Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768.vierte Abtheilunge. gegen alle Gewalt befestiget wurde handhaben, dieBannbrüche davon aufheben und der kayserlichen Cammer einschicken; (c) insbesondre aber alle Leute, welche der Kirchen angehöreten, und Klopps- oder Hof-recht (d) hatten, zu Hofe versamlen, ihre Weis- thümer annehmen, solche als kayserlicher Richter be- stätigen, das Schwerdt über sie zucken, sie als un- mittelbarer Reichs-obrister ausführen, gegen alle Herzoge, Grafen und selbst vor dem kayserlichen Ge- sandten zu Rechte und zu Kampfe vertreten, und überhaupt der beständige Gewalthaber der Kirchen zu allen weltlichen Händeln seyn sollte. Die Reichs- verfassung erforderte aber, daß dieser Vogt edel, oder ohne Mittel dem Kayser unterworfen sein muste, weil er als ein blosser bischöflicher Amtmann in sehr vielen Fällen nicht die nöthige Ehre gehabt haben würde den Bischof und die Kirche zu vertreten. Die- ser Umstand machte sie aus Vögten zu Herrn und oft zu Tyrannen der Bischöfe und ihrer Kirchen, zu deren Behuef und in deren Nahmen, sie doch den Bann vom Kayser empfangen und zu handhaben hat- ten. (e) (a) Aus dem CAPIT. incerti anni, art. 12. welches insgemein ins Jahr 744 gesetzt wird, läßt sich ihr Einfluß in die bischöflichen Angelegenheiten am ersten abnehmen. (b) Die Wahl ihrer Vögte wurde den Kirchen später zuge- standen. Daher steht in der Urkunde welche Carl der Oßnabr. Kirche im Jahr 803 ertheilte, schlechtweg: per advocatum suum; in dem Paderb. Diplom v. J. 822 aber schon dabey: quem ipsi elegerint. (c) Der Kayser Ludewig der Fromme schenkte fast allen Kirchen quicquid fiscus exinde sperare poterat; wie man R 4
vierte Abtheilunge. gegen alle Gewalt befeſtiget wurde handhaben, dieBannbruͤche davon aufheben und der kayſerlichen Cammer einſchicken; (c) insbeſondre aber alle Leute, welche der Kirchen angehoͤreten, und Klopps- oder Hof-recht (d) hatten, zu Hofe verſamlen, ihre Weis- thuͤmer annehmen, ſolche als kayſerlicher Richter be- ſtaͤtigen, das Schwerdt uͤber ſie zucken, ſie als un- mittelbarer Reichs-obriſter ausfuͤhren, gegen alle Herzoge, Grafen und ſelbſt vor dem kayſerlichen Ge- ſandten zu Rechte und zu Kampfe vertreten, und uͤberhaupt der beſtaͤndige Gewalthaber der Kirchen zu allen weltlichen Haͤndeln ſeyn ſollte. Die Reichs- verfaſſung erforderte aber, daß dieſer Vogt edel, oder ohne Mittel dem Kayſer unterworfen ſein muſte, weil er als ein bloſſer biſchoͤflicher Amtmann in ſehr vielen Faͤllen nicht die noͤthige Ehre gehabt haben wuͤrde den Biſchof und die Kirche zu vertreten. Die- ſer Umſtand machte ſie aus Voͤgten zu Herrn und oft zu Tyrannen der Biſchoͤfe und ihrer Kirchen, zu deren Behuef und in deren Nahmen, ſie doch den Bann vom Kayſer empfangen und zu handhaben hat- ten. (e) (a) Aus dem CAPIT. incerti anni, art. 12. welches insgemein ins Jahr 744 geſetzt wird, laͤßt ſich ihr Einfluß in die biſchoͤflichen Angelegenheiten am erſten abnehmen. (b) Die Wahl ihrer Voͤgte wurde den Kirchen ſpaͤter zuge- ſtanden. Daher ſteht in der Urkunde welche Carl der Oßnabr. Kirche im Jahr 803 ertheilte, ſchlechtweg: per advocatum ſuum; in dem Paderb. Diplom v. J. 822 aber ſchon dabey: quem ipſi elegerint. (c) Der Kayſer Ludewig der Fromme ſchenkte faſt allen Kirchen quicquid fiſcus exinde ſperare poterat; wie man R 4
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gegen alle Gewalt befeſtiget wurde handhaben, die
Bannbruͤche davon aufheben und der kayſerlichen
Cammer einſchicken;
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welche der Kirchen angehoͤreten, und Klopps- oder
Hof-recht
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hatten, zu Hofe verſamlen, ihre Weis-
thuͤmer annehmen, ſolche als kayſerlicher Richter be-
ſtaͤtigen, das Schwerdt uͤber ſie zucken, ſie als un-
mittelbarer Reichs-obriſter ausfuͤhren, gegen alle
Herzoge, Grafen und ſelbſt vor dem kayſerlichen Ge-
ſandten zu Rechte und zu Kampfe vertreten, und
uͤberhaupt der beſtaͤndige Gewalthaber der Kirchen zu
allen weltlichen Haͤndeln ſeyn ſollte. Die Reichs-
verfaſſung erforderte aber, daß dieſer Vogt edel,
oder ohne Mittel dem Kayſer unterworfen ſein muſte,
weil er als ein bloſſer biſchoͤflicher Amtmann in ſehr
vielen Faͤllen nicht die noͤthige Ehre gehabt haben
wuͤrde den Biſchof und die Kirche zu vertreten. Die-
ſer Umſtand machte ſie aus Voͤgten zu Herrn und
oft zu Tyrannen der Biſchoͤfe und ihrer Kirchen, zu
deren Behuef und in deren Nahmen, ſie doch den
Bann vom Kayſer empfangen und zu handhaben hat-
ten.
⁽e⁾
⁽a⁾ Aus dem CAPIT. incerti anni, art. 12. welches insgemein
ins Jahr 744 geſetzt wird, laͤßt ſich ihr Einfluß in die
biſchoͤflichen Angelegenheiten am erſten abnehmen.
⁽b⁾ Die Wahl ihrer Voͤgte wurde den Kirchen ſpaͤter zuge-
ſtanden. Daher ſteht in der Urkunde welche Carl der
Oßnabr. Kirche im Jahr 803 ertheilte, ſchlechtweg:
per advocatum ſuum; in dem Paderb. Diplom v. J. 822
aber ſchon dabey: quem ipſi elegerint.
⁽c⁾ Der Kayſer Ludewig der Fromme ſchenkte faſt allen
Kirchen quicquid fiſcus exinde ſperare poterat; wie man
aus
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