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Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768.

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Vorrede.
das Nationalinteresse auf dem Reichstage mehren-
theils allein entschieden, Schiffe, Volk und Steuren
bewilligt, und die Zerreissung in so viele kleine Terri-
torien, deren eins immer seinen privat Vortheil zum
Nachtheil des andern sucht, wohl verhindert haben
würden.

Der vierten Periode haben wir die glückliche Lan-
deshoheit oder vielmehr nur ihre Vollkommenheit zu
danken. Jhr erster Grund lag in der Reichsvogtey,
welche sich nach dem Maasse erhob und ausdehnte,
als die Carolingische Grafschaft, wovon uns keine ein-
zige übrig geblieben, ihre Einrichtung, Befungnis und
Unterstützung verlohr. Aus einzelnen Reichsvogteyen
waren edle Herrlichkeiten erwachsen. Wo ein edler
Herr ihrer mehrere zusammen gebracht und vereiniget
hatte, war es ihm leicht gelungen, diese Sammlung
zu einer neuen Grafschaft erheben zu lassen und sich
damit die Obergerichte in seinen Vogteyen zu erwer-
ben. Fürnemlich aber hatten Bischöfe, Herzoge,
Pfalzgrafen und andre kayserliche Representanten in
den Provinzien die in ihren Sprengeln gelegne Vog-
teyen an sich gebracht, und sich darüber mit dem
Grafenbann, und auch wohl um alle fremde Gerichts-
barkeit abzuwenden, mit dem Freyherzogthum und
der Freygrafschaft belehnen lassen. Der Adel, die
Klöster und die Städte, welche nicht unter der Vog-
tey gestanden, hatten sich zum Theil gutwillig den kay-
serlichen Representanten unterworfen, und der Kayser
hatte zu einer Zeit da noch keine Generalpacht erlaubt
und bekannt war, sich ein Vergnügen daraus ge-
macht, die mit vielen Beschwerden und mit wenigem

Vor-

Vorrede.
das Nationalintereſſe auf dem Reichstage mehren-
theils allein entſchieden, Schiffe, Volk und Steuren
bewilligt, und die Zerreiſſung in ſo viele kleine Terri-
torien, deren eins immer ſeinen privat Vortheil zum
Nachtheil des andern ſucht, wohl verhindert haben
wuͤrden.

Der vierten Periode haben wir die gluͤckliche Lan-
deshoheit oder vielmehr nur ihre Vollkommenheit zu
danken. Jhr erſter Grund lag in der Reichsvogtey,
welche ſich nach dem Maaſſe erhob und ausdehnte,
als die Carolingiſche Grafſchaft, wovon uns keine ein-
zige uͤbrig geblieben, ihre Einrichtung, Befungnis und
Unterſtuͤtzung verlohr. Aus einzelnen Reichsvogteyen
waren edle Herrlichkeiten erwachſen. Wo ein edler
Herr ihrer mehrere zuſammen gebracht und vereiniget
hatte, war es ihm leicht gelungen, dieſe Sammlung
zu einer neuen Grafſchaft erheben zu laſſen und ſich
damit die Obergerichte in ſeinen Vogteyen zu erwer-
ben. Fuͤrnemlich aber hatten Biſchoͤfe, Herzoge,
Pfalzgrafen und andre kayſerliche Repreſentanten in
den Provinzien die in ihren Sprengeln gelegne Vog-
teyen an ſich gebracht, und ſich daruͤber mit dem
Grafenbann, und auch wohl um alle fremde Gerichts-
barkeit abzuwenden, mit dem Freyherzogthum und
der Freygrafſchaft belehnen laſſen. Der Adel, die
Kloͤſter und die Staͤdte, welche nicht unter der Vog-
tey geſtanden, hatten ſich zum Theil gutwillig den kay-
ſerlichen Repreſentanten unterworfen, und der Kayſer
hatte zu einer Zeit da noch keine Generalpacht erlaubt
und bekannt war, ſich ein Vergnuͤgen daraus ge-
macht, die mit vielen Beſchwerden und mit wenigem

Vor-
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[0021] Vorrede. das Nationalintereſſe auf dem Reichstage mehren- theils allein entſchieden, Schiffe, Volk und Steuren bewilligt, und die Zerreiſſung in ſo viele kleine Terri- torien, deren eins immer ſeinen privat Vortheil zum Nachtheil des andern ſucht, wohl verhindert haben wuͤrden. Der vierten Periode haben wir die gluͤckliche Lan- deshoheit oder vielmehr nur ihre Vollkommenheit zu danken. Jhr erſter Grund lag in der Reichsvogtey, welche ſich nach dem Maaſſe erhob und ausdehnte, als die Carolingiſche Grafſchaft, wovon uns keine ein- zige uͤbrig geblieben, ihre Einrichtung, Befungnis und Unterſtuͤtzung verlohr. Aus einzelnen Reichsvogteyen waren edle Herrlichkeiten erwachſen. Wo ein edler Herr ihrer mehrere zuſammen gebracht und vereiniget hatte, war es ihm leicht gelungen, dieſe Sammlung zu einer neuen Grafſchaft erheben zu laſſen und ſich damit die Obergerichte in ſeinen Vogteyen zu erwer- ben. Fuͤrnemlich aber hatten Biſchoͤfe, Herzoge, Pfalzgrafen und andre kayſerliche Repreſentanten in den Provinzien die in ihren Sprengeln gelegne Vog- teyen an ſich gebracht, und ſich daruͤber mit dem Grafenbann, und auch wohl um alle fremde Gerichts- barkeit abzuwenden, mit dem Freyherzogthum und der Freygrafſchaft belehnen laſſen. Der Adel, die Kloͤſter und die Staͤdte, welche nicht unter der Vog- tey geſtanden, hatten ſich zum Theil gutwillig den kay- ſerlichen Repreſentanten unterworfen, und der Kayſer hatte zu einer Zeit da noch keine Generalpacht erlaubt und bekannt war, ſich ein Vergnuͤgen daraus ge- macht, die mit vielen Beſchwerden und mit wenigem Vor-

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Zitationshilfe: Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_osnabrueck_1768/21>, abgerufen am 29.04.2024.