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Allgemeine Zeitung. Nr. 159. Augsburg, 7. Juni 1840.

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wisse, was sie zu thun habe. Die Bürgermeister Wehner und Gottschalk so wie Domherr Dr. Schilling verwendeten sich für den Beitritt zu den Beschlüssen der zweiten Kammer. Gottschald beklagte dabei, daß die Redefreiheit beeinträchtigt worden sey, und Wehner nannte den Bericht der dritten Deputation einen "zahmen". Graf Hohenthal-Püchau vertheidigte die Deputation; der zweiten Kammer wollte er nicht beitreten, da es noch sehr zweifelhaft sey, wer in Hannover Recht habe; es ließen sich für die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Staatsgrundgesetzes in Hannover auch Gründe anführen, die er aber verschweigen wolle. Dr. Großmann trat im Wesentlichen zwar denen bei, welche die Einmischung in die hannover'sche Angelegenheit als nothwendig bevorworteten, trennte sich aber in Bezug auf die Form, indem er den Antrag stellte, die Regierung solle sich für die Aufrechthaltung des Art. 56 der Wiener Schlußacte verwenden (daß die in anerkannter Wirksamkeit bestehenden Verfassungen zu schützen), welcher Antrag zwar unterstützt, jedoch nicht angenommen wurde. Uebrigens zollte er dem hannover'schen Volke für seine loyale Haltung innige Hochachtung. Die Anträge der Deputation wurden am Schlusse der ziemlich umfänglichen Verhandlung mit 24 gegen 14 Stimmen angenommen, also die auf die Wiederherstellung der hannover'schen Verfassung von 1833 und Erläuterung des Ausdrucks "dermalige Stände" in der Resolution des Bundestags gerichteten Beschlüsse der zweiten Kammer abgelehnt, der Bundesstaatsgerichtshof und die Veröffentlichung der Protokolle der Bundesversammlung aber empfohlen. Nach den Aeußerungen der Regierung dürfte diese Angelegenheit in öffentlicher Sitzung nun nicht wieder zur Sprache kommen. Die Tribunen waren ziemlich gefüllt, doch am meisten von Mitgliedern der Regierung und des diplomatischen Corps. (L. A. Z.)

Hannover. In der Sitzung der zweiten Kammer vom 29 Mai gelangte der Entwurf der Geschäftsordnung (Reglement) für die allgemeine Ständeversammlung zur erstmaligen Berathung. Das Cap. II. enthält im §. 7 folgende Bestimmung: "Zur Eröffnung des Landtags und zur Constituirung der Kammern ist erforderlich, daß wenigstens die Hälfte derjenigen legitimirten Mitglieder jeder Kammer, welche zum regelmäßigen Erscheinen in den Sitzungen verpflichtet sind, anwesend sey. Die Anzahl der in den Kammern anwesenden Mitglieder muß sich jedoch mindestens in erster Kammer auf 15, in zweiter Kammer auf 20 Mitglieder belaufen." Ein Mitglied hielt dafür, daß, wenn es auch nicht erforderlich scheine, bei dem bisherigen Grundsatze, nach welchem die Hälfte der bei vollständigem Erscheinen aller verfassungsmäßig berufenen Mitglieder gegenwärtig seyn müsse, stehen zu bleiben, und damit die Eröffnung des Landtags wie die Constituirung der Kammern unnöthigerweise zu erschweren, dennoch die Feststellung des Minimums auf nur 20 Mitglieder für die nach der Verfassungsurkunde zwischen 80 und 90 Mitglieder zählende zweite Kammer nicht angemessen seyn dürfte, und schlug daher vor, das Minimum auf 30 festzusetzen. Wiewohl nun ein zweites Mitglied vermeinte, daß zumal hier, wo lediglich von der Eröffnung des Landtags und von der Constituirung der Kammern die Rede, für das Erforderniß der Anwesenheit von 20 Mitgliedern eben so viel als für Feststellung des Ministeriums auf 30 sich sagen lasse, und daß beide Bestimmungen daher in gleichem Maaße willkürlich seyen, im Zweifel aber diejenige wohl den Vorzug verdienen möchte, durch welche die Eröffnung des Landtags zur festgesetzten Zeit am meisten erleichtert werde: so äußerten sich doch mehrere andere Mitglieder für Erhöhung des Minimums auf 30 Anwesende. Ein drittes Mitglied sah sich hiernächst veranlaßt, darauf aufmerksam zu machen, daß es anscheinend zweckmäßig seyn möchte, den Paragraph dahin zu vereinfachen, daß lediglich ein durch eine bestimmte Zahl ausgedrücktes Minimum (und zwar für die zweite Kammer 30) der Anwesenden als Bedingung der Eröffnung des Landtags und der Constituirung der Kammern vorgeschrieben, mithin der Satz "wenigstens die Hälfte derjenigen legitimirten Mitglieder jeder Kammer, welche zum regelmäßigen Erscheinen in den Sitzungen verpflichtet sind," weggelassen werde. Es scheine nämlich dieser Satz, welcher den in dem königlichen Schreiben vom 19 März d. J., die Auslegung des Reglements vom 14 Dec. 1819 betreffend, entwickelten Ansichten allerdings conform sey, durch die vielleicht erst späterhin hinzugefügte Feststellung eines Minimums durchaus überflüssig zu werden, und könne derselbe nur zu Zweifeln und Discussionen über die danach nicht immer gleich bleibende Zahl der Mitglieder, welche gegenwärtig seyn müssen, führen - ein Uebelstand, der um so mehr zu vermeiden sey, weil der Umstand, daß die Vollmachten zuerst dem königlichen Cabinet eingereicht, und von diesem dem Erblandmarschallamte übersandt werden, es gestatte, jeden Augenblick darüber Zweifel anzuregen, ob nicht noch mehrere Vollmachten als die mitgetheilten, eingegangen, und welche Zahl von Mitgliedern daher über das Minimum hinaus anwesend seyn müsse. Zwar sey es allerdings möglich, daß durch Beibehaltung des fraglichen Satzes die erforderliche Zahl der Anwesenden einmal über das Minimum hinausgehe, insofern nämlich mehr als die doppelte Zahl der Anwesenden als legitimirt vom königlichen Cabinet schon anerkannt worden, indessen sey der Eintritt des Falls, daß über die Hälfte derjenigen Mitglieder, welche durch Einsendung ihrer Vollmachten, die Absicht, zu erscheinen, zu erkennen gegeben haben, doch ausbleibe, so wenig je zu besorgen, daß es nicht anpassend erscheinen könne, allein aus Rücksicht für diese Möglichkeit von der durch Einfachheit und Verhütung jedweden Zweifels sich empfehlenden Feststellung des Minimums lediglich auf eine bestimmte Zahl abzuweichen. Diese Bemerkungen fanden Beifall, und wurde bei der Abstimmung von überwiegender Majorität ein darauf gebauter Verbesserungsantrag, wie auch der erste Antrag, das Minimum auf 30 für die zweite Kammer festzusetzen, angenommen, so daß der Paragraph salva redactione nun so lautet: Zur Eröffnung des Landtags und zur Constituirung der Kammern ist für erste Kammer die Anwesenheit von 15 derjenigen Mitglieder, welche zum regelmäßigen Erscheinen in den Sitzungen verpflichtet sind, für zweite Kammer die Anwesenheit von 30 Mitgliedern erforderlich." - Bei der zweiten Berathung den 30 Mai beantragte ein Mitglied den Paragraph salva re dactione so zu fassen: "Zur Eröffnung des Landtags und zur Constituirung der Kammern ist die Anwesenheit der Hälfte derjenigen Mitglieder in jeder Kammer erforderlich, welche zum regelmäßigen Erscheinen verpflichtet sind." Der Antrag wurde hauptsächlich dadurch motivirt, daß es bisher so gehalten worden, daß jede andere Bestimmung des Minimums willkürlich sey, und daß die Beschlüsse einer Ständeversammlung, von welcher mehr als die Hälfte der Berufenen sich zurückhalte, des nöthigen Vertrauens sich nicht erfreuen könne. Der Hr. Proponent nahm aber seinen Antrag für heute zurück, da derselbe wenig Unterstützung, und hauptsächlich in der Erwägung lebhaften Widerspruch fand, daß im §. 89 der Verfassungsurkunde die Wahl zur Ständeversammlung für eine Verpflichtung der Wahlberechtigten erklärt worden, und in Gemäßheit der Bundes- und Landesverfassung habe erklärt werden müssen, daß ein directes Zwangsmittel zur Vornehmung gültiger Wahlen aber kaum zu finden sey, und daß daher die Besorgniß, die Ständeversammlung werde doch eröffnet und beschlußfähig werden, mithin die Erleichterung der Beschlußfähigkeit, als das einzige wirksame Mittel, von Wahlverweigerungen zurückzuhalten, betrachtet werden müsse, daß den von dem Hrn. Proponenten hervorgehobenen Rücksichten durch Erhöhung der erforderlichen Zahl der Anwesenden in zweiter Kammer von 20 auf 30 vollkommen genügt sey, und daß endlich, wie bei einer andern Gelegenheit schon vorgekommen, die bisherige Annahme, daß die Hälfte aller Berufenen gegenwärtig seyn müsse, lediglich auf einer ihrer Richtigkeit nach sehr zweifelhaften Auslegung des Reglements von 1819 beruhe, ohne welche zuverlässig ein guter Theil aller derjenigen Ereignisse nicht eingetreten seyn würde, welche seit 1838 durch die Versuche, die zweite Kammer zu sprengen, herbeigeführt worden, und deren Wiederkehr thunlichst zu verhüten eine unabweisliche Pflicht gegen das Land sey. Der Paragraph wurde mit der bei der ersten Berathung beschlossenen Abänderung angenommen. (Hannov. Z.)

Hamburg, 29 Mai. Mit der neueingerichteten Staffetenpost von Paris über Düsseldorf erhalten wir jetzt Dienstags und Freitags Pariser Briefe in vier Tagen. (Hamb. C.)

wisse, was sie zu thun habe. Die Bürgermeister Wehner und Gottschalk so wie Domherr Dr. Schilling verwendeten sich für den Beitritt zu den Beschlüssen der zweiten Kammer. Gottschald beklagte dabei, daß die Redefreiheit beeinträchtigt worden sey, und Wehner nannte den Bericht der dritten Deputation einen „zahmen“. Graf Hohenthal-Püchau vertheidigte die Deputation; der zweiten Kammer wollte er nicht beitreten, da es noch sehr zweifelhaft sey, wer in Hannover Recht habe; es ließen sich für die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Staatsgrundgesetzes in Hannover auch Gründe anführen, die er aber verschweigen wolle. Dr. Großmann trat im Wesentlichen zwar denen bei, welche die Einmischung in die hannover'sche Angelegenheit als nothwendig bevorworteten, trennte sich aber in Bezug auf die Form, indem er den Antrag stellte, die Regierung solle sich für die Aufrechthaltung des Art. 56 der Wiener Schlußacte verwenden (daß die in anerkannter Wirksamkeit bestehenden Verfassungen zu schützen), welcher Antrag zwar unterstützt, jedoch nicht angenommen wurde. Uebrigens zollte er dem hannover'schen Volke für seine loyale Haltung innige Hochachtung. Die Anträge der Deputation wurden am Schlusse der ziemlich umfänglichen Verhandlung mit 24 gegen 14 Stimmen angenommen, also die auf die Wiederherstellung der hannover'schen Verfassung von 1833 und Erläuterung des Ausdrucks „dermalige Stände“ in der Resolution des Bundestags gerichteten Beschlüsse der zweiten Kammer abgelehnt, der Bundesstaatsgerichtshof und die Veröffentlichung der Protokolle der Bundesversammlung aber empfohlen. Nach den Aeußerungen der Regierung dürfte diese Angelegenheit in öffentlicher Sitzung nun nicht wieder zur Sprache kommen. Die Tribunen waren ziemlich gefüllt, doch am meisten von Mitgliedern der Regierung und des diplomatischen Corps. (L. A. Z.)

Hannover. In der Sitzung der zweiten Kammer vom 29 Mai gelangte der Entwurf der Geschäftsordnung (Reglement) für die allgemeine Ständeversammlung zur erstmaligen Berathung. Das Cap. II. enthält im §. 7 folgende Bestimmung: „Zur Eröffnung des Landtags und zur Constituirung der Kammern ist erforderlich, daß wenigstens die Hälfte derjenigen legitimirten Mitglieder jeder Kammer, welche zum regelmäßigen Erscheinen in den Sitzungen verpflichtet sind, anwesend sey. Die Anzahl der in den Kammern anwesenden Mitglieder muß sich jedoch mindestens in erster Kammer auf 15, in zweiter Kammer auf 20 Mitglieder belaufen.“ Ein Mitglied hielt dafür, daß, wenn es auch nicht erforderlich scheine, bei dem bisherigen Grundsatze, nach welchem die Hälfte der bei vollständigem Erscheinen aller verfassungsmäßig berufenen Mitglieder gegenwärtig seyn müsse, stehen zu bleiben, und damit die Eröffnung des Landtags wie die Constituirung der Kammern unnöthigerweise zu erschweren, dennoch die Feststellung des Minimums auf nur 20 Mitglieder für die nach der Verfassungsurkunde zwischen 80 und 90 Mitglieder zählende zweite Kammer nicht angemessen seyn dürfte, und schlug daher vor, das Minimum auf 30 festzusetzen. Wiewohl nun ein zweites Mitglied vermeinte, daß zumal hier, wo lediglich von der Eröffnung des Landtags und von der Constituirung der Kammern die Rede, für das Erforderniß der Anwesenheit von 20 Mitgliedern eben so viel als für Feststellung des Ministeriums auf 30 sich sagen lasse, und daß beide Bestimmungen daher in gleichem Maaße willkürlich seyen, im Zweifel aber diejenige wohl den Vorzug verdienen möchte, durch welche die Eröffnung des Landtags zur festgesetzten Zeit am meisten erleichtert werde: so äußerten sich doch mehrere andere Mitglieder für Erhöhung des Minimums auf 30 Anwesende. Ein drittes Mitglied sah sich hiernächst veranlaßt, darauf aufmerksam zu machen, daß es anscheinend zweckmäßig seyn möchte, den Paragraph dahin zu vereinfachen, daß lediglich ein durch eine bestimmte Zahl ausgedrücktes Minimum (und zwar für die zweite Kammer 30) der Anwesenden als Bedingung der Eröffnung des Landtags und der Constituirung der Kammern vorgeschrieben, mithin der Satz „wenigstens die Hälfte derjenigen legitimirten Mitglieder jeder Kammer, welche zum regelmäßigen Erscheinen in den Sitzungen verpflichtet sind,“ weggelassen werde. Es scheine nämlich dieser Satz, welcher den in dem königlichen Schreiben vom 19 März d. J., die Auslegung des Reglements vom 14 Dec. 1819 betreffend, entwickelten Ansichten allerdings conform sey, durch die vielleicht erst späterhin hinzugefügte Feststellung eines Minimums durchaus überflüssig zu werden, und könne derselbe nur zu Zweifeln und Discussionen über die danach nicht immer gleich bleibende Zahl der Mitglieder, welche gegenwärtig seyn müssen, führen – ein Uebelstand, der um so mehr zu vermeiden sey, weil der Umstand, daß die Vollmachten zuerst dem königlichen Cabinet eingereicht, und von diesem dem Erblandmarschallamte übersandt werden, es gestatte, jeden Augenblick darüber Zweifel anzuregen, ob nicht noch mehrere Vollmachten als die mitgetheilten, eingegangen, und welche Zahl von Mitgliedern daher über das Minimum hinaus anwesend seyn müsse. Zwar sey es allerdings möglich, daß durch Beibehaltung des fraglichen Satzes die erforderliche Zahl der Anwesenden einmal über das Minimum hinausgehe, insofern nämlich mehr als die doppelte Zahl der Anwesenden als legitimirt vom königlichen Cabinet schon anerkannt worden, indessen sey der Eintritt des Falls, daß über die Hälfte derjenigen Mitglieder, welche durch Einsendung ihrer Vollmachten, die Absicht, zu erscheinen, zu erkennen gegeben haben, doch ausbleibe, so wenig je zu besorgen, daß es nicht anpassend erscheinen könne, allein aus Rücksicht für diese Möglichkeit von der durch Einfachheit und Verhütung jedweden Zweifels sich empfehlenden Feststellung des Minimums lediglich auf eine bestimmte Zahl abzuweichen. Diese Bemerkungen fanden Beifall, und wurde bei der Abstimmung von überwiegender Majorität ein darauf gebauter Verbesserungsantrag, wie auch der erste Antrag, das Minimum auf 30 für die zweite Kammer festzusetzen, angenommen, so daß der Paragraph salva redactione nun so lautet: Zur Eröffnung des Landtags und zur Constituirung der Kammern ist für erste Kammer die Anwesenheit von 15 derjenigen Mitglieder, welche zum regelmäßigen Erscheinen in den Sitzungen verpflichtet sind, für zweite Kammer die Anwesenheit von 30 Mitgliedern erforderlich.“ – Bei der zweiten Berathung den 30 Mai beantragte ein Mitglied den Paragraph salva re dactione so zu fassen: „Zur Eröffnung des Landtags und zur Constituirung der Kammern ist die Anwesenheit der Hälfte derjenigen Mitglieder in jeder Kammer erforderlich, welche zum regelmäßigen Erscheinen verpflichtet sind.“ Der Antrag wurde hauptsächlich dadurch motivirt, daß es bisher so gehalten worden, daß jede andere Bestimmung des Minimums willkürlich sey, und daß die Beschlüsse einer Ständeversammlung, von welcher mehr als die Hälfte der Berufenen sich zurückhalte, des nöthigen Vertrauens sich nicht erfreuen könne. Der Hr. Proponent nahm aber seinen Antrag für heute zurück, da derselbe wenig Unterstützung, und hauptsächlich in der Erwägung lebhaften Widerspruch fand, daß im §. 89 der Verfassungsurkunde die Wahl zur Ständeversammlung für eine Verpflichtung der Wahlberechtigten erklärt worden, und in Gemäßheit der Bundes- und Landesverfassung habe erklärt werden müssen, daß ein directes Zwangsmittel zur Vornehmung gültiger Wahlen aber kaum zu finden sey, und daß daher die Besorgniß, die Ständeversammlung werde doch eröffnet und beschlußfähig werden, mithin die Erleichterung der Beschlußfähigkeit, als das einzige wirksame Mittel, von Wahlverweigerungen zurückzuhalten, betrachtet werden müsse, daß den von dem Hrn. Proponenten hervorgehobenen Rücksichten durch Erhöhung der erforderlichen Zahl der Anwesenden in zweiter Kammer von 20 auf 30 vollkommen genügt sey, und daß endlich, wie bei einer andern Gelegenheit schon vorgekommen, die bisherige Annahme, daß die Hälfte aller Berufenen gegenwärtig seyn müsse, lediglich auf einer ihrer Richtigkeit nach sehr zweifelhaften Auslegung des Reglements von 1819 beruhe, ohne welche zuverlässig ein guter Theil aller derjenigen Ereignisse nicht eingetreten seyn würde, welche seit 1838 durch die Versuche, die zweite Kammer zu sprengen, herbeigeführt worden, und deren Wiederkehr thunlichst zu verhüten eine unabweisliche Pflicht gegen das Land sey. Der Paragraph wurde mit der bei der ersten Berathung beschlossenen Abänderung angenommen. (Hannov. Z.)

Hamburg, 29 Mai. Mit der neueingerichteten Staffetenpost von Paris über Düsseldorf erhalten wir jetzt Dienstags und Freitags Pariser Briefe in vier Tagen. (Hamb. C.)

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Wiewohl nun ein zweites Mitglied vermeinte, daß zumal hier, wo lediglich von der Eröffnung des Landtags und von der Constituirung der Kammern die Rede, für das Erforderniß der Anwesenheit von 20 Mitgliedern eben so viel als für Feststellung des Ministeriums auf 30 sich sagen lasse, und daß beide Bestimmungen daher in gleichem Maaße willkürlich seyen, im Zweifel aber diejenige wohl den Vorzug verdienen möchte, durch welche die Eröffnung des Landtags zur festgesetzten Zeit am meisten erleichtert werde: so äußerten sich doch mehrere andere Mitglieder für Erhöhung des Minimums auf 30 Anwesende. Ein drittes Mitglied sah sich hiernächst veranlaßt, darauf aufmerksam zu machen, daß es anscheinend zweckmäßig seyn möchte, den Paragraph dahin zu vereinfachen, daß lediglich ein durch eine bestimmte Zahl ausgedrücktes Minimum (und zwar für die zweite Kammer 30) der Anwesenden als Bedingung der Eröffnung des Landtags und der Constituirung der Kammern vorgeschrieben, mithin der Satz &#x201E;wenigstens die Hälfte derjenigen legitimirten Mitglieder jeder Kammer, welche zum regelmäßigen Erscheinen in den Sitzungen verpflichtet sind,&#x201C; weggelassen werde. Es scheine nämlich dieser Satz, welcher den in dem königlichen Schreiben vom 19 März d. 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Zwar sey es allerdings möglich, daß durch Beibehaltung des fraglichen Satzes die erforderliche Zahl der Anwesenden einmal über das Minimum hinausgehe, insofern nämlich mehr als die doppelte Zahl der Anwesenden als legitimirt vom königlichen Cabinet schon anerkannt worden, indessen sey der Eintritt des Falls, daß über die Hälfte derjenigen Mitglieder, welche durch Einsendung ihrer Vollmachten, die Absicht, zu erscheinen, zu erkennen gegeben haben, doch ausbleibe, so wenig je zu besorgen, daß es nicht anpassend erscheinen könne, allein aus Rücksicht für diese Möglichkeit von der durch Einfachheit und Verhütung jedweden Zweifels sich empfehlenden Feststellung des Minimums lediglich auf eine bestimmte Zahl abzuweichen. Diese Bemerkungen fanden Beifall, und wurde bei der Abstimmung von überwiegender Majorität ein darauf gebauter Verbesserungsantrag, wie auch der erste Antrag, das Minimum auf 30 für die zweite Kammer festzusetzen, angenommen, so daß der Paragraph salva redactione nun so lautet: Zur Eröffnung des Landtags und zur Constituirung der Kammern ist für erste Kammer die Anwesenheit von 15 derjenigen Mitglieder, welche zum regelmäßigen Erscheinen in den Sitzungen verpflichtet sind, für zweite Kammer die Anwesenheit von 30 Mitgliedern erforderlich.&#x201C; &#x2013; Bei der <hi rendition="#g">zweiten</hi> Berathung den 30 Mai beantragte ein Mitglied den Paragraph salva re dactione so zu fassen: &#x201E;Zur Eröffnung des Landtags und zur Constituirung der Kammern ist die Anwesenheit der Hälfte derjenigen Mitglieder in jeder Kammer erforderlich, welche zum regelmäßigen Erscheinen verpflichtet sind.&#x201C; Der Antrag wurde hauptsächlich dadurch motivirt, daß es bisher so gehalten worden, daß jede andere Bestimmung des Minimums willkürlich sey, und daß die Beschlüsse einer Ständeversammlung, von welcher mehr als die Hälfte der Berufenen sich zurückhalte, des nöthigen Vertrauens sich nicht erfreuen könne. Der Hr. Proponent nahm aber seinen Antrag für heute zurück, da derselbe wenig Unterstützung, und hauptsächlich in der Erwägung lebhaften Widerspruch fand, daß im §. 89 der Verfassungsurkunde die Wahl zur Ständeversammlung für eine Verpflichtung der Wahlberechtigten erklärt worden, und in Gemäßheit der Bundes- und Landesverfassung habe erklärt werden müssen, daß ein directes Zwangsmittel zur Vornehmung gültiger Wahlen aber kaum zu finden sey, und daß daher die Besorgniß, die Ständeversammlung werde doch eröffnet und beschlußfähig werden, mithin die Erleichterung der Beschlußfähigkeit, als das einzige wirksame Mittel, von Wahlverweigerungen zurückzuhalten, betrachtet werden müsse, daß den von dem Hrn. Proponenten hervorgehobenen Rücksichten durch Erhöhung der erforderlichen Zahl der Anwesenden in zweiter Kammer von 20 auf 30 vollkommen genügt sey, und daß endlich, wie bei einer andern Gelegenheit schon vorgekommen, die bisherige Annahme, daß die Hälfte aller Berufenen gegenwärtig seyn müsse, lediglich auf einer ihrer Richtigkeit nach sehr zweifelhaften Auslegung des Reglements von 1819 beruhe, ohne welche zuverlässig ein guter Theil aller derjenigen Ereignisse nicht eingetreten seyn würde, welche seit 1838 durch die Versuche, die zweite Kammer zu sprengen, herbeigeführt worden, und deren Wiederkehr thunlichst zu verhüten eine unabweisliche Pflicht gegen das Land sey. Der Paragraph wurde mit der bei der ersten Berathung beschlossenen Abänderung angenommen. (<hi rendition="#g">Hannov</hi>. Z.)</p>
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[1270/0006] wisse, was sie zu thun habe. Die Bürgermeister Wehner und Gottschalk so wie Domherr Dr. Schilling verwendeten sich für den Beitritt zu den Beschlüssen der zweiten Kammer. Gottschald beklagte dabei, daß die Redefreiheit beeinträchtigt worden sey, und Wehner nannte den Bericht der dritten Deputation einen „zahmen“. Graf Hohenthal-Püchau vertheidigte die Deputation; der zweiten Kammer wollte er nicht beitreten, da es noch sehr zweifelhaft sey, wer in Hannover Recht habe; es ließen sich für die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Staatsgrundgesetzes in Hannover auch Gründe anführen, die er aber verschweigen wolle. Dr. Großmann trat im Wesentlichen zwar denen bei, welche die Einmischung in die hannover'sche Angelegenheit als nothwendig bevorworteten, trennte sich aber in Bezug auf die Form, indem er den Antrag stellte, die Regierung solle sich für die Aufrechthaltung des Art. 56 der Wiener Schlußacte verwenden (daß die in anerkannter Wirksamkeit bestehenden Verfassungen zu schützen), welcher Antrag zwar unterstützt, jedoch nicht angenommen wurde. Uebrigens zollte er dem hannover'schen Volke für seine loyale Haltung innige Hochachtung. Die Anträge der Deputation wurden am Schlusse der ziemlich umfänglichen Verhandlung mit 24 gegen 14 Stimmen angenommen, also die auf die Wiederherstellung der hannover'schen Verfassung von 1833 und Erläuterung des Ausdrucks „dermalige Stände“ in der Resolution des Bundestags gerichteten Beschlüsse der zweiten Kammer abgelehnt, der Bundesstaatsgerichtshof und die Veröffentlichung der Protokolle der Bundesversammlung aber empfohlen. Nach den Aeußerungen der Regierung dürfte diese Angelegenheit in öffentlicher Sitzung nun nicht wieder zur Sprache kommen. Die Tribunen waren ziemlich gefüllt, doch am meisten von Mitgliedern der Regierung und des diplomatischen Corps. (L. A. Z.) Hannover. In der Sitzung der zweiten Kammer vom 29 Mai gelangte der Entwurf der Geschäftsordnung (Reglement) für die allgemeine Ständeversammlung zur erstmaligen Berathung. Das Cap. II. enthält im §. 7 folgende Bestimmung: „Zur Eröffnung des Landtags und zur Constituirung der Kammern ist erforderlich, daß wenigstens die Hälfte derjenigen legitimirten Mitglieder jeder Kammer, welche zum regelmäßigen Erscheinen in den Sitzungen verpflichtet sind, anwesend sey. Die Anzahl der in den Kammern anwesenden Mitglieder muß sich jedoch mindestens in erster Kammer auf 15, in zweiter Kammer auf 20 Mitglieder belaufen.“ Ein Mitglied hielt dafür, daß, wenn es auch nicht erforderlich scheine, bei dem bisherigen Grundsatze, nach welchem die Hälfte der bei vollständigem Erscheinen aller verfassungsmäßig berufenen Mitglieder gegenwärtig seyn müsse, stehen zu bleiben, und damit die Eröffnung des Landtags wie die Constituirung der Kammern unnöthigerweise zu erschweren, dennoch die Feststellung des Minimums auf nur 20 Mitglieder für die nach der Verfassungsurkunde zwischen 80 und 90 Mitglieder zählende zweite Kammer nicht angemessen seyn dürfte, und schlug daher vor, das Minimum auf 30 festzusetzen. Wiewohl nun ein zweites Mitglied vermeinte, daß zumal hier, wo lediglich von der Eröffnung des Landtags und von der Constituirung der Kammern die Rede, für das Erforderniß der Anwesenheit von 20 Mitgliedern eben so viel als für Feststellung des Ministeriums auf 30 sich sagen lasse, und daß beide Bestimmungen daher in gleichem Maaße willkürlich seyen, im Zweifel aber diejenige wohl den Vorzug verdienen möchte, durch welche die Eröffnung des Landtags zur festgesetzten Zeit am meisten erleichtert werde: so äußerten sich doch mehrere andere Mitglieder für Erhöhung des Minimums auf 30 Anwesende. Ein drittes Mitglied sah sich hiernächst veranlaßt, darauf aufmerksam zu machen, daß es anscheinend zweckmäßig seyn möchte, den Paragraph dahin zu vereinfachen, daß lediglich ein durch eine bestimmte Zahl ausgedrücktes Minimum (und zwar für die zweite Kammer 30) der Anwesenden als Bedingung der Eröffnung des Landtags und der Constituirung der Kammern vorgeschrieben, mithin der Satz „wenigstens die Hälfte derjenigen legitimirten Mitglieder jeder Kammer, welche zum regelmäßigen Erscheinen in den Sitzungen verpflichtet sind,“ weggelassen werde. Es scheine nämlich dieser Satz, welcher den in dem königlichen Schreiben vom 19 März d. J., die Auslegung des Reglements vom 14 Dec. 1819 betreffend, entwickelten Ansichten allerdings conform sey, durch die vielleicht erst späterhin hinzugefügte Feststellung eines Minimums durchaus überflüssig zu werden, und könne derselbe nur zu Zweifeln und Discussionen über die danach nicht immer gleich bleibende Zahl der Mitglieder, welche gegenwärtig seyn müssen, führen – ein Uebelstand, der um so mehr zu vermeiden sey, weil der Umstand, daß die Vollmachten zuerst dem königlichen Cabinet eingereicht, und von diesem dem Erblandmarschallamte übersandt werden, es gestatte, jeden Augenblick darüber Zweifel anzuregen, ob nicht noch mehrere Vollmachten als die mitgetheilten, eingegangen, und welche Zahl von Mitgliedern daher über das Minimum hinaus anwesend seyn müsse. Zwar sey es allerdings möglich, daß durch Beibehaltung des fraglichen Satzes die erforderliche Zahl der Anwesenden einmal über das Minimum hinausgehe, insofern nämlich mehr als die doppelte Zahl der Anwesenden als legitimirt vom königlichen Cabinet schon anerkannt worden, indessen sey der Eintritt des Falls, daß über die Hälfte derjenigen Mitglieder, welche durch Einsendung ihrer Vollmachten, die Absicht, zu erscheinen, zu erkennen gegeben haben, doch ausbleibe, so wenig je zu besorgen, daß es nicht anpassend erscheinen könne, allein aus Rücksicht für diese Möglichkeit von der durch Einfachheit und Verhütung jedweden Zweifels sich empfehlenden Feststellung des Minimums lediglich auf eine bestimmte Zahl abzuweichen. Diese Bemerkungen fanden Beifall, und wurde bei der Abstimmung von überwiegender Majorität ein darauf gebauter Verbesserungsantrag, wie auch der erste Antrag, das Minimum auf 30 für die zweite Kammer festzusetzen, angenommen, so daß der Paragraph salva redactione nun so lautet: Zur Eröffnung des Landtags und zur Constituirung der Kammern ist für erste Kammer die Anwesenheit von 15 derjenigen Mitglieder, welche zum regelmäßigen Erscheinen in den Sitzungen verpflichtet sind, für zweite Kammer die Anwesenheit von 30 Mitgliedern erforderlich.“ – Bei der zweiten Berathung den 30 Mai beantragte ein Mitglied den Paragraph salva re dactione so zu fassen: „Zur Eröffnung des Landtags und zur Constituirung der Kammern ist die Anwesenheit der Hälfte derjenigen Mitglieder in jeder Kammer erforderlich, welche zum regelmäßigen Erscheinen verpflichtet sind.“ Der Antrag wurde hauptsächlich dadurch motivirt, daß es bisher so gehalten worden, daß jede andere Bestimmung des Minimums willkürlich sey, und daß die Beschlüsse einer Ständeversammlung, von welcher mehr als die Hälfte der Berufenen sich zurückhalte, des nöthigen Vertrauens sich nicht erfreuen könne. Der Hr. Proponent nahm aber seinen Antrag für heute zurück, da derselbe wenig Unterstützung, und hauptsächlich in der Erwägung lebhaften Widerspruch fand, daß im §. 89 der Verfassungsurkunde die Wahl zur Ständeversammlung für eine Verpflichtung der Wahlberechtigten erklärt worden, und in Gemäßheit der Bundes- und Landesverfassung habe erklärt werden müssen, daß ein directes Zwangsmittel zur Vornehmung gültiger Wahlen aber kaum zu finden sey, und daß daher die Besorgniß, die Ständeversammlung werde doch eröffnet und beschlußfähig werden, mithin die Erleichterung der Beschlußfähigkeit, als das einzige wirksame Mittel, von Wahlverweigerungen zurückzuhalten, betrachtet werden müsse, daß den von dem Hrn. Proponenten hervorgehobenen Rücksichten durch Erhöhung der erforderlichen Zahl der Anwesenden in zweiter Kammer von 20 auf 30 vollkommen genügt sey, und daß endlich, wie bei einer andern Gelegenheit schon vorgekommen, die bisherige Annahme, daß die Hälfte aller Berufenen gegenwärtig seyn müsse, lediglich auf einer ihrer Richtigkeit nach sehr zweifelhaften Auslegung des Reglements von 1819 beruhe, ohne welche zuverlässig ein guter Theil aller derjenigen Ereignisse nicht eingetreten seyn würde, welche seit 1838 durch die Versuche, die zweite Kammer zu sprengen, herbeigeführt worden, und deren Wiederkehr thunlichst zu verhüten eine unabweisliche Pflicht gegen das Land sey. Der Paragraph wurde mit der bei der ersten Berathung beschlossenen Abänderung angenommen. (Hannov. Z.) Hamburg, 29 Mai. Mit der neueingerichteten Staffetenpost von Paris über Düsseldorf erhalten wir jetzt Dienstags und Freitags Pariser Briefe in vier Tagen. (Hamb. C.)

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Deutsches Textarchiv: Bereitstellung der Texttranskription. (2016-06-28T11:37:15Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition. (2016-06-28T11:37:15Z)

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: gekennzeichnet; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): wie Vorlage; i/j in Fraktur: Lautwert transkribiert; I/J in Fraktur: Lautwert transkribiert; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (?): als s transkribiert; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: Lautwert transkribiert; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: nein;




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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 159. Augsburg, 7. Juni 1840, S. 1270. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_159_18400607/6>, abgerufen am 23.11.2024.