Huber, Franz C.: Die Geschichtliche Entwickelung des modernen Verkehrs. Tübingen, 1893.
stumes et appartenans"; dasselbe deutet nur an (in Wann sich die Umwandlung des ursprünglichen Hof- Für Deutschland liegen nur dafür verschiedene 1) Die Verordnung des französischen Königs Ludwigs XI. vom 19. Juni
1464 verbot die Beförderung der privaten Korrespondenz bei Todesstrafe "que la commodite dudit etablissement ne soit pour autre que pour son ser- vice." Eine solche Bestimmung findet sich nun einerseits in dem Patent von 1516 nicht und war andererseits dem spanischen Correo mayor gegenüber nicht getroffen worden.
stumés et appartenans«; dasselbe deutet nur an (in Wann sich die Umwandlung des ursprünglichen Hof- Für Deutschland liegen nur dafür verschiedene 1) Die Verordnung des französischen Königs Ludwigs XI. vom 19. Juni
1464 verbot die Beförderung der privaten Korrespondenz bei Todesstrafe »que la commodite dudit établissement ne soit pour autre que pour son ser- vice.« Eine solche Bestimmung findet sich nun einerseits in dem Patent von 1516 nicht und war andererseits dem spanischen Correo mayor gegenüber nicht getroffen worden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><hi rendition="#g"><pb facs="#f0091" n="75"/> stumés</hi> et appartenans«; dasselbe deutet nur an (in<lb/> Art. VIII und IX), dass die Posten lediglich für amtliche<lb/> Sendungen »si non pour les lettres et affaires du roy« in<lb/><hi rendition="#g">Thätigkeit gesetzt</hi> werden dürfen<note place="foot" n="1)">Die Verordnung des französischen Königs Ludwigs XI. vom 19. Juni<lb/> 1464 verbot die Beförderung der privaten Korrespondenz bei Todesstrafe<lb/> »que la commodite dudit établissement ne soit pour autre que pour son ser-<lb/> vice.« Eine solche Bestimmung findet sich nun einerseits in dem Patent von<lb/> 1516 nicht und war andererseits dem spanischen Correo mayor gegenüber<lb/> nicht getroffen worden.</note>; hätte es die Be-<lb/> förderung der Privatkorrespondenz untersagen sollen, so<lb/> wäre das, da allem nach der Formulierung des Wortlautes<lb/> spanische und französische Bestallungsdekrete als Vorgang<lb/> dienten, ausdrücklich ausgesprochen worden.</p><lb/> <p>Wann sich die Umwandlung des ursprünglichen Hof-<lb/> kourierdienstes in eine gemeinwirtschaftliche Verkehrsanstalt<lb/> vollzogen hat, dafür ermangeln für Deutschland die genau-<lb/> eren Anhaltspunkte. Für Frankreich gibt es hiefür ein be-<lb/> stimmtes Datum, nämlich das Jahr 1627 (nicht, wie sonst<lb/> angegeben wird, 1576); das ist das Jahr, in welchem für<lb/> die Briefbeförderung bestimmte Taxen vorgeschrieben und<lb/> bestimmte Abgangs- und Ankunftszeiten festgesetzt werden;<lb/> schon vorher hatte die Post durch die Personenbeförde-<lb/> rung soviel abgeworfen, dass sie 1597 unter Sully um 30 000<lb/> Thlr. p. a. verpachtet werden konnte (erste bretagnische<lb/> Messagerie mit »Jours fixes« 1642).</p><lb/> <p>Für <hi rendition="#g">Deutschland</hi> liegen nur dafür verschiedene<lb/> Belege vor, dass die fragliche Umwandlung des Postbe-<lb/> triebes <hi rendition="#g">vor</hi> 1595, dem Jahre der sogen. »Reformation«<lb/> der Post unter Rudolf II. erfolgt sein muss. Die Belege<lb/> hiefür bestehen in folgendem: Ende des 16. Jahrhunderts<lb/> zeigt zunächst der <hi rendition="#g">private Korrespondenzverkehr</hi><lb/> eine steigende Entwickelung und damit die Notwendigkeit<lb/> einer ausreichenderen Organisation seiner Beförderung. Ein<lb/> Niederschlag dieser Bewegung findet sich in der Neuein-<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [75/0091]
stumés et appartenans«; dasselbe deutet nur an (in
Art. VIII und IX), dass die Posten lediglich für amtliche
Sendungen »si non pour les lettres et affaires du roy« in
Thätigkeit gesetzt werden dürfen 1); hätte es die Be-
förderung der Privatkorrespondenz untersagen sollen, so
wäre das, da allem nach der Formulierung des Wortlautes
spanische und französische Bestallungsdekrete als Vorgang
dienten, ausdrücklich ausgesprochen worden.
Wann sich die Umwandlung des ursprünglichen Hof-
kourierdienstes in eine gemeinwirtschaftliche Verkehrsanstalt
vollzogen hat, dafür ermangeln für Deutschland die genau-
eren Anhaltspunkte. Für Frankreich gibt es hiefür ein be-
stimmtes Datum, nämlich das Jahr 1627 (nicht, wie sonst
angegeben wird, 1576); das ist das Jahr, in welchem für
die Briefbeförderung bestimmte Taxen vorgeschrieben und
bestimmte Abgangs- und Ankunftszeiten festgesetzt werden;
schon vorher hatte die Post durch die Personenbeförde-
rung soviel abgeworfen, dass sie 1597 unter Sully um 30 000
Thlr. p. a. verpachtet werden konnte (erste bretagnische
Messagerie mit »Jours fixes« 1642).
Für Deutschland liegen nur dafür verschiedene
Belege vor, dass die fragliche Umwandlung des Postbe-
triebes vor 1595, dem Jahre der sogen. »Reformation«
der Post unter Rudolf II. erfolgt sein muss. Die Belege
hiefür bestehen in folgendem: Ende des 16. Jahrhunderts
zeigt zunächst der private Korrespondenzverkehr
eine steigende Entwickelung und damit die Notwendigkeit
einer ausreichenderen Organisation seiner Beförderung. Ein
Niederschlag dieser Bewegung findet sich in der Neuein-
1) Die Verordnung des französischen Königs Ludwigs XI. vom 19. Juni
1464 verbot die Beförderung der privaten Korrespondenz bei Todesstrafe
»que la commodite dudit établissement ne soit pour autre que pour son ser-
vice.« Eine solche Bestimmung findet sich nun einerseits in dem Patent von
1516 nicht und war andererseits dem spanischen Correo mayor gegenüber
nicht getroffen worden.
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