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Rein, Johann Justus: Japan nach Reisen und Studien. Bd. 1. Leipzig, 1881.

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I. Geschichte des japanischen Volkes.
des Shogunhauses betrachtet und zu den höchsten Aemtern berufen
werden, die nach einer Bestimmung des Iyeyasu nie in den Händen
der anderen Daimios, noch der Samurai sein durften. Der Gotairo
(ehrwürdiger, grosser Aeltester) oder Regent, welcher die Regierung
während der Minderjährigkeit eines Shogun zu leiten hatte, sollte
immer aus den vier grossen Fudaihäusern Ii, Honda, Sakakibara und
Sakai gewählt werden. An der Spitze derselben und aller Fudai
stand Ii, Herr von Hikone in Omi mit 350 000 Koku; Sakakibara,
Daimio zu Takata in Echigo, und Sakai, Herr von Himeji in Harima,
hatten je 150 000 Koku Land und Honda zu Zeze in Omi 60 000 Koku.
Nur das Fudai-Haus Todo zu Tsu in Ise mit 353 900 Koku kam im
Grundbesitze dem Hause Ii gleich, hatte aber nicht den grossen
Einfluss.

Die Besitzungen sämmtlicher hier erwähnten Feudalherren Japans
waren feststehende, erbliche Lehen, die nur durch den Willen des
Shogun verändert oder der Familie ganz genommen werden konnten;
im letzteren Falle verloren gleichzeitig alle Untervasallen ihre er-
erbten Rechte.

Im 9. Paragraphen der 18 Gesetze verbietet Iyeyasu den Fürsten
der westlichen Provinzen, auf ihren Reisen nach Yedo ihren Weg
durch Kioto zu nehmen, selbst wenn der Mikado dies befehlen sollte.
Wenigstens durfte von nun ab das Rakuchiu, d. h. der Grund,
worauf das Mikadoschloss stand, und das Revier der Kuge unter
keinen Umständen, und der ganze rechts des Kamogawa gelegene
(Haupt-) Stadttheil nur mit besonderer Erlaubniss des Shogun von
denselben betreten werden.

Dann wird den Daimio im 10. Gesetz verboten, zur Erlangung
höherer Titel sich direct an den Mikado zu wenden. Auch durften
Heirathen zwischen Kuge- und Buke-Familien nur mit Erlaubniss des
Bakufu *) oder der Shogunregierung stattfinden. Damit man diese
strengen Massregeln auf alle Fälle befolge und in Kioto Frieden
halte, sollte einer der zuverlässigsten und mächtigsten Fudai-Daimio,
Nijo, das feste Schloss besetzt halten und zugleich als Gouverneur
aller westlichen Provinzen fungieren. Auch die wiederaufgebauten
Schlösser zu Osaka und Fushimi, welche Iyeyasu die Schlüssel des
Landes nennt, und ihre Besatzungen wurden erprobten Gouverneuren
anvertraut.

*) Das Wort Bakufu (sprich Bakfu) bedeutet wörtlich die Vorhangregierung,
von baku und fu. Die Bezeichnung bezieht sich auf den Vorhang, mit wel-
chem ehemals das Hauptquartier des Shogun, wenn derselbe im Felde war, um-
geben war.

I. Geschichte des japanischen Volkes.
des Shôgunhauses betrachtet und zu den höchsten Aemtern berufen
werden, die nach einer Bestimmung des Iyeyasu nie in den Händen
der anderen Daimios, noch der Samurai sein durften. Der Gôtairô
(ehrwürdiger, grosser Aeltester) oder Regent, welcher die Regierung
während der Minderjährigkeit eines Shôgun zu leiten hatte, sollte
immer aus den vier grossen Fudaihäusern Ii, Honda, Sakakibara und
Sakai gewählt werden. An der Spitze derselben und aller Fudai
stand Ii, Herr von Hikone in Ômi mit 350 000 Koku; Sakakibara,
Daimio zu Takata in Echigo, und Sakai, Herr von Himeji in Harima,
hatten je 150 000 Koku Land und Honda zu Zeze in Ômi 60 000 Koku.
Nur das Fudai-Haus Tôdô zu Tsu in Ise mit 353 900 Koku kam im
Grundbesitze dem Hause Ii gleich, hatte aber nicht den grossen
Einfluss.

Die Besitzungen sämmtlicher hier erwähnten Feudalherren Japans
waren feststehende, erbliche Lehen, die nur durch den Willen des
Shôgun verändert oder der Familie ganz genommen werden konnten;
im letzteren Falle verloren gleichzeitig alle Untervasallen ihre er-
erbten Rechte.

Im 9. Paragraphen der 18 Gesetze verbietet Iyeyasu den Fürsten
der westlichen Provinzen, auf ihren Reisen nach Yedo ihren Weg
durch Kiôto zu nehmen, selbst wenn der Mikado dies befehlen sollte.
Wenigstens durfte von nun ab das Rakuchiu, d. h. der Grund,
worauf das Mikadoschloss stand, und das Revier der Kuge unter
keinen Umständen, und der ganze rechts des Kamogawa gelegene
(Haupt-) Stadttheil nur mit besonderer Erlaubniss des Shôgun von
denselben betreten werden.

Dann wird den Daimio im 10. Gesetz verboten, zur Erlangung
höherer Titel sich direct an den Mikado zu wenden. Auch durften
Heirathen zwischen Kuge- und Buke-Familien nur mit Erlaubniss des
Bakufu *) oder der Shôgunregierung stattfinden. Damit man diese
strengen Massregeln auf alle Fälle befolge und in Kiôto Frieden
halte, sollte einer der zuverlässigsten und mächtigsten Fudai-Daimio,
Nijô, das feste Schloss besetzt halten und zugleich als Gouverneur
aller westlichen Provinzen fungieren. Auch die wiederaufgebauten
Schlösser zu Ôsaka und Fushimi, welche Iyeyasu die Schlüssel des
Landes nennt, und ihre Besatzungen wurden erprobten Gouverneuren
anvertraut.

*) Das Wort Bakufu (sprich Bakfu) bedeutet wörtlich die Vorhangregierung,
von baku und fu. Die Bezeichnung bezieht sich auf den Vorhang, mit wel-
chem ehemals das Hauptquartier des Shôgun, wenn derselbe im Felde war, um-
geben war.
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[372/0398] I. Geschichte des japanischen Volkes. des Shôgunhauses betrachtet und zu den höchsten Aemtern berufen werden, die nach einer Bestimmung des Iyeyasu nie in den Händen der anderen Daimios, noch der Samurai sein durften. Der Gôtairô (ehrwürdiger, grosser Aeltester) oder Regent, welcher die Regierung während der Minderjährigkeit eines Shôgun zu leiten hatte, sollte immer aus den vier grossen Fudaihäusern Ii, Honda, Sakakibara und Sakai gewählt werden. An der Spitze derselben und aller Fudai stand Ii, Herr von Hikone in Ômi mit 350 000 Koku; Sakakibara, Daimio zu Takata in Echigo, und Sakai, Herr von Himeji in Harima, hatten je 150 000 Koku Land und Honda zu Zeze in Ômi 60 000 Koku. Nur das Fudai-Haus Tôdô zu Tsu in Ise mit 353 900 Koku kam im Grundbesitze dem Hause Ii gleich, hatte aber nicht den grossen Einfluss. Die Besitzungen sämmtlicher hier erwähnten Feudalherren Japans waren feststehende, erbliche Lehen, die nur durch den Willen des Shôgun verändert oder der Familie ganz genommen werden konnten; im letzteren Falle verloren gleichzeitig alle Untervasallen ihre er- erbten Rechte. Im 9. Paragraphen der 18 Gesetze verbietet Iyeyasu den Fürsten der westlichen Provinzen, auf ihren Reisen nach Yedo ihren Weg durch Kiôto zu nehmen, selbst wenn der Mikado dies befehlen sollte. Wenigstens durfte von nun ab das Rakuchiu, d. h. der Grund, worauf das Mikadoschloss stand, und das Revier der Kuge unter keinen Umständen, und der ganze rechts des Kamogawa gelegene (Haupt-) Stadttheil nur mit besonderer Erlaubniss des Shôgun von denselben betreten werden. Dann wird den Daimio im 10. Gesetz verboten, zur Erlangung höherer Titel sich direct an den Mikado zu wenden. Auch durften Heirathen zwischen Kuge- und Buke-Familien nur mit Erlaubniss des Bakufu *) oder der Shôgunregierung stattfinden. Damit man diese strengen Massregeln auf alle Fälle befolge und in Kiôto Frieden halte, sollte einer der zuverlässigsten und mächtigsten Fudai-Daimio, Nijô, das feste Schloss besetzt halten und zugleich als Gouverneur aller westlichen Provinzen fungieren. Auch die wiederaufgebauten Schlösser zu Ôsaka und Fushimi, welche Iyeyasu die Schlüssel des Landes nennt, und ihre Besatzungen wurden erprobten Gouverneuren anvertraut. *) Das Wort Bakufu (sprich Bakfu) bedeutet wörtlich die Vorhangregierung, von baku und fu. Die Bezeichnung bezieht sich auf den Vorhang, mit wel- chem ehemals das Hauptquartier des Shôgun, wenn derselbe im Felde war, um- geben war.

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Zitationshilfe: Rein, Johann Justus: Japan nach Reisen und Studien. Bd. 1. Leipzig, 1881, S. 372. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rein_japan01_1881/398>, abgerufen am 22.11.2024.