfen. Wie uns aber vom gesammten Wahlcollegium der Auftrag geworden ist:<lb/> bei gegenwärtiger hochansehnlichen Versammlung zur Wahrung der Rechte gegen etwaige von derselben zu fassende Beschlüsse einen Protest einzubringen,<lb/> so halten wir uns verbunden, Folgendes ehrerbietigst vorzutragen:<lb/> Als durch das allerhöchste Patent vom 1 November 1837 das Staatsgrundgesetz vom 26 September 1833 für erloschen erklärt worden, ist die Vertheidigung aller auf diesem Staatsgrundgesetze beruhenden Rechte diesseits geziemend vorbehalten und allergnädigst zugestanden worden, zum Beweise, wie allerhöchsten Orts nicht angenommen werde, daß eine bloße königliche Erklärung, wäre sie auch so feierlich als die in dem Patente vom 1 November 1837 enthaltene, hinreiche, um erworbene Rechte der Unterthanen zu alteriren.</p><lb/> <p>Nachdem nun ungeachtet der ernstlichsten Nachforschung die Ueberzeugung sich bei uns nur befestigte, daß das Grundgesetz als ungültig nicht betrachtet werden könne, so richteten wir an Se. königliche Majestät die submisseste Bitte, nicht nur:<lb/> daß eine dem Staatsgrundgesetze entsprechende Ständeversammlung berufen werden,<lb/> sondern namentlich auch:<lb/> daß die Entscheidung über den Rechtspunkt in dieser Sache dem durchlauchtigsten deutschen Bunde allerhöchsten Orts übertragen werden möge.</p><lb/> <p>Allein es hatte diese unsere Bitte leider keinen Erfolg, und so waren wir gezwungen, nachdem wir bei dieser hochansehnlichen Versammlung unter dem 17 Februar 1838 die Erklärung abgegeben, aus welchen Gründen es uns unmöglich sey, dieselbe als eine durch Berathungen und Beschlüsse über die Rechte der Unterthanen zu verfügen berechtigte zu betrachten, die gesammten Verhandlungen der hohen deutschen Bundesversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Allein auch dieses Mittel, eine unzweifelhafte Rechtsgrundlage für die Feststellung der von Sr. königl. Majestät bestrittenen Theile der Verfassung unsers Vaterlandes zu gewinnen, blieb ohne Erfolg, da die hohe deutsche Bundesversammlung zur Zeit noch einer einzelnen Corporation keine Legitimation zur Beschwerdeführung in solcher Verfassungssache zugestanden hat.</p><lb/> <p>Hierauf ist von sämmtlichen zum Provinciallandtage des Fürstenthums Osnabrück gehörigen Städten unter unserer Mitwirkung am 27 November 1838 das Cabinet Sr. königl. Majestät um die verfassungsmäßig in jedem Jahre erforderliche, allein bereits 1837 verweigerte Berufung des Provinciallandtags um so mehr unterthänigst gebeten, als diesem Provinciallandtage eine Prüfung der auch seine Rechte sehr nahe berührenden Verfügungen zusteht, und eine Versammlung zur Berathung über eine Beschwerde rechtlich nicht versagt werden kann. Es ist aber auch auf dieses Gesuch eine Verfügung nicht erfolgt.</p><lb/> <p>Wir hatten hiermit alles versucht, was uns eine directe Einwirkung auf diese unglückliche Störung des Rechtszustandes sichern konnte, ohne Handlungen vorzunehmen, die als eine Verzichtleistung in irgend einem Sinne gedeutet werden mochten. Wir hatten den Weg der Bitte versucht, und waren ohne Antwort geblieben; wir hatten Beschwerde erhoben, und waren nur wegen mangelnder Legitimation zurückgewiesen; wir hatten gesucht, unsere uralte provincialständische Stellung geltend zu machen, und es war uns stillschweigend die Möglichkeit der Berathung abgeschnitten. Eine wiederholte unterthänigste Bitte um Herstellung des durch verschiedene Rechtsgutachten documentirten Rechtszustandes hatte unter dem 15 Januar 1839 zu unserer tiefen Bekümmerniß die ungnädigsten Aeußerungen zur Folge. Von dem rechtlichen Bestehen des Staatsgrundgesetzes, so wie von der Incompetenz des durch die allerhöchste Proclamation vom 8 Januar 1838 berufenen Versammlung nur noch inniger überzeugt, konnten wir, nach unserm Gewissen, zu deren Berathungen nicht mitwirken.</p><lb/> <p>Aber in Folge des durch die allerhöchste Proclamation vom 15 Februar 1839 aufgestellten Satzes, daß die Verfassung von 1819 in voller Wirksamkeit sich befinde, wurde nunmehr die Mehrheit der damaligen zweiten Kammer um ihrer Erklärung willen, daß sie die Gültigkeit der Verfassung von 1819 nicht anerkennen könne, durch die allerhöchste Bekanntmachung vom 2 März 1839 aus der Versammlung ausgestoßen, und diese dadurch factisch aufgelöset, während man diejenigen Deputirten, die sich der Ansicht des Cabinets Sr. Majestät nicht zuwider erklärt, dessen ungeachtet beibehielt. Es wurden neue Wahlen angeordnet und dabei auf eine Weise verfahren, welche die allgemeinste und schmerzhafteste Aufregung im Lande hervorrief, da man gültig erwählte Deputirte ohne Weiteres zurückwies, und dagegen selbst solche, die gegen den Inhalt der Verordnung vom 22 Febr. 1832 von der Minorität der Wahlmänner ernannt worden, zuließ. Es wurden hierauf die auf solche Weise gesetzwidrig gewählten Deputirten gegen die bis dahin unverrückte Observanz ohne Prüfung der Vollmachten in die Versammlung gebracht, beeidigt und dadurch in den Stand gesetzt, nicht nur über ihre eigene Sache zu entscheiden, sondern auch die sonst nicht vorhandene zur Beschlußfähigkeit erforderliche Hälfte der Versammlung dem Scheine nach herzustellen. Unter solchen Umständen, und im tiefen Schmerze über Maaßregeln dieser Art, die, weit entfernt den Frieden zu befördern, nur dazu dienen konnten, jedes Band des Rechtes und des Vertrauens unsicher zu machen, hielten wir uns verpflichtet, unter dem 24 Mai v. J. abermals dieser hochansehnlichen Versammlung protestirend zu bezeugen:<lb/> daß wir deren Beschlüsse als verbindlich für das Land nicht erachten können.</p><lb/> <p>Wie aber inzwischen in der hohen deutschen Bundesversammlung diese Sache von neuem angeregt worden war, so durften wir, wenn auch zu selbstständiger Beschwerde nicht legitimirt, doch keinen Anstand nehmen, dieser höchsten Bundesbehörde von der Sachlage Anzeige zu machen und auch hier dieselbe protestirende Erklärung vorzutragen.</p><lb/> <p>Hierauf ist durch die allerhöchste Proclamation vom 10 Sept. ein Bundesschluß zu öffentlicher Kunde gebracht, welcher erklärt:<lb/> daß bei obwaltender Sachlage eine bundesgesetzlich begründete Veranlassung zur Einschreitung in diese innere Landesangelegenheit nicht vorliege, daß aber die Bundes-Versammlung die vertrauensvolle Erwartung hege, daß Se. Majestät der König von Hannover, Allerhöchstihren ausgesprochenen landesväterlichen Absichten gemäß, geneigt seyn werden, baldmöglichst mit den dermaligen Ständen über das Verfassungswerk eine den Rechten der Krone und der Stände entsprechende Vereinbarung zu treffen.</p><lb/> <p>Wir dürfen es nicht verhehlen, daß diese höchste Verfügung uns und viele andere treugesinnte Unterthanen auf das schmerzlichste überrascht hat, da der unverkennbare Aufschub der mit jedem Tage dringlicher werdenden Erledigung dieser unglücklichen Sache nur dahin wirkte, die Gemüther zu erbittern, und jede heilsame Erledigung zu erschweren. Inzwischen verkannten wir nicht, daß in jenem Beschlusse mit dankenswerther Sorgfalt der bundesrechtliche Standpunkt festgehalten, mithin<lb/> 1) jede directe Einmischung in die Feststellung einer innern Landesangelegenheit abgelehnt und somit die Rechte der Krone wie der Stände in vollem Sinne unverletzt erhalten worden; daß also<lb/> 2) den dermaligen Ständen eine weitere Befugniß, als denselben von Rechtswegen zustehen möchte, nicht habe beigelegt werden können noch sollen; woraus folgt, daß<lb/> 3) in jenem höchsten Beschlusse nichts liege, als die dringende Empfehlung eines nochmaligen Versuchs gütlicher Einigung.<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [1005/0005]
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An
die durch den Erlaß vom 10 Februar allergnädigst berufene Landesversammlung. Ehrerbietigste Rechtsverwahrung und Bitte
von Seite
des Magistrats der Stadt Osnabrück,
betrifft Herstellung des Staatsgrundgesetzes vom 26 Sept. 1833.
Durch das Cabinet Sr. Majestät unsers allergnädigsten Königs und Herrn aufgefordert, eine Wahl zu Ergänzung der gegenwärtig durch den allerhöchsten Erlaß vom 10 Februar berufenen, auf der allerhöchsten Proclamation vom 8 Januar 1838 beruhenden Versammlung vorzunehmen, haben wir mit den zum Wahlcollegium gesetzlich zugezogenen Wahlmännern geglaubt, eine Wahl nicht vornehmen zu dürfen. Wie uns aber vom gesammten Wahlcollegium der Auftrag geworden ist:
bei gegenwärtiger hochansehnlichen Versammlung zur Wahrung der Rechte gegen etwaige von derselben zu fassende Beschlüsse einen Protest einzubringen,
so halten wir uns verbunden, Folgendes ehrerbietigst vorzutragen:
Als durch das allerhöchste Patent vom 1 November 1837 das Staatsgrundgesetz vom 26 September 1833 für erloschen erklärt worden, ist die Vertheidigung aller auf diesem Staatsgrundgesetze beruhenden Rechte diesseits geziemend vorbehalten und allergnädigst zugestanden worden, zum Beweise, wie allerhöchsten Orts nicht angenommen werde, daß eine bloße königliche Erklärung, wäre sie auch so feierlich als die in dem Patente vom 1 November 1837 enthaltene, hinreiche, um erworbene Rechte der Unterthanen zu alteriren.
Nachdem nun ungeachtet der ernstlichsten Nachforschung die Ueberzeugung sich bei uns nur befestigte, daß das Grundgesetz als ungültig nicht betrachtet werden könne, so richteten wir an Se. königliche Majestät die submisseste Bitte, nicht nur:
daß eine dem Staatsgrundgesetze entsprechende Ständeversammlung berufen werden,
sondern namentlich auch:
daß die Entscheidung über den Rechtspunkt in dieser Sache dem durchlauchtigsten deutschen Bunde allerhöchsten Orts übertragen werden möge.
Allein es hatte diese unsere Bitte leider keinen Erfolg, und so waren wir gezwungen, nachdem wir bei dieser hochansehnlichen Versammlung unter dem 17 Februar 1838 die Erklärung abgegeben, aus welchen Gründen es uns unmöglich sey, dieselbe als eine durch Berathungen und Beschlüsse über die Rechte der Unterthanen zu verfügen berechtigte zu betrachten, die gesammten Verhandlungen der hohen deutschen Bundesversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Allein auch dieses Mittel, eine unzweifelhafte Rechtsgrundlage für die Feststellung der von Sr. königl. Majestät bestrittenen Theile der Verfassung unsers Vaterlandes zu gewinnen, blieb ohne Erfolg, da die hohe deutsche Bundesversammlung zur Zeit noch einer einzelnen Corporation keine Legitimation zur Beschwerdeführung in solcher Verfassungssache zugestanden hat.
Hierauf ist von sämmtlichen zum Provinciallandtage des Fürstenthums Osnabrück gehörigen Städten unter unserer Mitwirkung am 27 November 1838 das Cabinet Sr. königl. Majestät um die verfassungsmäßig in jedem Jahre erforderliche, allein bereits 1837 verweigerte Berufung des Provinciallandtags um so mehr unterthänigst gebeten, als diesem Provinciallandtage eine Prüfung der auch seine Rechte sehr nahe berührenden Verfügungen zusteht, und eine Versammlung zur Berathung über eine Beschwerde rechtlich nicht versagt werden kann. Es ist aber auch auf dieses Gesuch eine Verfügung nicht erfolgt.
Wir hatten hiermit alles versucht, was uns eine directe Einwirkung auf diese unglückliche Störung des Rechtszustandes sichern konnte, ohne Handlungen vorzunehmen, die als eine Verzichtleistung in irgend einem Sinne gedeutet werden mochten. Wir hatten den Weg der Bitte versucht, und waren ohne Antwort geblieben; wir hatten Beschwerde erhoben, und waren nur wegen mangelnder Legitimation zurückgewiesen; wir hatten gesucht, unsere uralte provincialständische Stellung geltend zu machen, und es war uns stillschweigend die Möglichkeit der Berathung abgeschnitten. Eine wiederholte unterthänigste Bitte um Herstellung des durch verschiedene Rechtsgutachten documentirten Rechtszustandes hatte unter dem 15 Januar 1839 zu unserer tiefen Bekümmerniß die ungnädigsten Aeußerungen zur Folge. Von dem rechtlichen Bestehen des Staatsgrundgesetzes, so wie von der Incompetenz des durch die allerhöchste Proclamation vom 8 Januar 1838 berufenen Versammlung nur noch inniger überzeugt, konnten wir, nach unserm Gewissen, zu deren Berathungen nicht mitwirken.
Aber in Folge des durch die allerhöchste Proclamation vom 15 Februar 1839 aufgestellten Satzes, daß die Verfassung von 1819 in voller Wirksamkeit sich befinde, wurde nunmehr die Mehrheit der damaligen zweiten Kammer um ihrer Erklärung willen, daß sie die Gültigkeit der Verfassung von 1819 nicht anerkennen könne, durch die allerhöchste Bekanntmachung vom 2 März 1839 aus der Versammlung ausgestoßen, und diese dadurch factisch aufgelöset, während man diejenigen Deputirten, die sich der Ansicht des Cabinets Sr. Majestät nicht zuwider erklärt, dessen ungeachtet beibehielt. Es wurden neue Wahlen angeordnet und dabei auf eine Weise verfahren, welche die allgemeinste und schmerzhafteste Aufregung im Lande hervorrief, da man gültig erwählte Deputirte ohne Weiteres zurückwies, und dagegen selbst solche, die gegen den Inhalt der Verordnung vom 22 Febr. 1832 von der Minorität der Wahlmänner ernannt worden, zuließ. Es wurden hierauf die auf solche Weise gesetzwidrig gewählten Deputirten gegen die bis dahin unverrückte Observanz ohne Prüfung der Vollmachten in die Versammlung gebracht, beeidigt und dadurch in den Stand gesetzt, nicht nur über ihre eigene Sache zu entscheiden, sondern auch die sonst nicht vorhandene zur Beschlußfähigkeit erforderliche Hälfte der Versammlung dem Scheine nach herzustellen. Unter solchen Umständen, und im tiefen Schmerze über Maaßregeln dieser Art, die, weit entfernt den Frieden zu befördern, nur dazu dienen konnten, jedes Band des Rechtes und des Vertrauens unsicher zu machen, hielten wir uns verpflichtet, unter dem 24 Mai v. J. abermals dieser hochansehnlichen Versammlung protestirend zu bezeugen:
daß wir deren Beschlüsse als verbindlich für das Land nicht erachten können.
Wie aber inzwischen in der hohen deutschen Bundesversammlung diese Sache von neuem angeregt worden war, so durften wir, wenn auch zu selbstständiger Beschwerde nicht legitimirt, doch keinen Anstand nehmen, dieser höchsten Bundesbehörde von der Sachlage Anzeige zu machen und auch hier dieselbe protestirende Erklärung vorzutragen.
Hierauf ist durch die allerhöchste Proclamation vom 10 Sept. ein Bundesschluß zu öffentlicher Kunde gebracht, welcher erklärt:
daß bei obwaltender Sachlage eine bundesgesetzlich begründete Veranlassung zur Einschreitung in diese innere Landesangelegenheit nicht vorliege, daß aber die Bundes-Versammlung die vertrauensvolle Erwartung hege, daß Se. Majestät der König von Hannover, Allerhöchstihren ausgesprochenen landesväterlichen Absichten gemäß, geneigt seyn werden, baldmöglichst mit den dermaligen Ständen über das Verfassungswerk eine den Rechten der Krone und der Stände entsprechende Vereinbarung zu treffen.
Wir dürfen es nicht verhehlen, daß diese höchste Verfügung uns und viele andere treugesinnte Unterthanen auf das schmerzlichste überrascht hat, da der unverkennbare Aufschub der mit jedem Tage dringlicher werdenden Erledigung dieser unglücklichen Sache nur dahin wirkte, die Gemüther zu erbittern, und jede heilsame Erledigung zu erschweren. Inzwischen verkannten wir nicht, daß in jenem Beschlusse mit dankenswerther Sorgfalt der bundesrechtliche Standpunkt festgehalten, mithin
1) jede directe Einmischung in die Feststellung einer innern Landesangelegenheit abgelehnt und somit die Rechte der Krone wie der Stände in vollem Sinne unverletzt erhalten worden; daß also
2) den dermaligen Ständen eine weitere Befugniß, als denselben von Rechtswegen zustehen möchte, nicht habe beigelegt werden können noch sollen; woraus folgt, daß
3) in jenem höchsten Beschlusse nichts liege, als die dringende Empfehlung eines nochmaligen Versuchs gütlicher Einigung.
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