Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768.erster Abschnitt. Eigenthümer zum Free-Holder und zum Gutsherrnmacht. Der freye Kötter muß daher in die Hode gehn; und Hode hebt noch jetzt allen Free-Hold alles echte Eigenthum auf. Wovon unten. (d) Der contractus colonarius, sollte die Feste firma la ferme heissen; so wie der colonus noch der Wehr-fester genannt wird. Die lateinische Uebersetzung dieses Worts: vestitura und investitura &c. hätte unsrer Sprache diesen guten Ausdruck bewahren sollen. Es hies sonst: cum terra coepisset vestiri & a cultoribus coli. S. notit. de 993. beym MARTENE in Coll. ampl. T. I. col 349. (c) Der Wehrfester wird jetzt noch auf dem Erbe befestiget mit den Worten: dat he dat bowen en telen möge. Te- len ist pflanzen; wovon noch Telge eine junge Eiche. Einer Vertheidigung, Vermannung oder Verdienung wird dabey gar nicht erwehnt. (f) Jch bemerke dieses nur gegen diejenige welche den alten statum ingenuitatis lediglich nach der Geburt abmessen. Jn Städten und z. E. zu Rom konnten cmancipati ma- numissi latini und deditii zeitiger das Bürger Recht er- langen. Die Art in Städten zu wohnen, zu leben, sich zu bereichern, und onera civica zu tragen, ist aber sehr von der Art einzelner Wohner unterschieden. Und ich sehe noch nicht, wie bey letztern der Sohn eines ingenui, wenn er nicht auf der Wehre geblieben, sein Geschlecht in Ehren fortpflanzen können; oder warum er die ge- meine Landes-Vertheidigung tragen sollen; falls er keine Wort-Stätte besaß. Ehre und Wehre, honos & onus können nicht wohl getrennet seyn. §. 30. Dritte Vereinigung zu gemeinsamen Staaten. Wie sich mehrere dergleichen kleine Verbindungen oder D 4
erſter Abſchnitt. Eigenthuͤmer zum Free-Holder und zum Gutsherrnmacht. Der freye Koͤtter muß daher in die Hode gehn; und Hode hebt noch jetzt allen Free-Hold alles echte Eigenthum auf. Wovon unten. (d) Der contractus colonarius, ſollte die Feſte firma la ferme heiſſen; ſo wie der colonus noch der Wehr-feſter genannt wird. Die lateiniſche Ueberſetzung dieſes Worts: veſtitura und inveſtitura &c. haͤtte unſrer Sprache dieſen guten Ausdruck bewahren ſollen. Es hies ſonſt: cum terra cœpiſſet veſtiri & a cultoribus coli. S. notit. de 993. beym MARTENE in Coll. ampl. T. I. col 349. (c) Der Wehrfeſter wird jetzt noch auf dem Erbe befeſtiget mit den Worten: dat he dat bowen en telen möge. Te- len iſt pflanzen; wovon noch Telge eine junge Eiche. Einer Vertheidigung, Vermannung oder Verdienung wird dabey gar nicht erwehnt. (f) Jch bemerke dieſes nur gegen diejenige welche den alten ſtatum ingenuitatis lediglich nach der Geburt abmeſſen. Jn Staͤdten und z. E. zu Rom konnten cmancipati ma- numiſſi latini und deditii zeitiger das Buͤrger Recht er- langen. Die Art in Staͤdten zu wohnen, zu leben, ſich zu bereichern, und onera civica zu tragen, iſt aber ſehr von der Art einzelner Wohner unterſchieden. Und ich ſehe noch nicht, wie bey letztern der Sohn eines ingenui, wenn er nicht auf der Wehre geblieben, ſein Geſchlecht in Ehren fortpflanzen koͤnnen; oder warum er die ge- meine Landes-Vertheidigung tragen ſollen; falls er keine Wort-Staͤtte beſaß. Ehre und Wehre, honos & onus koͤnnen nicht wohl getrennet ſeyn. §. 30. Dritte Vereinigung zu gemeinſamen Staaten. Wie ſich mehrere dergleichen kleine Verbindungen oder D 4
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <note place="end" n="(c)"><pb facs="#f0085" n="55"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">erſter Abſchnitt.</hi></fw><lb/> Eigenthuͤmer zum Free-Holder und zum Gutsherrn<lb/> macht. Der <hi rendition="#fr">freye</hi> Koͤtter muß daher in die <hi rendition="#fr">Hode</hi><lb/> gehn; und <hi rendition="#fr">Hode</hi> hebt noch jetzt allen Free-Hold alles<lb/><hi rendition="#fr">echte</hi> Eigenthum auf. Wovon unten.</note><lb/> <note place="end" n="(d)">Der <hi rendition="#aq">contractus colonarius,</hi> ſollte die <hi rendition="#fr">Feſte</hi> <hi rendition="#aq">firma la ferme</hi><lb/> heiſſen; ſo wie der <hi rendition="#aq">colonus</hi> noch der <hi rendition="#fr">Wehr-feſter</hi><lb/> genannt wird. Die lateiniſche Ueberſetzung dieſes<lb/> Worts: <hi rendition="#aq">veſtitura</hi> und <hi rendition="#aq">inveſtitura &c.</hi> haͤtte unſrer<lb/> Sprache dieſen guten Ausdruck bewahren ſollen. Es<lb/> hies ſonſt: <hi rendition="#aq">cum terra cœpiſſet <hi rendition="#i">veſtiri & a cultoribus<lb/> coli.</hi></hi> S. <hi rendition="#aq">notit. de</hi> 993. beym <hi rendition="#aq">MARTENE in Coll. ampl.<lb/> T. I. col</hi> 349.</note><lb/> <note place="end" n="(c)">Der Wehrfeſter wird jetzt noch auf dem Erbe befeſtiget<lb/> mit den Worten: <hi rendition="#aq">dat he dat bowen en telen möge. Te-<lb/> len</hi> iſt pflanzen; wovon noch <hi rendition="#aq">Telge</hi> eine junge Eiche.<lb/> Einer Vertheidigung, Vermannung oder Verdienung<lb/> wird dabey gar nicht erwehnt.</note><lb/> <note place="end" n="(f)">Jch bemerke dieſes nur gegen diejenige welche den alten<lb/><hi rendition="#aq">ſtatum ingenuitatis</hi> lediglich nach der Geburt abmeſſen.<lb/> Jn Staͤdten und z. E. zu Rom konnten <hi rendition="#aq">cmancipati ma-<lb/> numiſſi latini</hi> und <hi rendition="#aq">deditii</hi> zeitiger das Buͤrger Recht er-<lb/> langen. Die Art in Staͤdten zu wohnen, zu leben, ſich<lb/> zu bereichern, und <hi rendition="#aq">onera civica</hi> zu tragen, iſt aber ſehr<lb/> von der Art einzelner Wohner unterſchieden. Und ich<lb/> ſehe noch nicht, wie bey letztern der Sohn eines <hi rendition="#aq">ingenui,</hi><lb/> wenn er nicht auf der Wehre geblieben, ſein Geſchlecht<lb/><hi rendition="#fr">in Ehren</hi> fortpflanzen koͤnnen; oder warum er die ge-<lb/> meine Landes-Vertheidigung tragen ſollen; falls er keine<lb/> Wort-Staͤtte beſaß. Ehre und Wehre, <hi rendition="#aq">honos & onus</hi><lb/> koͤnnen nicht wohl getrennet ſeyn.</note> </div><lb/> <div n="2"> <head>§. 30.<lb/><hi rendition="#b">Dritte Vereinigung zu gemeinſamen<lb/> Staaten.</hi></head><lb/> <p>Wie ſich mehrere dergleichen kleine Verbindungen<lb/> <fw place="bottom" type="sig">D 4</fw><fw place="bottom" type="catch">oder</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [55/0085]
erſter Abſchnitt.
⁽c⁾
Eigenthuͤmer zum Free-Holder und zum Gutsherrn
macht. Der freye Koͤtter muß daher in die Hode
gehn; und Hode hebt noch jetzt allen Free-Hold alles
echte Eigenthum auf. Wovon unten.
⁽d⁾ Der contractus colonarius, ſollte die Feſte firma la ferme
heiſſen; ſo wie der colonus noch der Wehr-feſter
genannt wird. Die lateiniſche Ueberſetzung dieſes
Worts: veſtitura und inveſtitura &c. haͤtte unſrer
Sprache dieſen guten Ausdruck bewahren ſollen. Es
hies ſonſt: cum terra cœpiſſet veſtiri & a cultoribus
coli. S. notit. de 993. beym MARTENE in Coll. ampl.
T. I. col 349.
⁽c⁾ Der Wehrfeſter wird jetzt noch auf dem Erbe befeſtiget
mit den Worten: dat he dat bowen en telen möge. Te-
len iſt pflanzen; wovon noch Telge eine junge Eiche.
Einer Vertheidigung, Vermannung oder Verdienung
wird dabey gar nicht erwehnt.
⁽f⁾ Jch bemerke dieſes nur gegen diejenige welche den alten
ſtatum ingenuitatis lediglich nach der Geburt abmeſſen.
Jn Staͤdten und z. E. zu Rom konnten cmancipati ma-
numiſſi latini und deditii zeitiger das Buͤrger Recht er-
langen. Die Art in Staͤdten zu wohnen, zu leben, ſich
zu bereichern, und onera civica zu tragen, iſt aber ſehr
von der Art einzelner Wohner unterſchieden. Und ich
ſehe noch nicht, wie bey letztern der Sohn eines ingenui,
wenn er nicht auf der Wehre geblieben, ſein Geſchlecht
in Ehren fortpflanzen koͤnnen; oder warum er die ge-
meine Landes-Vertheidigung tragen ſollen; falls er keine
Wort-Staͤtte beſaß. Ehre und Wehre, honos & onus
koͤnnen nicht wohl getrennet ſeyn.
§. 30.
Dritte Vereinigung zu gemeinſamen
Staaten.
Wie ſich mehrere dergleichen kleine Verbindungen
oder
D 4
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |