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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Hieneben muß auch der bericht geschehen / Ob woll im Bapstumb viel superstitiones mit vnter gelauffen / Weil aber dennoch die substantialia Baptismi geblieben sind / das die jenigen / so im Bapstumb getaufft sind / eine rechte volnkommene Tauffe haben / weil dieselbige stehet vnd berhuet / nicht auff des Priesters vnwirdigkeit / oder mißbrauch / sondern auff dem Worte des HERrn Christi / Eph. 5.

Es soll auch die Kirche verwarnet / vnnd die reine lehre von der Kindertauffe mit fleiß verwaret werden / für der Wiederteuffer jrthumb / Vnd soll in diesen kirchen bleiben vnnd gehalten werden / das man die kinderlein zur Tauffe schicke / vnd sie teuffen lasse / Hieneben aber soll auch fleissig die lehre getrieben werden / das die leute nicht meinen / es geschee also / von wegen alter gewonheit / Sondern das sie lehrnen betrachten / die vrsachen / warumb man mit den kinderchen zur Tauffe eilen solle / welch ein wichtiger ernster handel da sey / wenn ein Kindlein getaufft wirdt / was die Tauffe dem Kinderchen nutze. Vnd diß gehet auß dem grunde der schrifft von der Erbsünde / nemlich / das die Kinderlein in Sünden entfangen / vnnd geboren werden / Psalm. 51. vnd derhalben von natur Kinder des zorns sein / Ephes. 2. vom Reich Gottes außgeschlossen / dann was vom fleisch geboren ist / das ist fleisch / vnnd do es nicht von newen wieder geboren wird / kans in das Reich Gottes nicht kommen / Johan. 3. so wirdts also ohne zweiffel gehören vnter das Reich des Sathans / Col. j. zur verdamnuß / Rom. 5. Nun können aber oder sollen ja fromme Eltern jren Kindern nicht gönnen / das sie in solchem jam-

Hieneben muß auch der béricht geschehen / Ob woll im Bapstumb viel superstitiones mit vnter gelauffen / Weil aber dennoch die substantialia Baptismi geblieben sind / das die jenigen / so im Bapstumb getaufft sind / eine rechte volnkommene Tauffe haben / weil dieselbige stehet vnd berhuet / nicht auff des Priesters vnwirdigkeit / oder mißbrauch / sondern auff dem Worte des HERrn Christi / Eph. 5.

Es soll auch die Kirche verwarnet / vnnd die reine lehre von der Kindertauffe mit fleiß verwaret werden / für der Wiederteuffer jrthumb / Vnd soll in diesen kirchen bleiben vnnd gehalten werden / das man die kinderlein zur Tauffe schicke / vnd sie teuffen lasse / Hieneben aber soll auch fleissig die lehre getrieben werden / das die leute nicht meinen / es geschee also / von wegen alter gewonheit / Sondern das sie lehrnen betrachten / die vrsachen / warumb man mit den kinderchẽ zur Tauffe eilen solle / welch ein wichtiger ernster handel da sey / wenn ein Kindlein getaufft wirdt / was die Tauffe dem Kinderchen nutze. Vnd diß gehet auß dem grunde der schrifft von der Erbsünde / nemlich / das die Kinderlein in Sünden entfangen / vnnd geboren werden / Psalm. 51. vnd derhalben von natur Kinder des zorns sein / Ephes. 2. vom Reich Gottes außgeschlossen / dann was vom fleisch geboren ist / das ist fleisch / vnnd do es nicht von newen wieder geboren wird / kans in das Reich Gottes nicht kommen / Johan. 3. so wirdts also ohne zweiffel gehören vnter das Reich des Sathans / Col. j. zur verdamnuß / Rom. 5. Nun können aber oder sollen ja fromme Eltern jren Kindern nicht gönnen / das sie in solchem jam-

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[0106] Hieneben muß auch der béricht geschehen / Ob woll im Bapstumb viel superstitiones mit vnter gelauffen / Weil aber dennoch die substantialia Baptismi geblieben sind / das die jenigen / so im Bapstumb getaufft sind / eine rechte volnkommene Tauffe haben / weil dieselbige stehet vnd berhuet / nicht auff des Priesters vnwirdigkeit / oder mißbrauch / sondern auff dem Worte des HERrn Christi / Eph. 5. Es soll auch die Kirche verwarnet / vnnd die reine lehre von der Kindertauffe mit fleiß verwaret werden / für der Wiederteuffer jrthumb / Vnd soll in diesen kirchen bleiben vnnd gehalten werden / das man die kinderlein zur Tauffe schicke / vnd sie teuffen lasse / Hieneben aber soll auch fleissig die lehre getrieben werden / das die leute nicht meinen / es geschee also / von wegen alter gewonheit / Sondern das sie lehrnen betrachten / die vrsachen / warumb man mit den kinderchẽ zur Tauffe eilen solle / welch ein wichtiger ernster handel da sey / wenn ein Kindlein getaufft wirdt / was die Tauffe dem Kinderchen nutze. Vnd diß gehet auß dem grunde der schrifft von der Erbsünde / nemlich / das die Kinderlein in Sünden entfangen / vnnd geboren werden / Psalm. 51. vnd derhalben von natur Kinder des zorns sein / Ephes. 2. vom Reich Gottes außgeschlossen / dann was vom fleisch geboren ist / das ist fleisch / vnnd do es nicht von newen wieder geboren wird / kans in das Reich Gottes nicht kommen / Johan. 3. so wirdts also ohne zweiffel gehören vnter das Reich des Sathans / Col. j. zur verdamnuß / Rom. 5. Nun können aber oder sollen ja fromme Eltern jren Kindern nicht gönnen / das sie in solchem jam-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/106>, abgerufen am 21.11.2024.