Musäus, Johann Karl August: Physiognomische Reisen. Bd. 2. Altenburg, 1778.vor Zeiten, -- obs noch so ist, weiß ich "Hauptsächlich in Ansehung der Herr- ist,
vor Zeiten, — obs noch ſo iſt, weiß ich „Hauptſaͤchlich in Anſehung der Herr- iſt,
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0191" n="191"/> vor Zeiten, — obs noch ſo iſt, weiß ich<lb/> nicht, — die Weiber das Hausregiment<lb/> ganz an ſich geriſſen hatten, und die Maͤn-<lb/> ner zu raufen, ſchlagen, ſchelten, ſich un-<lb/> terfingen. Weshalb des Orts Obrigkeit<lb/> dem Unheil endlich ſteuren mußt’, wie das<lb/> Blankenburger Stadtrecht deutlich beſagt,<lb/> wo der Magiſtrat im 15. <hi rendition="#i">§.</hi> verordnet, daß<lb/> ein Mann der erfunden wuͤrd’, daß er ſich<lb/> von ſeinem Weibe raufen ließ, und ſolches<lb/> nicht gebuͤhrender Weiſe eifert’ oder klagt’,<lb/> nicht nur bey Rath in Strafe genommen<lb/> werden, ſondern ihme hieruͤber noch das<lb/> Dach auf ſeinem Hauſ’ ſollt’ abgehoben<lb/> werden. Aber ſagt mir doch guter Freund,<lb/> in welchem Stuͤck euer Weib die Haustafel<lb/> nicht will gelten laſſen?</p><lb/> <p>„Hauptſaͤchlich in Anſehung der Herr-<lb/> ſchaft uͤber’s Geſinde. Jch ſoll nicht Fug<lb/> und Recht haben, eine flinke raſche Dirne<lb/> in mein Wirthshaus zu dingen, die gewandt<lb/> <fw place="bottom" type="catch">iſt,</fw><lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [191/0191]
vor Zeiten, — obs noch ſo iſt, weiß ich
nicht, — die Weiber das Hausregiment
ganz an ſich geriſſen hatten, und die Maͤn-
ner zu raufen, ſchlagen, ſchelten, ſich un-
terfingen. Weshalb des Orts Obrigkeit
dem Unheil endlich ſteuren mußt’, wie das
Blankenburger Stadtrecht deutlich beſagt,
wo der Magiſtrat im 15. §. verordnet, daß
ein Mann der erfunden wuͤrd’, daß er ſich
von ſeinem Weibe raufen ließ, und ſolches
nicht gebuͤhrender Weiſe eifert’ oder klagt’,
nicht nur bey Rath in Strafe genommen
werden, ſondern ihme hieruͤber noch das
Dach auf ſeinem Hauſ’ ſollt’ abgehoben
werden. Aber ſagt mir doch guter Freund,
in welchem Stuͤck euer Weib die Haustafel
nicht will gelten laſſen?
„Hauptſaͤchlich in Anſehung der Herr-
ſchaft uͤber’s Geſinde. Jch ſoll nicht Fug
und Recht haben, eine flinke raſche Dirne
in mein Wirthshaus zu dingen, die gewandt
iſt,
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |