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Schröder, Ernst: Vorlesungen über die Algebra der Logik. Bd. 3, Abt. 1. Leipzig, 1895.

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§ 31. Dritte und vierte Fassung der Ahnlichkeitsbedingung.
Verhalten des Abbildungsprinzipes, d. h. über die Frage: zwischen
welchen Elementen von a und welchen Elementen von b die Zuordnung
bestehen solle, nichts präjudizirt werden, damit den Ergebnissen der
Untersuchung die volle Allgemeinheit der Anwendung gesichert bleibe.

In dieser Hinsicht dürfte es sich empfehlen -- mit G. Cantor l. c.
p. 242 -- die Bemerkung einzuschalten, dass, wenn zwischen den Elementen
allen von a und b eineindeutige Zuordnung überhaupt auf eine Art mög-
lich ist, dieselbe immer noch auf viele andre Weisen geschehen kann. Und
diese Frage bleibt ganz unabhängig von den "Fassungen" in welchen wir
-- mit Rücksicht auf das externe Verhalten des Abbildungsprinzips -- die
(eine bestimmte) Zuordnungsweise formuliren mögen.

In diesem Sinne muss es nun sogleich als eine erhebliche Verein-
fachung unsrer Ähnlichkeitsbedingung begrüsst werden, dass sie sich
auch in der folgenden "dritten Fassung" darstellen lässt:
(10) [Formel 1] ,
welche die Existenz eines a in b abbildenden und schlechtweg, im
ganzen Denkbereiche, zum Typus A2A4 des § 30 gehörigen Relativs z
fordert, das auch umgekehrt (als z) unser b in a abbilde.

Beweis. Es muss (10) (5) und (5) (10) erhärtet werden. Gibt
es nun ein (10) erfüllendes z, so gibt es auch in Gestalt von y = z ein (5)
erfüllendes y, sintemal ja b · z ; z z; z, und ebenso mit z ; z 1' a fortiori
auch a · z ; z 1' gegeben ist. Mit (10) gilt also (5).

Umgekehrt: wenn es ein (5) erfüllendes y gibt, so gibt es auch in
Gestalt von

11) z = aby, z = aby
ein (10) erfüllendes z. Denn einerseits ist geradezu
(b y ; a) = (b b · y ; a) = (b aby ; a) = (b z ; a),
(a y ; b) = (a a · y ; b) = (a aby ; b) = (a z ; b),

andrerseits haben wir:
(b · y ; y + a · y ; y 1') (bb · y ; ay + aa · y ; by 1') =
= (aby ; aby + aby ; aby 1') = (z; z + z ; z 1')

-- jenes, weil ay y, b · y ; ay b · y ; y, etc., q. e. d.

Auf die Fassung (10) der Ähnlichkeitsbedingung kommt man auch
direkt, wenn man -- über das externe Verhalten des Abbildungs-
prinzips x in 1) in etwas verfügend -- bei der Formulirung der
dortigen Doppelforderung Xk h die beschränkenden Voraussetzungen
m a und n b fallen lässt (wogegen die h a und k b noch
bestehen bleiben), was denselben Effekt haben muss, als wenn man

§ 31. Dritte und vierte Fassung der Ahnlichkeitsbedingung.
Verhalten des Abbildungsprinzipes, d. h. über die Frage: zwischen
welchen Elementen von a und welchen Elementen von b die Zuordnung
bestehen solle, nichts präjudizirt werden, damit den Ergebnissen der
Untersuchung die volle Allgemeinheit der Anwendung gesichert bleibe.

In dieser Hinsicht dürfte es sich empfehlen — mit G. Cantor l. c.
p. 242 — die Bemerkung einzuschalten, dass, wenn zwischen den Elementen
allen von a und b eineindeutige Zuordnung überhaupt auf eine Art mög-
lich ist, dieselbe immer noch auf viele andre Weisen geschehen kann. Und
diese Frage bleibt ganz unabhängig von den „Fassungen“ in welchen wir
— mit Rücksicht auf das externe Verhalten des Abbildungsprinzips — die
(eine bestimmte) Zuordnungsweise formuliren mögen.

In diesem Sinne muss es nun sogleich als eine erhebliche Verein-
fachung unsrer Ähnlichkeitsbedingung begrüsst werden, dass sie sich
auch in der folgenden „dritten Fassung“ darstellen lässt:
(10) [Formel 1] ,
welche die Existenz eines a in b abbildenden und schlechtweg, im
ganzen Denkbereiche, zum Typus A2A4 des § 30 gehörigen Relativs z
fordert, das auch umgekehrt (als ) unser b in a abbilde.

Beweis. Es muss (10) ⋹ (5) und (5) ⋹ (10) erhärtet werden. Gibt
es nun ein (10) erfüllendes z, so gibt es auch in Gestalt von y = z ein (5)
erfüllendes y, sintemal ja b · z ; z; , und ebenso mit ; z ⋹ 1' a fortiori
auch a · ; z ⋹ 1' gegeben ist. Mit (10) gilt also (5).

Umgekehrt: wenn es ein (5) erfüllendes y gibt, so gibt es auch in
Gestalt von

11) z = ăby, = ab̆y̆
ein (10) erfüllendes z. Denn einerseits ist geradezu
(by ; a) = (bb · y ; a) = (băby ; a) = (bz ; a),
(a ; b) = (aa · ; b) = (aab̆y̆ ; b) = (a ; b),

andrerseits haben wir:
(b · y ; + a · ; y ⋹ 1') ⋹ (bb̆ · y ; ay̆ + aă · ; by ⋹ 1') =
= (ăby ; ab̆y̆ + ab̆y̆ ; ăby ⋹ 1') = (z; + ; z ⋹ 1')

— jenes, weil ay̆, b · y ; ay̆b · y ; , etc., q. e. d.

Auf die Fassung (10) der Ähnlichkeitsbedingung kommt man auch
direkt, wenn man — über das externe Verhalten des Abbildungs-
prinzips x in 1) in etwas verfügend — bei der Formulirung der
dortigen Doppelforderung Xk h die beschränkenden Voraussetzungen
ma und nb fallen lässt (wogegen die ha und kb noch
bestehen bleiben), was denselben Effekt haben muss, als wenn man

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[605/0619] § 31. Dritte und vierte Fassung der Ahnlichkeitsbedingung. Verhalten des Abbildungsprinzipes, d. h. über die Frage: zwischen welchen Elementen von a und welchen Elementen von b die Zuordnung bestehen solle, nichts präjudizirt werden, damit den Ergebnissen der Untersuchung die volle Allgemeinheit der Anwendung gesichert bleibe. In dieser Hinsicht dürfte es sich empfehlen — mit G. Cantor l. c. p. 242 — die Bemerkung einzuschalten, dass, wenn zwischen den Elementen allen von a und b eineindeutige Zuordnung überhaupt auf eine Art mög- lich ist, dieselbe immer noch auf viele andre Weisen geschehen kann. Und diese Frage bleibt ganz unabhängig von den „Fassungen“ in welchen wir — mit Rücksicht auf das externe Verhalten des Abbildungsprinzips — die (eine bestimmte) Zuordnungsweise formuliren mögen. In diesem Sinne muss es nun sogleich als eine erhebliche Verein- fachung unsrer Ähnlichkeitsbedingung begrüsst werden, dass sie sich auch in der folgenden „dritten Fassung“ darstellen lässt: (10) [FORMEL], welche die Existenz eines a in b abbildenden und schlechtweg, im ganzen Denkbereiche, zum Typus A2A4 des § 30 gehörigen Relativs z fordert, das auch umgekehrt (als z̆) unser b in a abbilde. Beweis. Es muss (10) ⋹ (5) und (5) ⋹ (10) erhärtet werden. Gibt es nun ein (10) erfüllendes z, so gibt es auch in Gestalt von y = z ein (5) erfüllendes y, sintemal ja b · z ; z̆ ⋹ z; z̆, und ebenso mit z̆ ; z ⋹ 1' a fortiori auch a · z̆ ; z ⋹ 1' gegeben ist. Mit (10) gilt also (5). Umgekehrt: wenn es ein (5) erfüllendes y gibt, so gibt es auch in Gestalt von 11) z = ăby, z̆ = ab̆y̆ ein (10) erfüllendes z. Denn einerseits ist geradezu (b ⋹ y ; a) = (b ⋹ b · y ; a) = (b ⋹ ăby ; a) = (b ⋹ z ; a), (a ⋹ y̆ ; b) = (a ⋹ a · y̆ ; b) = (a ⋹ ab̆y̆ ; b) = (a ⋹ z̆ ; b), andrerseits haben wir: (b · y ; y̆ + a · y̆ ; y ⋹ 1') ⋹ (bb̆ · y ; ay̆ + aă · y̆ ; by ⋹ 1') = = (ăby ; ab̆y̆ + ab̆y̆ ; ăby ⋹ 1') = (z; z̆ + z̆ ; z ⋹ 1') — jenes, weil ay̆ ⋹ y̆, b · y ; ay̆ ⋹ b · y ; y̆, etc., q. e. d. Auf die Fassung (10) der Ähnlichkeitsbedingung kommt man auch direkt, wenn man — über das externe Verhalten des Abbildungs- prinzips x in 1) in etwas verfügend — bei der Formulirung der dortigen Doppelforderung Xk h die beschränkenden Voraussetzungen m ⋹ a und n ⋹ b fallen lässt (wogegen die h ⋹ a und k ⋹ b noch bestehen bleiben), was denselben Effekt haben muss, als wenn man

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Zitationshilfe: Schröder, Ernst: Vorlesungen über die Algebra der Logik. Bd. 3, Abt. 1. Leipzig, 1895, S. 605. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schroeder_logik03_1895/619>, abgerufen am 16.06.2024.