Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768.vierte Abtheilunge. perum & minus potentium justitias faciendas sibi sciat essevacandum. CAPIT. L. III. c. 77. Vielleicht rührt es noch daher, daß der Reichs-hofrath in obigen Fällen, votum ad imperatorem erstatten muß. §. 124. Von den Bischöfen und ihren Sprengeln. Der Bischof (a) war durch sein Amt nothwendi- (a) Jch R 2
vierte Abtheilunge. perum & minus potentium juſtitias faciendas ſibi ſciat eſſevacandum. CAPIT. L. III. c. 77. Vielleicht ruͤhrt es noch daher, daß der Reichs-hofrath in obigen Faͤllen, votum ad imperatorem erſtatten muß. §. 124. Von den Biſchoͤfen und ihren Sprengeln. Der Biſchof (a) war durch ſein Amt nothwendi- (a) Jch R 2
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vierte Abtheilunge.
⁽f⁾
perum & minus potentium juſtitias faciendas ſibi ſciat eſſe
vacandum. CAPIT. L. III. c. 77. Vielleicht ruͤhrt es
noch daher, daß der Reichs-hofrath in obigen Faͤllen,
votum ad imperatorem erſtatten muß.
§. 124.
Von den Biſchoͤfen und ihren
Sprengeln.
Der Biſchof
⁽a⁾
war durch ſein Amt nothwendi-
ger Edler oder Reichs-fuͤrſt
⁽b⁾
und das Kir-
chen-orbar
⁽c⁾
gleichſam eine Reichs-allode. Der
kayſerliche Geſandte ſtand gegen ihn;
⁽d⁾
Uebrige
Reichs-beamte aber, als Herzoge, Grafen
⁽e⁾
und
andre, hatten auſſer dem Fall,
⁽f⁾
wenn ſie darum
begehret wurden, uͤber keinen Geiſtlichen, auch uͤber
kein Orbar und Weihgut etwas zu ſagen. Die Voll-
macht des kayſerlichen Geſandten gegen den Biſchof
gieng aber bloß auf die Erhaltung des Reichs-frie-
dens; und in ſolcher Maaſſe konnte er dem Biſchofe
wiederſtehen, und ſich im Nothfall ſeiner Perſon
⁽g⁾
verſichern; aber nicht uͤber ihn erkennen.
⁽h⁾
Dies
gehoͤrte vor den Kayſer und die Reichs-verſam-
lung.
⁽i⁾
Jeder Biſchof ward mit Vorbehalt ſeiner
Ehre,
⁽k⁾
des Heerzuges erlaſſen; jedoch wurde ihm
vergoͤnnt ſeine Leute zu ſchicken. Wo die Natur nicht
durch Fluͤſſe oder auf andre Art ſelbſt Graͤnzen ſetzte,
ſchienen die biſchoͤflichen Sprengel dergleichen nicht zu
empfangen,
⁽l⁾
ſondern ſich auf eine Mannzahl zu
ſchlieſſen. Der Oßnabruͤckiſche mogte Anfangs ſich
dieſſeits der Emſe bis ans Meer ausdehnen ſollen.
Wenigſtens war bey der erſten Anlage kein Grund
vorhanden, um ihm von dieſer Seite Graͤnzen zu geben.
(a) Jch
R 2
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