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Reeves, William Pember: Das politische Wahlrecht der Frauen in Australien. Übers. v. Romulus Grazer [i. e. Romulus Katscher]. Leipzig, 1904 (= Sozialer Fortschritt, Bd. 15/16).

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Neuseeland in der Minderheit. Infolgedessen waren auch ihre Dienste als
Haushälterinnen und Mütter in vollster Ausdehnung gesucht. Häusliche
Dienstboten waren kostspielig und zeitweilig selten und die Frauen, selbst
jene der wohlhabenderen Klassen, führten eine einfachere, arbeitsamere und
häuslichere Lebensweise als so manche Engländerin auf gleicher gesellschaft-
licher Stufe, die Zeit und Lust findet, sich mit Parteipolitik und Agitations-
Wahlreden zu befassen. Keine "Primeln-Liga" hatte sie in die Künste der
Stimmenwerbung eingeführt; sie hatten sich nicht an den Wahlen beteiligt,
waren keine Politiker und hatten im Allgemeinen auch nicht den geringsten
Wunsch bekundet, das Stimmrecht zu erhalten. Einige wenige Frauen waren
Mitglieder von Schulräten gewesen; einige hunderte waren als Steuerzahler
jedes dritte Jahr zur Wahlurne geführt worden, wo sie ihre Stimmen abgaben,
ohne besondere Aufmerksamkeit zu erregen. Im übrigen wussten die Frauen
nichts vom öffentlichen Leben und das öffentliche Leben nichts von den
Frauen. Sie waren für die Ausübung ihres neuen Rechtes so unvorbereitet,
als es welche Bevölkerungsklasse immer sein konnte, die eben erst das Wahl-
recht erhalten hat. Die neue Ordnung erweckte all das Interesse, welches
einer plötzlich gekommenen Änderung entgegengebracht zu werden pflegt,
über deren wahrscheinliche Wirkungen selbst der scharfsinnigste Geist sich
nur zögernd äussern würde. Das will jedoch nicht sagen, dass das
Zögern ein ausgesprochenes Merkmal der Leitartikel dieser Periode gewesen
wäre. Die Politiker beeilten sich, dem neuen Herrscher ihre Aufwartung zu
machen. Geistliche weissagten von der Kanzel eine neue Ära der Wahrheit
und Rechtschaffenheit. Zeitungsherausgeber prägten ihren Lesern ein, dass
eine mächtige soziale Umwälzung bevorstehe. "Wenn es gelingt" - schrieb
M. H. Fitchett in der "Australischen Review of Reviews" (Melbourne) -
"dann wird es einfach einen vollständigen Umschwung in der modernen
Politik des ganzen Erdballs nach sich ziehen". Und das war die Sprache
der Vorsicht und der Beschränkung gegenüber den frohlockenden Lobgesängen,
welche anderwärts angestimmt wurden. Keine hemmenden "Wenn" beschwerten
die meisten der triumphierenden Zukunftsbilder. Welche Gestaltung schickte
sich unterdessen die Revolution anzunehmen an? Die ältesten parlamen-
tarischen Haudegen gestanden im Geheimen ihre Unwissenheit zu. Die
radikale Natur der erfolgten Ausdehnung des Stimmrechts trug zur Unge-
wissheit bei. Das Wahlrecht war nicht einzelnen Klassen: den vermögenden,
unbeschäftigten, gebildeten oder besonders enthusiastischen Frauen, eingeräumt
worden. Es war vielmehr ein allgemeines; jede Frau im Alter von über
21 Jahren war dazu berechtigt. Neuseeland zählte 140000 erwachsene
Frauen bei einer Bevölkerung, welche 1893 nicht viel über 700000 betrug.
Die Anzahl der erwachsenen Männer wurde auf 180000 geschätzt.

Der Gouverneur Lord Glasgow genehmigte die Wahlbill am 19. Sep-
tember und die allgemeinen Wahlen sollten Ende November stattfinden. Nun
sollten aber die Wählerlisten einige Wochen früher veröffentlicht werden;
nach Veröffentlichung der Listen konnten keine Eintragungen mehr in die-
selben erfolgen. Die Eintragungsgesetze Neuseelands waren die einfachsten
und leichtesten, da die Absicht Jener, die sie geschaffen, darin bestanden
hatte, die denkbar grösste Anzahl der in der Kolonie lebenden Personen zur
Eintragung zu veranlassen. Die Pflicht der neuseeländischen Wahlregistratoren

Neuseeland in der Minderheit. Infolgedessen waren auch ihre Dienste als
Haushälterinnen und Mütter in vollster Ausdehnung gesucht. Häusliche
Dienstboten waren kostspielig und zeitweilig selten und die Frauen, selbst
jene der wohlhabenderen Klassen, führten eine einfachere, arbeitsamere und
häuslichere Lebensweise als so manche Engländerin auf gleicher gesellschaft-
licher Stufe, die Zeit und Lust findet, sich mit Parteipolitik und Agitations-
Wahlreden zu befassen. Keine „Primeln-Liga“ hatte sie in die Künste der
Stimmenwerbung eingeführt; sie hatten sich nicht an den Wahlen beteiligt,
waren keine Politiker und hatten im Allgemeinen auch nicht den geringsten
Wunsch bekundet, das Stimmrecht zu erhalten. Einige wenige Frauen waren
Mitglieder von Schulräten gewesen; einige hunderte waren als Steuerzahler
jedes dritte Jahr zur Wahlurne geführt worden, wo sie ihre Stimmen abgaben,
ohne besondere Aufmerksamkeit zu erregen. Im übrigen wussten die Frauen
nichts vom öffentlichen Leben und das öffentliche Leben nichts von den
Frauen. Sie waren für die Ausübung ihres neuen Rechtes so unvorbereitet,
als es welche Bevölkerungsklasse immer sein konnte, die eben erst das Wahl-
recht erhalten hat. Die neue Ordnung erweckte all das Interesse, welches
einer plötzlich gekommenen Änderung entgegengebracht zu werden pflegt,
über deren wahrscheinliche Wirkungen selbst der scharfsinnigste Geist sich
nur zögernd äussern würde. Das will jedoch nicht sagen, dass das
Zögern ein ausgesprochenes Merkmal der Leitartikel dieser Periode gewesen
wäre. Die Politiker beeilten sich, dem neuen Herrscher ihre Aufwartung zu
machen. Geistliche weissagten von der Kanzel eine neue Ära der Wahrheit
und Rechtschaffenheit. Zeitungsherausgeber prägten ihren Lesern ein, dass
eine mächtige soziale Umwälzung bevorstehe. „Wenn es gelingt“ – schrieb
M. H. Fitchett in der „Australischen Review of Reviews“ (Melbourne) –
„dann wird es einfach einen vollständigen Umschwung in der modernen
Politik des ganzen Erdballs nach sich ziehen“. Und das war die Sprache
der Vorsicht und der Beschränkung gegenüber den frohlockenden Lobgesängen,
welche anderwärts angestimmt wurden. Keine hemmenden „Wenn“ beschwerten
die meisten der triumphierenden Zukunftsbilder. Welche Gestaltung schickte
sich unterdessen die Revolution anzunehmen an? Die ältesten parlamen-
tarischen Haudegen gestanden im Geheimen ihre Unwissenheit zu. Die
radikale Natur der erfolgten Ausdehnung des Stimmrechts trug zur Unge-
wissheit bei. Das Wahlrecht war nicht einzelnen Klassen: den vermögenden,
unbeschäftigten, gebildeten oder besonders enthusiastischen Frauen, eingeräumt
worden. Es war vielmehr ein allgemeines; jede Frau im Alter von über
21 Jahren war dazu berechtigt. Neuseeland zählte 140000 erwachsene
Frauen bei einer Bevölkerung, welche 1893 nicht viel über 700000 betrug.
Die Anzahl der erwachsenen Männer wurde auf 180000 geschätzt.

Der Gouverneur Lord Glasgow genehmigte die Wahlbill am 19. Sep-
tember und die allgemeinen Wahlen sollten Ende November stattfinden. Nun
sollten aber die Wählerlisten einige Wochen früher veröffentlicht werden;
nach Veröffentlichung der Listen konnten keine Eintragungen mehr in die-
selben erfolgen. Die Eintragungsgesetze Neuseelands waren die einfachsten
und leichtesten, da die Absicht Jener, die sie geschaffen, darin bestanden
hatte, die denkbar grösste Anzahl der in der Kolonie lebenden Personen zur
Eintragung zu veranlassen. Die Pflicht der neuseeländischen Wahlregistratoren

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[11/0013] Neuseeland in der Minderheit. Infolgedessen waren auch ihre Dienste als Haushälterinnen und Mütter in vollster Ausdehnung gesucht. Häusliche Dienstboten waren kostspielig und zeitweilig selten und die Frauen, selbst jene der wohlhabenderen Klassen, führten eine einfachere, arbeitsamere und häuslichere Lebensweise als so manche Engländerin auf gleicher gesellschaft- licher Stufe, die Zeit und Lust findet, sich mit Parteipolitik und Agitations- Wahlreden zu befassen. Keine „Primeln-Liga“ hatte sie in die Künste der Stimmenwerbung eingeführt; sie hatten sich nicht an den Wahlen beteiligt, waren keine Politiker und hatten im Allgemeinen auch nicht den geringsten Wunsch bekundet, das Stimmrecht zu erhalten. Einige wenige Frauen waren Mitglieder von Schulräten gewesen; einige hunderte waren als Steuerzahler jedes dritte Jahr zur Wahlurne geführt worden, wo sie ihre Stimmen abgaben, ohne besondere Aufmerksamkeit zu erregen. Im übrigen wussten die Frauen nichts vom öffentlichen Leben und das öffentliche Leben nichts von den Frauen. Sie waren für die Ausübung ihres neuen Rechtes so unvorbereitet, als es welche Bevölkerungsklasse immer sein konnte, die eben erst das Wahl- recht erhalten hat. Die neue Ordnung erweckte all das Interesse, welches einer plötzlich gekommenen Änderung entgegengebracht zu werden pflegt, über deren wahrscheinliche Wirkungen selbst der scharfsinnigste Geist sich nur zögernd äussern würde. Das will jedoch nicht sagen, dass das Zögern ein ausgesprochenes Merkmal der Leitartikel dieser Periode gewesen wäre. Die Politiker beeilten sich, dem neuen Herrscher ihre Aufwartung zu machen. Geistliche weissagten von der Kanzel eine neue Ära der Wahrheit und Rechtschaffenheit. Zeitungsherausgeber prägten ihren Lesern ein, dass eine mächtige soziale Umwälzung bevorstehe. „Wenn es gelingt“ – schrieb M. H. Fitchett in der „Australischen Review of Reviews“ (Melbourne) – „dann wird es einfach einen vollständigen Umschwung in der modernen Politik des ganzen Erdballs nach sich ziehen“. Und das war die Sprache der Vorsicht und der Beschränkung gegenüber den frohlockenden Lobgesängen, welche anderwärts angestimmt wurden. Keine hemmenden „Wenn“ beschwerten die meisten der triumphierenden Zukunftsbilder. Welche Gestaltung schickte sich unterdessen die Revolution anzunehmen an? Die ältesten parlamen- tarischen Haudegen gestanden im Geheimen ihre Unwissenheit zu. Die radikale Natur der erfolgten Ausdehnung des Stimmrechts trug zur Unge- wissheit bei. Das Wahlrecht war nicht einzelnen Klassen: den vermögenden, unbeschäftigten, gebildeten oder besonders enthusiastischen Frauen, eingeräumt worden. Es war vielmehr ein allgemeines; jede Frau im Alter von über 21 Jahren war dazu berechtigt. Neuseeland zählte 140000 erwachsene Frauen bei einer Bevölkerung, welche 1893 nicht viel über 700000 betrug. Die Anzahl der erwachsenen Männer wurde auf 180000 geschätzt. Der Gouverneur Lord Glasgow genehmigte die Wahlbill am 19. Sep- tember und die allgemeinen Wahlen sollten Ende November stattfinden. Nun sollten aber die Wählerlisten einige Wochen früher veröffentlicht werden; nach Veröffentlichung der Listen konnten keine Eintragungen mehr in die- selben erfolgen. Die Eintragungsgesetze Neuseelands waren die einfachsten und leichtesten, da die Absicht Jener, die sie geschaffen, darin bestanden hatte, die denkbar grösste Anzahl der in der Kolonie lebenden Personen zur Eintragung zu veranlassen. Die Pflicht der neuseeländischen Wahlregistratoren

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Texte der ersten Frauenbewegung, betreut von Anna Pfundt und Thomas Gloning, JLU Gießen: Bereitstellung der Texttranskription. (2018-12-06T12:34:34Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition. (2018-12-06T12:34:34Z)

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Zitationshilfe: Reeves, William Pember: Das politische Wahlrecht der Frauen in Australien. Übers. v. Romulus Grazer [i. e. Romulus Katscher]. Leipzig, 1904 (= Sozialer Fortschritt, Bd. 15/16), S. 11. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/reeves_wahlrecht_1904/13>, abgerufen am 21.11.2024.