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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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umb gute werck thun müsse / weil man ohne gute wercke nicht könne selig werden / Item / der Glaube mache woll gerecht / aber doch also / das zugleich auch die gute wercke mit zur seligkeit von nöthen sein. Weil aber diß falsch vnd vnrecht ist / man verstehe es de merito, applicatione, aut parte iustificationis & saluificationis, wie droben de iustificatione: Item in Confessione & Apologia auß Gottes Worte gründtlich vnd klerlich erweiset wirdt / So muß diese lehre / durch Gottes Wort / aus diesen Kirchen außgesetzet vnd außgemustert werden. Vnnd können auch also diese Propositiones nicht gedüldet werden / das gute wercke zur seligkeit von nöten / also / das es vnmüglich sey ohne gute wercke selig zuwerden. Man muß aber alhie zugleich auch die Kirche wieder der Antinomer furores woll verwahren / die da fürgeben / Als ob die jennigen so einmahl durch den Glauben / vmb Christus willen / vergebung der Sünden / gerechtigkeit vnd seligkeit entfangen haben / wenn die schon hernach den bösen lusten folgen / vnd auff Sünde wieder das gewissen sich begeben / gleichwoll hetten vnd behielten gerechtigkeit vnd seligkeit / Denn Paulus saget mit grossem ernst zu denen / die durch den Glauben gerechtfertiget waren worden / Rom. 8. Wo jr nach dem fleisch leben werdet / so werdet jr sterben / 1. Cor. 6. Gal. 5. Ephes. 5. Last euch nicht betrigen / die solchs thun / die haben kein theil am Reich Gottes / Col. 3. Vmb welcher willen kömpt der zorn Gottes vber die Kinder des vnglaubens. Diß aber geschicht nicht darumb / als weren zur seligkeit auch die guten wercke von nöthen / sondern das der Glaube / welcher alleine die seligkeit ergreifft vnd erhelt / bey solchen Sünden nicht stehen / noch bleiben kan / wie die

umb gute werck thun müsse / weil man ohne gute wercke nicht könne selig werden / Item / der Glaube mache woll gerecht / aber doch also / das zugleich auch die gute wercke mit zur seligkeit von nöthen sein. Weil aber diß falsch vnd vnrecht ist / man verstehe es de merito, applicatione, aut parte iustificationis & saluificationis, wie droben de iustificatione: Item in Confessione & Apologia auß Gottes Worte gründtlich vnd klerlich erweiset wirdt / So muß diese lehre / durch Gottes Wort / aus diesen Kirchen außgesetzet vnd außgemustert werden. Vnnd können auch also diese Propositiones nicht gedüldet werden / das gute wercke zur seligkeit von nöten / also / das es vnmüglich sey ohne gute wercke selig zuwerden. Man muß aber alhie zugleich auch die Kirche wieder der Antinomer furores woll verwahren / die da fürgeben / Als ob die jennigen so einmahl durch den Glauben / vmb Christus willen / vergebung der Sünden / gerechtigkeit vnd seligkeit entfangen haben / wenn die schon hernach den bösen lusten folgen / vnd auff Sünde wieder das gewissen sich begeben / gleichwoll hetten vnd behielten gerechtigkeit vnd seligkeit / Denn Paulus saget mit grossem ernst zu denen / die durch den Glauben gerechtfertiget waren worden / Rom. 8. Wo jr nach dem fleisch leben werdet / so werdet jr sterben / 1. Cor. 6. Gal. 5. Ephes. 5. Last euch nicht betrigen / die solchs thun / die haben kein theil am Reich Gottes / Col. 3. Vmb welcher willen kömpt der zorn Gottes vber die Kinder des vnglaubens. Diß aber geschicht nicht darumb / als weren zur seligkeit auch die guten wercke von nöthen / sondern das der Glaube / welcher alleine die seligkeit ergreifft vñ erhelt / bey solchen Sünden nicht stehen / noch bleiben kan / wie die

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[0079] umb gute werck thun müsse / weil man ohne gute wercke nicht könne selig werden / Item / der Glaube mache woll gerecht / aber doch also / das zugleich auch die gute wercke mit zur seligkeit von nöthen sein. Weil aber diß falsch vnd vnrecht ist / man verstehe es de merito, applicatione, aut parte iustificationis & saluificationis, wie droben de iustificatione: Item in Confessione & Apologia auß Gottes Worte gründtlich vnd klerlich erweiset wirdt / So muß diese lehre / durch Gottes Wort / aus diesen Kirchen außgesetzet vnd außgemustert werden. Vnnd können auch also diese Propositiones nicht gedüldet werden / das gute wercke zur seligkeit von nöten / also / das es vnmüglich sey ohne gute wercke selig zuwerden. Man muß aber alhie zugleich auch die Kirche wieder der Antinomer furores woll verwahren / die da fürgeben / Als ob die jennigen so einmahl durch den Glauben / vmb Christus willen / vergebung der Sünden / gerechtigkeit vnd seligkeit entfangen haben / wenn die schon hernach den bösen lusten folgen / vnd auff Sünde wieder das gewissen sich begeben / gleichwoll hetten vnd behielten gerechtigkeit vnd seligkeit / Denn Paulus saget mit grossem ernst zu denen / die durch den Glauben gerechtfertiget waren worden / Rom. 8. Wo jr nach dem fleisch leben werdet / so werdet jr sterben / 1. Cor. 6. Gal. 5. Ephes. 5. Last euch nicht betrigen / die solchs thun / die haben kein theil am Reich Gottes / Col. 3. Vmb welcher willen kömpt der zorn Gottes vber die Kinder des vnglaubens. Diß aber geschicht nicht darumb / als weren zur seligkeit auch die guten wercke von nöthen / sondern das der Glaube / welcher alleine die seligkeit ergreifft vñ erhelt / bey solchen Sünden nicht stehen / noch bleiben kan / wie die

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  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/79>, abgerufen am 21.11.2024.